G vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG)
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Change 1
As published
Art. 115 Eingangsbestätigung und Weiterleitung durch die FMA
1) Die FMA übermittelt dem AIFM nicht später als zehn Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Anzeige eine Eingangsbestätigung. Im Fall des selbstverwalteten AIF beträgt die Frist drei Monate.
2) Die FMA ist berechtigt, die Frist nach Abs. 1 auf bis zu 20 Arbeitstage, im Fall des selbstverwalteten AIF auf bis zu sechs Monate, zu verlängern.
3) Die FMA übermittelt die Unterlagen nach Art. 113 nicht später als zehn Arbeitstage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen in elektronischer Form an die Vertriebsstaatbehörde. Der Übermittlung ist eine Bestätigung in englischer oder einer anderen in der Finanzwelt gebräuchlichen und zwischen den Behörden abgestimmten Sprache beizufügen, dass der AIFM zur Verwaltung eines AIF mit der betreffenden Anlagestrategie zugelassen ist. Die Frist kann durch begründete Mitteilung auf bis zu 20 Arbeitstage verlängert werden; die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
4) Die FMA teilt die Übermittlung der Unterlagen nach Abs. 3 unverzüglich mit:
a) dem AIFM; und
b) soweit die FMA für die Aufsicht über den AIF nicht zuständig ist, der für den AIF zuständigen Behörde.
5) Mit Zustellung der Mitteilung nach Abs. 4 darf der AIFM mit dem Vertrieb von AIF an professionelle Anleger im Vertriebsstaat beginnen.
6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) die Fälle, in denen die Frist nach Abs. 2 verlängert werden kann;
b) die Form und den Inhalt der Übermittlung nach Abs. 4.
Your change, as a redline
Art. 115 Eingangsbestätigung und Weiterleitung durch die FMA
1) Die FMA übermittelt dem AIFM nicht später als zehn Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Anzeige eine Eingangsbestätigung. Im Fall des selbstverwalteten AIF beträgt die Frist drei Monate.
2) Die FMA ist berechtigt, die Frist nach Abs. 1 auf bis zu 20 Arbeitstage, im Fall des selbstverwalteten AIF auf bis zu sechs Monate, zu verlängern.
3) Die FMA übermittelt die Unterlagen nach Art. 113 nicht später als zehn Arbeitstage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen in elektronischer Form an die Vertriebsstaatbehörde. Der Übermittlung ist eine Bestätigung in englischer oder einer anderen in der Finanzwelt gebräuchlichen und zwischen den Behörden abgestimmten Sprache beizufügen, dass der AIFM zur Verwaltung eines AIF mit der betreffenden Anlagestrategie zugelassen ist. Die Frist kann durch begründete Mitteilung auf bis zu 20 Arbeitstage verlängert werden; die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
4) Die FMA teilt die Übermittlung der Unterlagen nach Abs. 3 unverzüglich mit:
a) dem AIFM; und
b) soweit die FMA für die Aufsicht über den AIF nicht zuständig ist, der für den AIF zuständigen Behörde.
5) Mit Zustellung der Mitteilung nach Abs. 4 darf der AIFM mit dem Vertrieb von AIF an professionelle Anleger im Vertriebsstaat beginnen.
6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) die Fälle, in denen die Frist nach Abs. 2 verlängert werden kann;
b) die Form und den Inhalt der Übermittlung nach Abs. 4.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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