G vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG)
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Change 1
As published
Art. 116a Widerrufsanzeige des Vertriebs
1) Der AIFM hat der FMA eine Anzeige für den Widerruf des Vertriebs eines jeden EWR-AIF, für den eine Anzeige nach Art. 113 erfolgt ist, in elektronischer Form in englischer oder einer anderen von der FMA anerkannten Sprache vorzulegen.
2) Die Widerrufsanzeige nach Abs. 1 muss enthalten:
a) ein Pauschalangebot ohne Gebühren oder Abzüge zum Rückkauf oder zur Rücknahme sämtlicher von Anlegern gehaltener EWR-AIF, ausgenommen AIF der geschlossenen Form und ELTIF, das für die Dauer von mindestens 30 Arbeitstagen öffentlich zugänglich und individuell - direkt oder über Finanzintermediäre - an alle Anleger in diesem EWR-Mitgliedstaat gerichtet ist, deren Identität bekannt ist;
b) die Bekanntmachung der Absicht des Widerrufs des Vertriebs einiger oder aller EWR-AIF mittels eines allgemein verfügbaren Mediums, einschliesslich elektronischer Mittel, das für den Vertrieb von EWR-AIF üblich und für Anleger geeignet ist;
c) die Änderung oder Beendigung vertraglicher Vereinbarungen mit Finanzintermediären oder Vertretern mit Wirkung vom Datum des Widerrufs des Vertriebs.
3) Der AIFM unterlässt ab dem Datum nach Abs. 2 Bst. c jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren des von ihm verwalteten EWR-AIF.
4) Die FMA prüft, ob die vom AIFM übermittelte Widerrufsanzeige vollständig ist. Spätestens 15 Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Anzeige leitet die FMA diese an die zuständige Vertriebsstaatbehörde sowie an die ESMA weiter. Die FMA unterrichtet den AIFM unverzüglich von der Weiterleitung der Anzeige.
5) Der AIFM betreibt für die Dauer von drei Jahren ab dem Datum nach Abs. 2 Bst. c in dem in der Widerrufsanzeige genannten EWR-Mitgliedstaat kein Pre-Marketing in Bezug auf die in der Anzeige genannten EWR-AIF oder auf vergleichbare Anlagestrategien oder -konzepte.
6) Der AIFM stellt den Anlegern, die ihre Investitionen in den EWR-AIF beibehalten, sowie der FMA den Jahresbericht nach Art. 103 und die Anlegerinformationen nach Art. 105 in elektronischer Form oder unter Nutzung sonstiger Fernkommunikationsmittel bereit.
7) Die FMA übermittelt den zuständigen Vertriebsstaatbehörden sämtliche Änderungen an den in Art. 113 Abs. 2 Bst. b bis f genannten Angaben und Unterlagen.
Your change, as a redline
Art. 116a Widerrufsanzeige des Vertriebs
1) Der AIFM hat der FMA eine Anzeige für den Widerruf des Vertriebs eines jeden EWR-AIF, für den eine Anzeige nach Art. 113 erfolgt ist, in elektronischer Form in englischer oder einer anderen von der FMA anerkannten Sprache vorzulegen.
2) Die Widerrufsanzeige nach Abs. 1 muss enthalten:
a) ein Pauschalangebot ohne Gebühren oder Abzüge zum Rückkauf oder zur Rücknahme sämtlicher von Anlegern gehaltener EWR-AIF, ausgenommen AIF der geschlossenen Form und ELTIF, das für die Dauer von mindestens 30 Arbeitstagen öffentlich zugänglich und individuell - direkt oder über Finanzintermediäre - an alle Anleger in diesem EWR-Mitgliedstaat gerichtet ist, deren Identität bekannt ist;
b) die Bekanntmachung der Absicht des Widerrufs des Vertriebs einiger oder aller EWR-AIF mittels eines allgemein verfügbaren Mediums, einschliesslich elektronischer Mittel, das für den Vertrieb von EWR-AIF üblich und für Anleger geeignet ist;
c) die Änderung oder Beendigung vertraglicher Vereinbarungen mit Finanzintermediären oder Vertretern mit Wirkung vom Datum des Widerrufs des Vertriebs.
3) Der AIFM unterlässt ab dem Datum nach Abs. 2 Bst. c jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren des von ihm verwalteten EWR-AIF.
4) Die FMA prüft, ob die vom AIFM übermittelte Widerrufsanzeige vollständig ist. Spätestens 15 Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Anzeige leitet die FMA diese an die zuständige Vertriebsstaatbehörde sowie an die ESMA weiter. Die FMA unterrichtet den AIFM unverzüglich von der Weiterleitung der Anzeige.
5) Der AIFM betreibt für die Dauer von drei Jahren ab dem Datum nach Abs. 2 Bst. c in dem in der Widerrufsanzeige genannten EWR-Mitgliedstaat kein Pre-Marketing in Bezug auf die in der Anzeige genannten EWR-AIF oder auf vergleichbare Anlagestrategien oder -konzepte.
6) Der AIFM stellt den Anlegern, die ihre Investitionen in den EWR-AIF beibehalten, sowie der FMA den Jahresbericht nach Art. 103 und die Anlegerinformationen nach Art. 105 in elektronischer Form oder unter Nutzung sonstiger Fernkommunikationsmittel bereit.
7) Die FMA übermittelt den zuständigen Vertriebsstaatbehörden sämtliche Änderungen an den in Art. 113 Abs. 2 Bst. b bis f genannten Angaben und Unterlagen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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