G vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 118 Vertriebsanzeige
1) Ein EWR-AIFM mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, der die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllt, kann von ihm verwaltete EWR-AIF in Liechtenstein vertreiben, wenn:
a) er bei der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde registriert ist; und
b) der Herkunftsmitgliedstaat einen Vertrieb von EWR-AIF, die von einem AIFM nach Art. 6 verwaltet werden, ebenfalls gestattet und den Vertrieb dieser EWR-AIF nicht an strengere Voraussetzungen knüpft als dieses Gesetz.
2) Der AIFM hat einen beabsichtigten Vertrieb nach Abs. 1 vorab der FMA anzuzeigen. Er hat der Vertriebsanzeige folgende Angaben und Dokumente beizufügen:
a) eine Bescheinigung der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde über seine Registrierung;
b) eine Erklärung, dass er der FMA sämtliche wesentlichen Änderungen über seine Registrierung mitteilt, zuzüglich dem Nachweis der Änderungsangaben;
c) weitere Angaben und Unterlagen über seine Geschäftstätigkeit, soweit dies von der FMA verlangt wird.
3) Der Vertrieb kann aufgenommen werden, soweit die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 erfüllt sind und die FMA der Anzeige nicht binnen eines Monats widerspricht. Auf Antrag und Kosten des AIFM kann die FMA die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 bestätigen.
Your change, as a redline
Art. 118 Vertriebsanzeige
1) Ein EWR-AIFM mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, der die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllt, kann von ihm verwaltete EWR-AIF in Liechtenstein vertreiben, wenn:
a) er bei der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde registriert ist; und
b) der Herkunftsmitgliedstaat einen Vertrieb von EWR-AIF, die von einem AIFM nach Art. 6 verwaltet werden, ebenfalls gestattet und den Vertrieb dieser EWR-AIF nicht an strengere Voraussetzungen knüpft als dieses Gesetz.
2) Der AIFM hat einen beabsichtigten Vertrieb nach Abs. 1 vorab der FMA anzuzeigen. Er hat der Vertriebsanzeige folgende Angaben und Dokumente beizufügen:
a) eine Bescheinigung der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde über seine Registrierung;
b) eine Erklärung, dass er der FMA sämtliche wesentlichen Änderungen über seine Registrierung mitteilt, zuzüglich dem Nachweis der Änderungsangaben;
c) weitere Angaben und Unterlagen über seine Geschäftstätigkeit, soweit dies von der FMA verlangt wird.
3) Der Vertrieb kann aufgenommen werden, soweit die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 erfüllt sind und die FMA der Anzeige nicht binnen eines Monats widerspricht. Auf Antrag und Kosten des AIFM kann die FMA die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 bestätigen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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