G vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 120 Anzeigepflicht
1) Der EWR-AIFM hat der FMA die Absicht der grenzüberschreitenden Verwaltung eines EWR-AIF mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat und der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 29 Abs. 3 Bst. a und b in einem anderen EWR-Mitgliedstaat in elektronischer Form in englischer oder einer anderen von der FMA anerkannten Sprache anzuzeigen.
2) Erfolgen die beabsichtigten grenzüberschreitenden Tätigkeiten nach Abs. 1 im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, muss die Anzeige zumindest folgende Angaben enthalten:
a) den EWR-Mitgliedstaat, in dem EWR-AIF verwaltet oder Dienstleistungen nach Art. 29 Abs. 3 Bst. a und b erbracht werden sollen;
b) einen Geschäftsplan mit Angabe, welche EWR-AIF verwaltet oder welche Dienstleistungen nach Art. 29 Abs. 3 Bst. a und b erbracht werden sollen.
3) Für die Errichtung einer Zweigniederlassung in dem Aufnahmemitgliedstaat muss der AIFM der FMA zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 2 folgende Informationen mitteilen:
a) eine Organisationsstruktur der Zweigniederlassung;
b) eine Adresse, unter der im Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen abgerufen werden können;
c) Namen und Kontaktangaben der Geschäftsführer der Zweigniederlassung.
4) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere die Form und den Inhalt der Anzeige nach Abs. 2 und 3, mit Verordnung regeln.
Your change, as a redline
Art. 120 Anzeigepflicht
1) Der EWR-AIFM hat der FMA die Absicht der grenzüberschreitenden Verwaltung eines EWR-AIF mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat und der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 29 Abs. 3 Bst. a und b in einem anderen EWR-Mitgliedstaat in elektronischer Form in englischer oder einer anderen von der FMA anerkannten Sprache anzuzeigen.
2) Erfolgen die beabsichtigten grenzüberschreitenden Tätigkeiten nach Abs. 1 im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, muss die Anzeige zumindest folgende Angaben enthalten:
a) den EWR-Mitgliedstaat, in dem EWR-AIF verwaltet oder Dienstleistungen nach Art. 29 Abs. 3 Bst. a und b erbracht werden sollen;
b) einen Geschäftsplan mit Angabe, welche EWR-AIF verwaltet oder welche Dienstleistungen nach Art. 29 Abs. 3 Bst. a und b erbracht werden sollen.
3) Für die Errichtung einer Zweigniederlassung in dem Aufnahmemitgliedstaat muss der AIFM der FMA zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 2 folgende Informationen mitteilen:
a) eine Organisationsstruktur der Zweigniederlassung;
b) eine Adresse, unter der im Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen abgerufen werden können;
c) Namen und Kontaktangaben der Geschäftsführer der Zweigniederlassung.
4) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere die Form und den Inhalt der Anzeige nach Abs. 2 und 3, mit Verordnung regeln.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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