Propose a change

G vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 122 Weiterleitung durch die FMA

1) Die FMA übermittelt binnen zehn Arbeitstagen nach deren Erhalt die vollständigen Unterlagen nach Art. 120 Abs. 2 und 3 in elektronischer Form an die Aufnahmemitgliedstaatsbehörde. 2) Die Frist nach Abs. 1 kann durch begründete Mitteilung im Fall des Art. 120 Abs. 2 auf höchstens einen Monat, im Fall des Art. 120 Abs. 3 auf höchstens zwei Monate verlängert werden. 3) Den Unterlagen ist eine Bestätigung in englischer oder einer anderen in der Finanzwelt gebräuchlichen und zwischen den Behörden abgestimmten Sprache beizufügen, dass der AIFM zur Ausübung der beschriebenen Tätigkeiten zugelassen ist. 4) Die FMA teilt die Übermittlung der Unterlagen an die Aufnahmemitgliedstaatsbehörde unverzüglich dem AIFM mit. 5) Mit Zugang der Mitteilung nach Abs. 4 darf der AIFM mit seiner Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat beginnen. 6) Der AIFM muss im Aufnahmemitgliedstaat: a) in den von der Richtlinie 2011/61/EU erfassten Bereichen über die Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU hinaus keine weiteren Vorschriften einhalten; b) im Übrigen die im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Vorschriften einhalten. 7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere: a) die Fälle einer Fristverlängerung nach Abs. 2; b) die vom AIFM nach Abs. 6 Bst. b zu beachtenden Vorschriften; c) die Form und den Inhalt der Übermittlung nach Abs. 1.

Your change, as a redline

Art. 122 Weiterleitung durch die FMA

1) Die FMA übermittelt binnen zehn Arbeitstagen nach deren Erhalt die vollständigen Unterlagen nach Art. 120 Abs. 2 und 3 in elektronischer Form an die Aufnahmemitgliedstaatsbehörde. 2) Die Frist nach Abs. 1 kann durch begründete Mitteilung im Fall des Art. 120 Abs. 2 auf höchstens einen Monat, im Fall des Art. 120 Abs. 3 auf höchstens zwei Monate verlängert werden. 3) Den Unterlagen ist eine Bestätigung in englischer oder einer anderen in der Finanzwelt gebräuchlichen und zwischen den Behörden abgestimmten Sprache beizufügen, dass der AIFM zur Ausübung der beschriebenen Tätigkeiten zugelassen ist. 4) Die FMA teilt die Übermittlung der Unterlagen an die Aufnahmemitgliedstaatsbehörde unverzüglich dem AIFM mit. 5) Mit Zugang der Mitteilung nach Abs. 4 darf der AIFM mit seiner Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat beginnen. 6) Der AIFM muss im Aufnahmemitgliedstaat: a) in den von der Richtlinie 2011/61/EU erfassten Bereichen über die Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU hinaus keine weiteren Vorschriften einhalten; b) im Übrigen die im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Vorschriften einhalten. 7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere: a) die Fälle einer Fristverlängerung nach Abs. 2; b) die vom AIFM nach Abs. 6 Bst. b zu beachtenden Vorschriften; c) die Form und den Inhalt der Übermittlung nach Abs. 1.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it