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G vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 128 Grundsatz

1) Unbeschadet der Art. 126 und 127 ist ein EWR-AIFM zum ausschliesslichen Vertrieb von Anteilen von ihm verwalteter Nicht-EWR-AIF sowie von EWR-Feeder-AIF, deren Master-AIF kein EWR-AIF ist, an professionelle Anleger befugt, wenn zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der AIFM erfüllt alle in der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Anforderungen, mit Ausnahme der Anforderungen an die Verwahrstelle nach Art. 21 der Richtlinie 2011/61/EU. Der AIFM hat jedoch mindestens eine Stelle mit der Überwachung von Zahlungen, der Verwahrung sowie den Überwachungsaufgaben nach Art. 21 Abs. 7 bis 9 der Richtlinie 2011/61/EU zu beauftragen. Der AIFM selbst darf diese Aufgaben nicht wahrnehmen. Der AIFM hat die von ihm benannte Stelle seiner Herkunftsmitgliedstaatsbehörde anzuzeigen, in Liechtenstein der FMA. b) Zwischen der FMA bzw. der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des AIFM und den Aufsichtsbehörden des Sitzstaats des Nicht-EWR-AIF bestehen für die Überwachung von Systemrisiken geeignete Vereinbarungen zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch. c) Der Drittstaat, in dem der Nicht-EWR-AIF seinen Sitz hat, ist nicht als Drittstaat mit hohem Risiko nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingestuft. d) Der Drittstaat, in dem der Nicht-EWR-AIF seinen Sitz hat, hat mit Liechtenstein sowie mit jedem anderen EWR-Mitgliedstaat, in dem die Anteile des Nicht-EWR-AIF vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschliesslich etwaiger multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet, und dieser Drittstaat gilt nicht als ein von der Regierung unter Berücksichtigung von Art. 36 Abs. 1 Bst. d der Richtlinie 2011/61/EU mit Verordnung bestimmtes nicht kooperatives Land oder Gebiet für Steuerzwecke. 2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Art. 112 und 112a entsprechend. 3) Aufgehoben 4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere: a) die weiteren Anforderungen für die Zulassung nach Abs. 1 zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses; b) die zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 erforderlichen Angaben und Unterlagen.

Your change, as a redline

Art. 128 Grundsatz

1) Unbeschadet der Art. 126 und 127 ist ein EWR-AIFM zum ausschliesslichen Vertrieb von Anteilen von ihm verwalteter Nicht-EWR-AIF sowie von EWR-Feeder-AIF, deren Master-AIF kein EWR-AIF ist, an professionelle Anleger befugt, wenn zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der AIFM erfüllt alle in der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Anforderungen, mit Ausnahme der Anforderungen an die Verwahrstelle nach Art. 21 der Richtlinie 2011/61/EU. Der AIFM hat jedoch mindestens eine Stelle mit der Überwachung von Zahlungen, der Verwahrung sowie den Überwachungsaufgaben nach Art. 21 Abs. 7 bis 9 der Richtlinie 2011/61/EU zu beauftragen. Der AIFM selbst darf diese Aufgaben nicht wahrnehmen. Der AIFM hat die von ihm benannte Stelle seiner Herkunftsmitgliedstaatsbehörde anzuzeigen, in Liechtenstein der FMA. b) Zwischen der FMA bzw. der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des AIFM und den Aufsichtsbehörden des Sitzstaats des Nicht-EWR-AIF bestehen für die Überwachung von Systemrisiken geeignete Vereinbarungen zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch. c) Der Drittstaat, in dem der Nicht-EWR-AIF seinen Sitz hat, ist nicht als Drittstaat mit hohem Risiko nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingestuft. d) Der Drittstaat, in dem der Nicht-EWR-AIF seinen Sitz hat, hat mit Liechtenstein sowie mit jedem anderen EWR-Mitgliedstaat, in dem die Anteile des Nicht-EWR-AIF vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschliesslich etwaiger multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet, und dieser Drittstaat gilt nicht als ein von der Regierung unter Berücksichtigung von Art. 36 Abs. 1 Bst. d der Richtlinie 2011/61/EU mit Verordnung bestimmtes nicht kooperatives Land oder Gebiet für Steuerzwecke. 2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Art. 112 und 112a entsprechend. 3) Aufgehoben 4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere: a) die weiteren Anforderungen für die Zulassung nach Abs. 1 zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses; b) die zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 erforderlichen Angaben und Unterlagen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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