G vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 150 Vertrieb eines von einem Nicht-EWR-AIFM verwalteten AIF in Liechtenstein
1) Unbeschadet Art. 134 bis 149 gestattet die FMA einem Nicht-EWR-AIFM, Anteile der von ihm verwalteten AIF in Liechtenstein zu vertreiben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Für jeden AIF müssen die Bestimmungen zum Jahresbericht (Art. 104), zu den Anlegerinformationen (Art. 105 und 106) und den Berichtspflichten gegenüber den zuständigen Behörden (Art. 107) sowie gegebenenfalls die Bestimmungen zum Kontrollerwerb an Zielgesellschaften eingehalten sein. Zuständige Behörden und Anleger sind die Behörden und Anleger in Liechtenstein. b) Es bestehen für die Überwachung der Systemrisiken geeignete Vereinbarungen zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, in denen die AIF auch vertrieben werden, und gegebenenfalls den zuständigen Behörden des Drittstaats, in dem der Nicht-EWR-AIFM oder der Nicht-EWR-AIF seinen Sitz hat, so dass ein wirksamer Informationsaustausch gewährleistet ist, der die Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz ermöglicht. c) Der Drittstaat, in dem der Nicht-EWR-AIFM oder der Nicht-EWR-AIF seinen Sitz hat, ist nicht als Drittstaat mit hohem Risiko nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingestuft. d) Der Drittstaat, in dem der Nicht-EWR-AIF seinen Sitz hat, hat mit Liechtenstein sowie mit jedem anderen EWR-Mitgliedstaat, in dem die Anteile des Nicht-EWR-AIF vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschliesslich etwaiger multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet, und dieser Drittstaat gilt nicht als ein von der Regierung unter Berücksichtigung von Art. 42 Abs. 1 Bst. d der Richtlinie 2011/61/EU mit Verordnung bestimmtes nicht kooperatives Land oder Gebiet für Steuerzwecke. 2) Wenn die für einen EWR-AIF zuständige Behörde die nach Abs. 1 Bst. b geforderte Vereinbarung über die Zusammenarbeit nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums abschliesst, kann die FMA nach Massgabe des EWR-Abkommens die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen ihrer Befugnisse tätig werden kann. 3) Im Übrigen gelten die Art. 112 und 112a entsprechend. 3a) Der Vertrieb von Anteilen eines Nicht-EWR-AIF bedarf keiner Vertriebsanzeige nach Abs. 3, wenn: a) keine öffentliche Werbung stattfindet; b) der Personenkreis bestimmt ist und die Angesprochenen in einer qualifizierten Beziehung zum Werbenden stehen; c) der Personenkreis zahlenmässig klein und begrenzt ist, wobei es irrelevant ist, in welchem Zeitraum und ob diese Personen gleichzeitig oder gestaffelt angesprochen werden oder ob die Werbung Erfolg hatte; d) die öffentliche Werbung eine gewisse Häufigkeit nicht erreicht; oder e) ein Vermögensverwaltungsvertrag vorliegt, welcher die reine Vermittlung von Anteilen eines AIF ohne Beratungstätigkeit beinhaltet. 4) Aufgehoben
Art. 150 Vertrieb eines von einem Nicht-EWR-AIFM verwalteten AIF in Liechtenstein
1) Unbeschadet Art. 134 bis 149 gestattet die FMA einem Nicht-EWR-AIFM, Anteile der von ihm verwalteten AIF in Liechtenstein zu vertreiben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Für jeden AIF müssen die Bestimmungen zum Jahresbericht (Art. 104), zu den Anlegerinformationen (Art. 105 und 106) und den Berichtspflichten gegenüber den zuständigen Behörden (Art. 107) sowie gegebenenfalls die Bestimmungen zum Kontrollerwerb an Zielgesellschaften eingehalten sein. Zuständige Behörden und Anleger sind die Behörden und Anleger in Liechtenstein. b) Es bestehen für die Überwachung der Systemrisiken geeignete Vereinbarungen zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, in denen die AIF auch vertrieben werden, und gegebenenfalls den zuständigen Behörden des Drittstaats, in dem der Nicht-EWR-AIFM oder der Nicht-EWR-AIF seinen Sitz hat, so dass ein wirksamer Informationsaustausch gewährleistet ist, der die Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz ermöglicht. c) Der Drittstaat, in dem der Nicht-EWR-AIFM oder der Nicht-EWR-AIF seinen Sitz hat, ist nicht als Drittstaat mit hohem Risiko nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingestuft. d) Der Drittstaat, in dem der Nicht-EWR-AIF seinen Sitz hat, hat mit Liechtenstein sowie mit jedem anderen EWR-Mitgliedstaat, in dem die Anteile des Nicht-EWR-AIF vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschliesslich etwaiger multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet, und dieser Drittstaat gilt nicht als ein von der Regierung unter Berücksichtigung von Art. 42 Abs. 1 Bst. d der Richtlinie 2011/61/EU mit Verordnung bestimmtes nicht kooperatives Land oder Gebiet für Steuerzwecke. 2) Wenn die für einen EWR-AIF zuständige Behörde die nach Abs. 1 Bst. b geforderte Vereinbarung über die Zusammenarbeit nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums abschliesst, kann die FMA nach Massgabe des EWR-Abkommens die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen ihrer Befugnisse tätig werden kann. 3) Im Übrigen gelten die Art. 112 und 112a entsprechend. 3a) Der Vertrieb von Anteilen eines Nicht-EWR-AIF bedarf keiner Vertriebsanzeige nach Abs. 3, wenn: a) keine öffentliche Werbung stattfindet; b) der Personenkreis bestimmt ist und die Angesprochenen in einer qualifizierten Beziehung zum Werbenden stehen; c) der Personenkreis zahlenmässig klein und begrenzt ist, wobei es irrelevant ist, in welchem Zeitraum und ob diese Personen gleichzeitig oder gestaffelt angesprochen werden oder ob die Werbung Erfolg hatte; d) die öffentliche Werbung eine gewisse Häufigkeit nicht erreicht; oder e) ein Vermögensverwaltungsvertrag vorliegt, welcher die reine Vermittlung von Anteilen eines AIF ohne Beratungstätigkeit beinhaltet. 4) Aufgehoben
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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