G vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG)
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Change 1
Art. 151 Voraussetzungen für den Vertrieb
1) EWR-AIFM und Nicht-EWR-AIFM dürfen Anteile von AIF, die von ihnen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der Richtlinie 2011/61/EU verwaltet werden, an Privatanleger in Liechtenstein vertreiben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: a) eine Vertriebsanzeige: 1. beim Vertrieb von EWR-AIF durch einen AIFM mit Sitz in Liechtenstein nach Art. 112; 2. beim Vertrieb von EWR-AIF durch einen AIFM mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nach Art. 117 bzw. Art. 32 der Richtlinie 2011/61/EU; 3. beim Vertrieb von Nicht-EWR-AIF durch einen EWR-AIFM nach Art. 127 oder 128; 4. beim Vertrieb von AIF durch einen Nicht-EWR-AIFM nach Art. 144 oder 148 oder Art. 150; b) eine "wesentliche Anlegerinformation" (Key Investor Information Document; KIID) nach Art. 78 ff. der Richtlinie 2009/65/EG oder ein Basisinformationsblatt nach Art. 5 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014; c) ein Prospekt nach den Bestimmungen des Wertpapierprospektrechts, soweit es sich um einen AIF der geschlossenen Form handelt; enthält dieser Prospekt zusätzlich Anlegerinformationen, die im Rahmen einer Vertriebsanzeige nach Bst. a vorzulegen sind, oder wesentliche Anlegerinformationen nach Bst. b, müssen diese nicht mehr beigefügt werden; und d) die in den konstituierenden Dokumenten aufgeführte Hebelfinanzierung darf nicht höher als das Dreifache des Nettoinventarwertes (NAV), berechnet nach der Commitment-Methode, sein. 2) Für Änderungen der Vertriebsanzeigen nach Abs. 1 Bst. a finden die Bestimmungen der Art. 112a und 117 Abs. 2 sinngemäss Anwendung. 3) Bei Prospekten nach Abs. 1 Bst. c beschränkt sich die Prüfung der FMA: a) auf die Übereinstimmung des Inhalts mit den Mindestanforderungen nach dem Wertpapierprospektrecht für AIF des geschlossenen Typs, deren Anteile Wertpapiere sind; oder b) in den übrigen Fällen, auf die Übereinstimmung des Inhalts mit den von der Regierung durch Verordnung festgelegten Mindestanforderungen in formeller Hinsicht. 4) Soweit der Prospekt von der im Wertpapierprospektrecht bestimmten Reihenfolge der Anhänge abweicht oder andere Gliederungspunkte aufführt, hat der AIFM eine Übersicht einzureichen, aus der die Übereinstimmung mit den Anforderungen nach dem Wertpapierprospektrecht oder den von der Regierung mit Verordnung festgelegten Mindestanforderungen hervorgeht. 4a) Vertreibt ein AIFM mit Sitz in Liechtenstein oder mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat Anteile eines EWR-AIF, der überwiegend in Anteile eines bestimmten Unternehmens investiert, in Liechtenstein nur an die Beschäftigten dieses Unternehmens oder der mit ihm verbundenen Unternehmen im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungssystemen oder Arbeitnehmersparplänen, finden Abs. 1 bis 4 sinngemäss Anwendung. 5) Ein AIFM mit Sitz in Liechtenstein hat für den grenzüberschreitenden Vertrieb von AIF an Privatanleger in anderen EWR-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten das jeweilige Recht des Vertriebsstaats einzuhalten. 6) Die Regierung kann das Nähere über den Vertrieb an Privatanleger mit Verordnung regeln.
Art. 151 Voraussetzungen für den Vertrieb
1) EWR-AIFM und Nicht-EWR-AIFM dürfen Anteile von AIF, die von ihnen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der Richtlinie 2011/61/EU verwaltet werden, an Privatanleger in Liechtenstein vertreiben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: a) eine Vertriebsanzeige: 1. beim Vertrieb von EWR-AIF durch einen AIFM mit Sitz in Liechtenstein nach Art. 112; 2. beim Vertrieb von EWR-AIF durch einen AIFM mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nach Art. 117 bzw. Art. 32 der Richtlinie 2011/61/EU; 3. beim Vertrieb von Nicht-EWR-AIF durch einen EWR-AIFM nach Art. 127 oder 128; 4. beim Vertrieb von AIF durch einen Nicht-EWR-AIFM nach Art. 144 oder 148 oder Art. 150; b) eine "wesentliche Anlegerinformation" (Key Investor Information Document; KIID) nach Art. 78 ff. der Richtlinie 2009/65/EG oder ein Basisinformationsblatt nach Art. 5 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014; c) ein Prospekt nach den Bestimmungen des Wertpapierprospektrechts, soweit es sich um einen AIF der geschlossenen Form handelt; enthält dieser Prospekt zusätzlich Anlegerinformationen, die im Rahmen einer Vertriebsanzeige nach Bst. a vorzulegen sind, oder wesentliche Anlegerinformationen nach Bst. b, müssen diese nicht mehr beigefügt werden; und d) die in den konstituierenden Dokumenten aufgeführte Hebelfinanzierung darf nicht höher als das Dreifache des Nettoinventarwertes (NAV), berechnet nach der Commitment-Methode, sein. 2) Für Änderungen der Vertriebsanzeigen nach Abs. 1 Bst. a finden die Bestimmungen der Art. 112a und 117 Abs. 2 sinngemäss Anwendung. 3) Bei Prospekten nach Abs. 1 Bst. c beschränkt sich die Prüfung der FMA: a) auf die Übereinstimmung des Inhalts mit den Mindestanforderungen nach dem Wertpapierprospektrecht für AIF des geschlossenen Typs, deren Anteile Wertpapiere sind; oder b) in den übrigen Fällen, auf die Übereinstimmung des Inhalts mit den von der Regierung durch Verordnung festgelegten Mindestanforderungen in formeller Hinsicht. 4) Soweit der Prospekt von der im Wertpapierprospektrecht bestimmten Reihenfolge der Anhänge abweicht oder andere Gliederungspunkte aufführt, hat der AIFM eine Übersicht einzureichen, aus der die Übereinstimmung mit den Anforderungen nach dem Wertpapierprospektrecht oder den von der Regierung mit Verordnung festgelegten Mindestanforderungen hervorgeht. 4a) Vertreibt ein AIFM mit Sitz in Liechtenstein oder mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat Anteile eines EWR-AIF, der überwiegend in Anteile eines bestimmten Unternehmens investiert, in Liechtenstein nur an die Beschäftigten dieses Unternehmens oder der mit ihm verbundenen Unternehmen im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungssystemen oder Arbeitnehmersparplänen, finden Abs. 1 bis 4 sinngemäss Anwendung. 5) Ein AIFM mit Sitz in Liechtenstein hat für den grenzüberschreitenden Vertrieb von AIF an Privatanleger in anderen EWR-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten das jeweilige Recht des Vertriebsstaats einzuhalten. 6) Die Regierung kann das Nähere über den Vertrieb an Privatanleger mit Verordnung regeln.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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