Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kosovo über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
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Change 1
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: (a) «Staatsangehöriger der Schweiz» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäss deren innerstaatlicher Gesetzgebung besitzt. (b) «Staatsangehöriger des Kosovo» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit der Republik Kosovo gemäss deren innerstaatlicher Gesetzgebung besitzt. (c) «Drittstaatsangehöriger» bezeichnet jede Person, die eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige der Schweiz oder des Kosovo besitzt. (d) «Staatenloser» bezeichnet jede Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt. (e) «Aufenthaltsbewilligung» bezeichnet eine beliebige vom Kosovo oder von der Schweiz erteilte Bewilligung, die eine Person zum Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet berechtigt. Nicht inbegriffen ist dabei das vorübergehende Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der genannten Staaten in Zusammenhang mit einem Asyl- oder Aufenthaltsbewilligungsverfahren. (f) «Visum» bezeichnet eine Bewilligung oder eine Entscheidung des Kosovo oder der Schweiz, die für die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet erforderlich ist. Flughafentransitvisa sind dabei nicht inbegriffen. (g) «Ersuchender Staat» bezeichnet denjenigen Staat (die Schweiz oder den Kosovo), der ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 14 dieses Abkommens stellt. (h) «Ersuchter Staat» bezeichnet den Staat (die Schweiz oder den Kosovo), an den ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 14 dieses Abkommens gerichtet wird. (i) «Zuständige Behörde» bezeichnet jede nationale Behörde der Schweiz oder des Kosovo, die sich mit der Anwendung dieses Abkommens gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a desselben befasst. (j) «Durchbeförderung» bezeichnet die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat zum Zielstaat.
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: (a) «Staatsangehöriger der Schweiz» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäss deren innerstaatlicher Gesetzgebung besitzt. (b) «Staatsangehöriger des Kosovo» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit der Republik Kosovo gemäss deren innerstaatlicher Gesetzgebung besitzt. (c) «Drittstaatsangehöriger» bezeichnet jede Person, die eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige der Schweiz oder des Kosovo besitzt. (d) «Staatenloser» bezeichnet jede Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt. (e) «Aufenthaltsbewilligung» bezeichnet eine beliebige vom Kosovo oder von der Schweiz erteilte Bewilligung, die eine Person zum Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet berechtigt. Nicht inbegriffen ist dabei das vorübergehende Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der genannten Staaten in Zusammenhang mit einem Asyl- oder Aufenthaltsbewilligungsverfahren. (f) «Visum» bezeichnet eine Bewilligung oder eine Entscheidung des Kosovo oder der Schweiz, die für die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet erforderlich ist. Flughafentransitvisa sind dabei nicht inbegriffen. (g) «Ersuchender Staat» bezeichnet denjenigen Staat (die Schweiz oder den Kosovo), der ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 14 dieses Abkommens stellt. (h) «Ersuchter Staat» bezeichnet den Staat (die Schweiz oder den Kosovo), an den ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 14 dieses Abkommens gerichtet wird. (i) «Zuständige Behörde» bezeichnet jede nationale Behörde der Schweiz oder des Kosovo, die sich mit der Anwendung dieses Abkommens gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a desselben befasst. (j) «Durchbeförderung» bezeichnet die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat zum Zielstaat.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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