Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kosovo über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
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Change 1
Art. 20 Inkrafttreten, Dauer, Änderung, Suspendierung und Kündigung
1. Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäss ihrem jeweiligen Verfahren ratifiziert und/oder genehmigt. 2. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verfahren notifiziert haben. 3. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 4. Jede Vertragspartei kann Änderungen an diesem Abkommen vorschlagen. Die Genehmigung und/oder Ratifikation sowie das Inkrafttreten derartiger Änderungen an diesem Abkommen erfolgen gemäss den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels. 5. Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens durch amtliche Notifikation an die andere Vertragspartei aus Gründen der Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Gesundheit vorübergehend ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendierung wird am zweiten Tag nach dem Tag der Notifikation wirksam. 6. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch amtliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs (6) Monate nach dem Tag dieser Notifikation ausser Kraft. Geschehen zu Bern am 3. Februar 2010 in je zwei Urschriften in englischer und französischer Sprache sowie in den offiziellen Sprachen des Kosovo (Albanisch und Serbisch). Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des vorliegenden Abkommens ist der englische Text massgebend. Für den Schweizerischen Bundesrat: Eveline Widmer-Schlumpf Für die Regierung der Republik Kosovo: Zenun Pajaziti
Art. 20 Inkrafttreten, Dauer, Änderung, Suspendierung und Kündigung
1. Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäss ihrem jeweiligen Verfahren ratifiziert und/oder genehmigt. 2. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verfahren notifiziert haben. 3. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 4. Jede Vertragspartei kann Änderungen an diesem Abkommen vorschlagen. Die Genehmigung und/oder Ratifikation sowie das Inkrafttreten derartiger Änderungen an diesem Abkommen erfolgen gemäss den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels. 5. Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens durch amtliche Notifikation an die andere Vertragspartei aus Gründen der Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Gesundheit vorübergehend ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendierung wird am zweiten Tag nach dem Tag der Notifikation wirksam. 6. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch amtliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs (6) Monate nach dem Tag dieser Notifikation ausser Kraft. Geschehen zu Bern am 3. Februar 2010 in je zwei Urschriften in englischer und französischer Sprache sowie in den offiziellen Sprachen des Kosovo (Albanisch und Serbisch). Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des vorliegenden Abkommens ist der englische Text massgebend. Für den Schweizerischen Bundesrat: Eveline Widmer-Schlumpf Für die Regierung der Republik Kosovo: Zenun Pajaziti
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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