Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kosovo über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 3 Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser
1. Der Kosovo rückübernimmt auf Ersuchen der Schweiz und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten jeden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der im Hoheitsgebiet der Schweiz die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den rechtmässigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, dass diese Person: (a) im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsbewilligung des Kosovo ist oder zum Zeitpunkt der Einreise war; oder (b) nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Kosovo auf dem Luftweg oder auf dem Landweg über einen Drittstaat illegal und direkt in das Hoheitsgebiet der Schweiz eingereist ist; oder (c) Ehegattin bzw. Ehegatte der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Person ist und eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, vorausgesetzt, dass sie bzw. er das Recht, in das Hoheitsgebiet des Kosovo einzureisen oder sich dort aufzuhalten, besitzt oder von der zuständigen Behörde des Kosovo erhält; oder (d) ein unverheiratetes minderjähriges Kind der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Person ist und eine andere Staatsangehörigkeit besitzt. 2. Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht, sofern: (a) der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen des Kosovo gereist ist; oder (b) die Schweiz dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in ihr Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt hat, es sei denn:– die betreffende Person ist im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltsbewilligung des Kosovo mit einer längeren Gültigkeitsdauer, oder – das Visum oder die Aufenthaltsbewilligung der Schweiz wurde mithilfe falscher oder gefälschter Dokumente oder durch falsche Aussagen erlangt, oder – die betreffende Person erfüllt die an das Visum geknüpften Bedingungen nicht. 3. Der Kosovo rückübernimmt ferner auf Ersuchen der Schweiz ehemalige Staatsangehörige der Föderativen Republik Jugoslawien, die keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben und deren Geburtsort und ständiger Aufenthaltsort sich am 1. Januar 1998 im Gebiet des Kosovo befanden, sofern letzteres von den Behörden des Kosovo zum Zeitpunkt der Einreichung des Rückübernahmegesuchs bestätigt werden kann. 4. Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch den Kosovo stellt die Schweiz (bei Bedarf) der Person, deren Rückübernahme angenommen wurde, das für die Rückkehr erforderliche Reisedokument (Emergency Travel Document/ETD) aus.
Art. 3 Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser
1. Der Kosovo rückübernimmt auf Ersuchen der Schweiz und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten jeden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der im Hoheitsgebiet der Schweiz die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den rechtmässigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, dass diese Person: (a) im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsbewilligung des Kosovo ist oder zum Zeitpunkt der Einreise war; oder (b) nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Kosovo auf dem Luftweg oder auf dem Landweg über einen Drittstaat illegal und direkt in das Hoheitsgebiet der Schweiz eingereist ist; oder (c) Ehegattin bzw. Ehegatte der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Person ist und eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, vorausgesetzt, dass sie bzw. er das Recht, in das Hoheitsgebiet des Kosovo einzureisen oder sich dort aufzuhalten, besitzt oder von der zuständigen Behörde des Kosovo erhält; oder (d) ein unverheiratetes minderjähriges Kind der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Person ist und eine andere Staatsangehörigkeit besitzt. 2. Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht, sofern: (a) der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen des Kosovo gereist ist; oder (b) die Schweiz dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in ihr Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt hat, es sei denn:– die betreffende Person ist im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltsbewilligung des Kosovo mit einer längeren Gültigkeitsdauer, oder – das Visum oder die Aufenthaltsbewilligung der Schweiz wurde mithilfe falscher oder gefälschter Dokumente oder durch falsche Aussagen erlangt, oder – die betreffende Person erfüllt die an das Visum geknüpften Bedingungen nicht. 3. Der Kosovo rückübernimmt ferner auf Ersuchen der Schweiz ehemalige Staatsangehörige der Föderativen Republik Jugoslawien, die keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben und deren Geburtsort und ständiger Aufenthaltsort sich am 1. Januar 1998 im Gebiet des Kosovo befanden, sofern letzteres von den Behörden des Kosovo zum Zeitpunkt der Einreichung des Rückübernahmegesuchs bestätigt werden kann. 4. Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch den Kosovo stellt die Schweiz (bei Bedarf) der Person, deren Rückübernahme angenommen wurde, das für die Rückkehr erforderliche Reisedokument (Emergency Travel Document/ETD) aus.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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