Law

Gemeinsames Protokoll zwischen der Schweiz und dem Staate Israel über den Handelsverkehr zwischen den beiden Ländern

Confederation · 0.946.294.491 · treaty

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 1956-10-15, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 fa37fc048c43e41abe4608d2be5a6e555c044725349819707e760781e147f355

1 provision

Gemeinsames Protokoll zwischen der Schweiz und dem Staate Israel über den Handelsverkehr zwischen den beiden Ländern

0.946.294.491 AS 1956 1199 Übersetzung Gemeinsames Protokoll zwischen der Schweiz und dem Staate Israel über den Handelsverkehr zwischen den beiden LändernAbgeschlossen am 14. September 1956 (Stand am 15. Oktober 1956) Übersetzung des französischen Originaltextes. 1.Vom Wunsche geleitet, den gegenseitigen Handelsverkehr zu fördern, haben Delegationen der schweizerischen und der israelischen Regierung vom 11. bis 14. September in Bern darüber Besprechungen geführt. Sie haben sich über die zur Erreichung dieses Zieles anzuwendenden Mittel verständigt. 2.Die israelische Delegation hat erklärt, dass die Behörden ihres Landes Einfuhrlizenzen für Waren schweizerischen Ursprungs erteilen werden, indem sie sich bemühen werden, den Umfang und die Zusammensetzung der in den letzten Jahren getätigten schweizerischen Exporte nach Israel aufrecht zu erhalten. 3.Die schweizerische Delegation hat erklärt, dass sich die Behörden ihres Landes bemühen werden, die zurzeit bestehende freizügige Einfuhrpraxis für israelische Waren beizubehalten. 4.Die beiden Delegationen haben ferner die Möglichkeit geprüft, den gegenseitigen Warenaustausch auszudehnen. Sie nehmen insbesondere in Aussicht, dieses Ziel allenfalls durch Preisüberbrückungsmassnahmen zu erreichen. 5.Die beiden Delegationen haben vereinbart, die Zahlungen zwischen der Schweiz und Israel in freien Devisen abzuwickeln. 6.Das vorliegende, durch die beiden Parteien genehmigte Protokoll ist für die Zeit vom 15. Oktober 1956 bis zum 15. Oktober 1957 gültig. Es wird nach diesem Zeitpunkt so lange in Kraft bleiben, als keine der beiden Parteien es, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, kündigt. Bern, den 14. September 1956. Der Vorsitzende der schweizerischen Delegation: O. Long Der Vorsitzende der israelischen Delegation: S. Tolkowsky

← Find another law