Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999
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Change 1
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Art. 6 Übergangsregelungen
§ 1 Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls beruft der Generalsekretär der OTIF die Generalversammlung ein:
a) zur Bezeichnung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses für die nächste Amtszeit (Art. 14 § 2 Bst. b) COTIF in der Fassung der Anlage zu diesem Protokoll) und, gegebenenfalls, zur Beschlussfassung über das Ende der Amtszeit des im Amt befindlichen Verwaltungsausschusses;
b) zur Festsetzung des Höchstbetrages, den die Ausgaben der Organisation in jeder Haushaltsperiode in einem Zeitraum von sechs Jahren erreichen dürfen (Art. 14 § 2 Bst. e) COTIF in der Fassung der Anlage zu diesem Protokoll); und
c) gegebenenfalls zur Wahl des Generalsekretärs (Art. 14 § 2 Bst. c) COTIF in der Fassung der Anlage zu diesem Protokoll).
§ 2 Spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls beruft der Generalsekretär der OTIF den Fachausschuss für technische Fragen ein.
§ 3 Nach Inkrafttreten dieses Protokolls endet die Amtszeit des Verwaltungsausschusses, der gemäss Artikel 6 § 2 Buchstabe b) COTIF 1980 bestellt wurde, mit dem von der Generalversammlung festgesetzten Zeitpunkt, der mit dem für den Beginn der Amtszeit der von ihr bezeichneten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verwaltungsausschusses (Art. 14 § 2 Bst. b) COTIF in der Fassung der Anlage zu diesem Protokoll) übereinstimmen muss.
§ 4 Die Amtszeit des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls im Amt befindlichen Generaldirektors des Zentralamtes endet mit Ablauf des Zeitraumes, für den er gemäss Artikel 7 § 2 Buchstabe d) COTIF 1980 bestellt worden ist. Er übt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls die Funktionen des Generalsekretärs aus.
§ 5 Auch nach Inkrafttreten dieses Protokolls bleiben für:
a) die Rechnungsprüfung und die Genehmigung der Jahresrechnung der Organisation;
b) die Festsetzung der endgültigen Beiträge der Mitgliedstaaten zu den Ausgaben der Organisation;
c) die Bezahlung der Beiträge;
d) den vor Inkrafttreten dieses Protokolls festgesetzten Höchstbetrag, den die Ausgaben der Organisation in einem Fünfjahreszeitraum erreichen dürfen,
die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 6, 7 und 11 COTIF 1980 anwendbar. Die Buchstaben a) bis c) betreffen das Jahr, in dem dieses Protokoll in Kraft tritt, sowie das diesem Jahr vorangehende Jahr.
§ 6 Die endgültigen Beiträge der Mitgliedstaaten für das Jahr, in dem dieses Protokoll in Kraft tritt, werden auf der Grundlage des Artikels 11 § 1 COTIF 1980 berechnet.
§ 7 Auf Antrag eines Mitgliedstaates, dessen auf der Grundlage des Artikels 26 des Übereinkommens in der Fassung der Anlage zu diesem Protokoll berechneter Beitrag höher ist als der für das Jahr 1999 geschuldete Beitrag, kann die Generalversammlung den Beitrag dieses Staates für die drei auf das Jahr des Inkrafttretens dieses Protokolls folgenden Jahre unter Beachtung folgender Grundsätze festsetzen:
a) Grundlage für die Festsetzung des Übergangsbeitrages ist der Mindestbeitrag nach dem erwähnten Artikel 26 § 3 oder der für das Jahr 1999 geschuldete Beitrag, wenn dieser höher ist als der Mindestbeitrag;
b) der Beitrag wird in drei Schritten angepasst, um zu dem Betrag zu gelangen, der als endgültiger, auf der Grundlage des erwähnten Artikels 26 berechneter Beitrag geschuldet wird.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Mitgliedstaaten, die den Mindestbeitrag schulden, der in jedem Falle zu zahlen ist.
§ 8 Auf Verträge über die Beförderung von Personen oder Gütern im internationalen Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten, die gemäss den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV 1980 oder den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM 1980 geschlossen wurden, finden auch nach Inkrafttreten dieses Protokolls die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung.
§ 9 Die zwingenden Bestimmungen der Einheitlichen Rechtsvorschriften CUV und der Einheitlichen Rechtsvorschriften CUI finden auf Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls geschlossen wurden, ein Jahr nach seinem Inkrafttreten Anwendung.
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Art. 6 Übergangsregelungen
§ 1 Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls beruft der Generalsekretär der OTIF die Generalversammlung ein:
a) zur Bezeichnung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses für die nächste Amtszeit (Art. 14 § 2 Bst. b) COTIF in der Fassung der Anlage zu diesem Protokoll) und, gegebenenfalls, zur Beschlussfassung über das Ende der Amtszeit des im Amt befindlichen Verwaltungsausschusses;
b) zur Festsetzung des Höchstbetrages, den die Ausgaben der Organisation in jeder Haushaltsperiode in einem Zeitraum von sechs Jahren erreichen dürfen (Art. 14 § 2 Bst. e) COTIF in der Fassung der Anlage zu diesem Protokoll); und
c) gegebenenfalls zur Wahl des Generalsekretärs (Art. 14 § 2 Bst. c) COTIF in der Fassung der Anlage zu diesem Protokoll).
§ 2 Spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls beruft der Generalsekretär der OTIF den Fachausschuss für technische Fragen ein.
§ 3 Nach Inkrafttreten dieses Protokolls endet die Amtszeit des Verwaltungsausschusses, der gemäss Artikel 6 § 2 Buchstabe b) COTIF 1980 bestellt wurde, mit dem von der Generalversammlung festgesetzten Zeitpunkt, der mit dem für den Beginn der Amtszeit der von ihr bezeichneten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verwaltungsausschusses (Art. 14 § 2 Bst. b) COTIF in der Fassung der Anlage zu diesem Protokoll) übereinstimmen muss.
§ 4 Die Amtszeit des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls im Amt befindlichen Generaldirektors des Zentralamtes endet mit Ablauf des Zeitraumes, für den er gemäss Artikel 7 § 2 Buchstabe d) COTIF 1980 bestellt worden ist. Er übt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls die Funktionen des Generalsekretärs aus.
§ 5 Auch nach Inkrafttreten dieses Protokolls bleiben für:
a) die Rechnungsprüfung und die Genehmigung der Jahresrechnung der Organisation;
b) die Festsetzung der endgültigen Beiträge der Mitgliedstaaten zu den Ausgaben der Organisation;
c) die Bezahlung der Beiträge;
d) den vor Inkrafttreten dieses Protokolls festgesetzten Höchstbetrag, den die Ausgaben der Organisation in einem Fünfjahreszeitraum erreichen dürfen,
die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 6, 7 und 11 COTIF 1980 anwendbar. Die Buchstaben a) bis c) betreffen das Jahr, in dem dieses Protokoll in Kraft tritt, sowie das diesem Jahr vorangehende Jahr.
§ 6 Die endgültigen Beiträge der Mitgliedstaaten für das Jahr, in dem dieses Protokoll in Kraft tritt, werden auf der Grundlage des Artikels 11 § 1 COTIF 1980 berechnet.
§ 7 Auf Antrag eines Mitgliedstaates, dessen auf der Grundlage des Artikels 26 des Übereinkommens in der Fassung der Anlage zu diesem Protokoll berechneter Beitrag höher ist als der für das Jahr 1999 geschuldete Beitrag, kann die Generalversammlung den Beitrag dieses Staates für die drei auf das Jahr des Inkrafttretens dieses Protokolls folgenden Jahre unter Beachtung folgender Grundsätze festsetzen:
a) Grundlage für die Festsetzung des Übergangsbeitrages ist der Mindestbeitrag nach dem erwähnten Artikel 26 § 3 oder der für das Jahr 1999 geschuldete Beitrag, wenn dieser höher ist als der Mindestbeitrag;
b) der Beitrag wird in drei Schritten angepasst, um zu dem Betrag zu gelangen, der als endgültiger, auf der Grundlage des erwähnten Artikels 26 berechneter Beitrag geschuldet wird.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Mitgliedstaaten, die den Mindestbeitrag schulden, der in jedem Falle zu zahlen ist.
§ 8 Auf Verträge über die Beförderung von Personen oder Gütern im internationalen Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten, die gemäss den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV 1980 oder den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM 1980 geschlossen wurden, finden auch nach Inkrafttreten dieses Protokolls die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung.
§ 9 Die zwingenden Bestimmungen der Einheitlichen Rechtsvorschriften CUV und der Einheitlichen Rechtsvorschriften CUI finden auf Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls geschlossen wurden, ein Jahr nach seinem Inkrafttreten Anwendung.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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