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14 provisions
§ 1
Gegenstand und Zweck
1 Diese Verordnung hat zum Ziel, die im Kanton Schaffhausen entstandenen
wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus abzufedern und eine nachhaltige
Schädigung des Kantons Schaffhausen als Lebens- und Wirtschaftsstandort
zu verhindern.
§ 2
Verhältnis zu den Massnahmen des Bundes
1 Die Unterstützungsmassnahmen nach dieser Verordnung kommen nur soweit zur Anwendung, als nicht Massnahmen des Bundes in Zusammenhang
mit der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus zur Anwendung kommen. Sie sind auf die vom Bund beschlossenen oder in Aussicht gestellten Massnahmen abzustimmen.
§ 3
Unterstützungsmassnahmen
1 Diese Verordnung sieht folgende Unterstützungsmassnahmen vor:
a) Bürgschaften für Überbrückungskredite
b) Härtefallentschädigungen
c) Massnahmen zur Abwendung drohender Abhängigkeit von Sozialhilfe
d) Massnahmen zum Erhalt der kulturellen Vielfalt
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
172.103 Kanton Schaffhausen
2 Für die Unterstützungsmassnahmen nach dieser Verordnung werden finanzielle Mittel in der Höhe von maximal 50 Mio. Franken (Rahmenkredit)
zur Verfügung gestellt.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen nach dieser Verordnung.
2 Unterstützungsmassnahmen
§ 4
Bürgschaften
1 Zur Vermeidung von Zahlungsunfähigkeit infolge des Coronavirus kann der
Regierungsrat gegenüber Banken im Sinne des Bundesgesetzes über die
Banken und Sparkassen (SR 952.0) Bürgschaften im Sinne von Art. 496 OR
gewähren, soweit:
a) mit diesen Bürgschaften Überbrückungskredite zur Sicherung der Liquidität von Betrieben mit Sitz oder Arbeitsstätten im Kanton Schaffhausen abgesichert werden und
b) die Liquidität nicht anderweitig, namentlich durch Massnahmen des
Bundes, für die Monate April bis September 2020 sichergestellt werden kann
2 Mit den Bürgschaften werden Darlehen in der Höhe von Fr. 20'000.00 bis
maximal Fr. 500'000.00 abgesichert.
3 Die Bürgschaften werden im Umfang von 85% der Darlehen gewährt.
4 Der Zinssatz richtet sich nach den Bundesvorgaben.
§ 5
Verfahren für die Gewährung von Bürgschaften
1 Gesuche sind von der kreditgebenden Bank beim Volkswirtschaftsdepartment einzureichen. Dieses prüft die Gesuche und unterbreitet sie dem Regierungsrat zum Entscheid.
§ 6
Härtefallentschädigungen
1 Unternehmen, Selbständigerwerbenden oder Einrichtungen des Privatrechts kann der Regierungsrat Härtefallentschädigungen ausrichten, soweit:
a) diese Ertragseinbussen aufgrund des Coronavirus erleiden
Kanton Schaffhausen 172.103
b) ihre Nachteile nicht oder nicht ausreichend in anderer Weise, namentlich durch Massnahmen des Bundes oder andere Massnahmen
des Kantons Schaffhausen abgefedert werden, und sie im Vergleich
zu den anderen Unternehmen, Selbständigerwerbenden oder Einrichtungen deutlich schlechter gestellt werden
2 Die Härtefallentschädigung darf zusammen mit allfälligen anderen Unterstützungen nicht zu einer Besserstellung gegenüber den anderen Unternehmen, Selbständigerwerbenden oder Einrichtungen führen.
§ 7
Verfahren für die Gewährung von Härtefallentschädigungen
1 Gesuche sind beim Volkswirtschaftsdepartment einzureichen. Dieses prüft
die Gesuche und unterbreitet sie dem Regierungsrat zum Entscheid.
§ 8
Massnahmen zur Abwendung drohender Abhängigkeit von
Sozialhilfe
1 In Abweichung von § 4 der Verordnung zum Arbeitslosenhilfegesetz wird
für die Teilnahme an Anstellungsprogrammen nicht vorausgesetzt, dass die
teilnehmende Person in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen lebt.
2 Die durch die Abweichung von § 4 der Verordnung zum Arbeitslosenhilfegesetz verursachten Mehrkosten werden mittels Einlagen in den Sozialfonds
ausgeglichen.
§ 9
Massnahmen zur Erhaltung der kulturellen Vielfalt
1 Der Regierungsrat kann Ausfallentschädigungen im Sinne von Art. 8–9 der
Verordnung des Bundes über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor vom 20. März 2020
(COVID-Verordnung Kultur) sprechen.
2 Der Regierungsrat kann zusätzlich zu den Ausfallentschädigungen gemäss
Art. 8–10 COVID-Verordnung Kultur Kulturunternehmen, Kulturschaffenden
und Kulturvereinen weitere Ausfallentschädigungen bis maximal zum vollständigen Ausgleich ihres finanziellen Schadens ausrichten soweit:
a) der finanzielle Schaden nicht durch andere Massnahmen gedeckt
wird und
b) der Fortbestand regelmässig durchgeführter Veranstaltungen und/
oder von Kulturbetrieben anderweitig nicht sichergestellt werden kann
3 Entgangener Gewinn gilt nicht als Schaden im Sinne dieser Verordnung.
172.103 Kanton Schaffhausen
§ 10
Verfahren für die Gewährung von Massnahmen zur Erhaltung
der kulturellen Vielfalt
1 Gesuche sind beim Erziehungsdepartment einzureichen. Dieses prüft die
Gesuche und unterbreitet sie dem Regierungsrat zum Entscheid.
§ 11
Massnahmen zur Erhaltung der Vielfalt im Sportbereich
1 Der Regierungsrat kann zusätzlich zu den Finanzhilfen gemäss Art. 2–8
der Verordnung des Bundes über Begleitmassnahmen im Sportbereich zur
Abfederung der Folgen von Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des
Coronavirus (COVID-Verordnung Sport) Organisationen im Sinne der CO-
VID-Verordnung Sport unterstützen, soweit diese begründet darzulegen vermögen, dass:
a) der Fortbestand regelmässig durchgeführter Anlässe im Sportbereich
wie namentlich Wettkämpfe anderweitig nicht sichergestellt werden
kann und
b) die erforderlichen Finanzmittel nicht durch andere Massnahmen gedeckt werden können
§ 12
Verfahren für die Gewährung von Massnahmen zur Erhaltung
der Vielfalt im Sportbereich
1 Gesuche sind beim Erziehungsdepartment einzureichen. Dieses prüft die
Gesuche und unterbreitet sie dem Regierungsrat zum Entscheid.
3 Notrecht für Gemeinden
§ 13
Dringliche Massnahmen durch Gemeinden
1 Die Gemeinderäte werden ermächtigt, finanzielle Entscheide zum Schutz
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Abwehr von wirtschaftlichen
und sozialen Notständen zu treffen, die nach dem kantonalen und dem jeweils kommunalen Recht in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung
oder des Einwohnerrates fallen.
2 Diese Ermächtigung gilt, so lange das Verbot von öffentlichen Veranstaltungen gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2 vom 13. März 2020 über
Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) in Kraft ist. *
Kanton Schaffhausen 172.103
4 Schlussbestimmung
§ 14
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 25. März 2020 in Kraft.
2 Sie wird dem Kantonsrat zur Genehmigung unterbreitet.
3 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) Amtsblatt 2020, S. 505.
172.103 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.03.2020 25.03.2020 Erlass Erstfassung Abl. 2020, S. 505
16.04.2020 17.04.2020 § 13 Abs. 2 geändert Abl. 2020, S. 626
Kanton Schaffhausen 172.103
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.03.2020 25.03.2020 Erstfassung Abl. 2020, S. 505
§ 13 Abs. 2 16.04.2020 17.04.2020 geändert Abl. 2020, S. 626