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Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE

Confederation · 0.193.235 · treaty

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Contents: 52 provisions
  1. Art. 1 Errichtung des Gerichtshofs
  2. Art. 2 Vergleichskommissionen und Schiedsgerichte
  3. Art. 3 Ernennung der Schlichter
  4. Art. 4 Ernennung der Schiedsrichter
  5. Art. 5 Unabhängigkeit der Mitglieder des Gerichtshofs und des Kanzlers
  6. Art. 6 Vorrechte und Immunitäten
  7. Art. 7 Präsidium des Gerichtshofs
  8. Art. 8 Entscheidungsfindungsverfahren
  9. Art. 9 Kanzler
  10. Art. 10 Sitz
  11. Art. 11 Verfahrensordnung des Gerichtshofs
  12. Art. 12 Arbeitssprachen
  13. Art. 13 Finanzprotokoll
  14. Art. 14 Regelmässiger Bericht
  15. Art. 15 Mitteilung über Ersuchen um Vergleichs‑ oder Schiedsverfahren
  16. Art. 16 Verhaltensregeln für die Parteien – Einstweilige Massnahmen
  17. Art. 17 Verfahrenskosten
  18. Art. 18 Zuständigkeit der Kommission und des Gerichts
  19. Art. 19 Wahrung bestehender Mittel der Streitbeilegung
  20. Art. 20 Ersuchen um Bildung einer Vergleichskommission
  21. Art. 21 Bildung der Vergleichskommission
  22. Art. 22 Verfahren zur Bildung einer Vergleichskommission
  23. Art. 23 Vergleichsverfahren
  24. Art. 24 Ziel des Vergleichs
  25. Art. 25 Ergebnis des Vergleichs
  26. Art. 26 Ersuchen um Bildung eines Schiedsgerichts
  27. Art. 27 Einem Schiedsgericht unterbreitete Fälle
  28. Art. 28 Bildung des Schiedsgerichts
  29. Art. 29 Schiedsverfahren
  30. Art. 30 Aufgabe des Schiedsgerichts
  31. Art. 31 Schiedsspruch
  32. Art. 32 Veröffentlichung des Schiedsspruchs
  33. Art. 33 Unterzeichnung und Inkrafttreten
  34. Art. 34 Vorbehalte
  35. Art. 35 Änderungen
  36. Art. 36 Kündigung
  37. Art. 37 Notifikationen und Mitteilungen
  38. Art. 38 Nichtvertragsparteien
  39. Art. 39 Übergangsbestimmungen
  40. Art. 1 Kosten des Gerichtshofs
  41. Art. 2 Beiträge zum Haushalt des Gerichtshofs
  42. Art. 3 Finanzjahr und Haushalt
  43. Art. 4 Verpflichtungen, Zahlungen und überarbeiteter Haushalt
  44. Art. 5 Betriebsmittelfonds
  45. Art. 6 Tagegelder und Nominalpauschalen
  46. Art. 7 Gehälter, Sozialversicherung und Ruhegehalt
  47. Art. 8 Reisekosten
  48. Art. 9 Unterlagen und Geschäftsbücher
  49. Art. 10 Rechnungsprüfung
  50. Art. 11 Konto für Sonderzahlungen
  51. Art. 12 Beschlussfassung
  52. Art. 13 Änderungen

52 provisions

Art. 2 Beiträge zum Haushalt des Gerichtshofs

1. Die Beiträge zum Haushalt des Gerichtshofs werden unter den Vertragsstaaten des Übereinkommens entsprechend dem in der KSZE geltenden Beitragsschlüssel aufgeteilt und unter Berücksichtigung des zahlenmässigen Unterschieds zwischen den KSZE‑Teilnehmerstaaten und den Vertragsstaaten des Übereinkommens angepasst. 2. Ratifiziert ein Staat das Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten oder tritt er ihm danach bei, so beträgt sein Beitrag für das laufende Finanzjahr ein Zwölftel seines Anteils an dem nach Absatz 1 berechneten Satz für jeden vollen Monat des Finanzjahrs, das nach dem Zeitpunkt verbleibt, zu dem das Übereinkommen für den Staat in Kraft getreten ist. 3. Unterbreitet ein Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, dem Gerichtshof nach Artikel 20 Absatz 2 oder Artikel 26 Absatz 1 des Übereinkommens eine Streitigkeit, so trägt er für die Dauer des Verfahrens zur Finanzierung des Haushalts des Gerichtshofs bei, als sei er Vertragspartei des Übereinkommens. Bezüglich der Anwendung dieses Absatzes gilt das Vergleichsverfahren als an dem Tag begonnen, an dem der Kanzler die Mitteilung von der Vereinbarung der Parteien über die Bildung einer Kommission erhält, und als an dem Tag beendet, an dem die Kommission den Parteien ihren Bericht notifiziert. Zieht sich eine Partei aus dem Verfahren zurück, so gilt das Verfahren als an dem Tag beendet, an dem der in Artikel 25 Absatz 6 des Übereinkommens genannte Bericht notifiziert wird. Das Schiedsverfahren gilt als an dem Tag begonnen, an dem der Kanzler die Mitteilung von der Vereinbarung der Parteien über die Bildung eines Gerichts erhält, und als an dem Tag beendet, an dem das Gericht seinen Schiedsspruch fällt.

Art. 3 Finanzjahr und Haushalt

1. Das Finanzjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. 2. Der in Übereinstimmung mit dem Präsidium des Gerichtshofs handelnde Kanzler stellt alljährlich einen Haushaltsentwurf für den Gerichtshof auf. Der Haushaltsentwurf für das folgende Finanzjahr wird den Vertragsstaaten des Übereinkommens vor dem 15. September zugeleitet. 3. Der Haushalt wird von den Vertretern der Vertragsstaaten des Übereinkommens gebilligt. Prüfung und Billigung des Haushalts erfolgen in Wien, sofern die Vertragsstaaten des Übereinkommens nichts anderes vereinbaren. Nach Billigung des Haushalts für das Finanzjahr ersucht der Kanzler die Vertragsstaaten des Übereinkommens um Überweisung ihrer Beiträge. Ist der Haushalt bis zum 31. Dezember nicht gebilligt, so legt der Gerichtshof seiner Arbeit den vorigen Haushalt zugrunde und, vorbehaltlich späterer Anpassungen, ersucht der Kanzler die Vertragsstaaten des Übereinkommens um Überweisung ihrer Beiträge entsprechend diesem Haushalt. Der Kanzler ersucht die Vertragsstaaten des Übereinkommens, fünfzig Prozent ihres Beitrags am 1. Januar und die übrigen fünfzig Prozent am 1. April zur Verfügung zu stellen. 4. Vorbehaltlich eines gegenteiligen Beschlusses durch die Vertreter der Vertragsstaaten des Übereinkommens lautet der Haushalt auf Schweizer Franken, und die Beiträge der Staaten werden in dieser Währung geleistet. 5. Ein Staat, der das Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten ratifiziert oder ihm danach beitritt, zahlt seinen ersten Beitrag zum Haushalt innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Kanzler darum ersucht hat. 6. Staaten, die nicht Vertragspartei des Übereinkommens sind, dem Gerichtshof jedoch eine Streitigkeit unterbreitet haben, entrichten ihren Beitrag innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Kanzler darum ersucht hat. 7. Im Jahr des Inkrafttretens des Übereinkommens entrichten die Vertragsstaaten des Übereinkommens ihren Beitrag zum Haushalt innerhalb von zwei Monaten nach Hinterlegung der zwölften Ratifikationsurkunde zu dem Übereinkommen. Dieser Haushalt wird vorläufig auf 250 000 Schweizer Franken festgesetzt.

Art. 4 Verpflichtungen, Zahlungen und überarbeiteter Haushalt

1. Mit der Billigung des Haushalts erhält der unter der Verantwortung des Präsidiums des Gerichtshofs handelnde Kanzler die Befugnis, bis zu der genehmigten Höhe und zu den genehmigten Zwecken Verbindlichkeiten einzugehen und Zahlungen zu tätigen. 2. Der unter der Verantwortung des Präsidiums des Gerichtshofs handelnde Kanzler ist befugt, zwischen den Einzelposten und Unterpositionen Übertragungen bis zu fünfzehn Prozent der Einzelposten/Unterpositionen vorzunehmen. Alle diese Übertragungen müssen vom Kanzler im Zusammenhang mit dem in Artikel 9 genannten Jahresabschluss gemeldet werden. 3. Verbindlichkeiten, die am Ende des Finanzjahres noch offen sind, werden ins nächste Finanzjahr übertragen. 4. Wenn es die Umstände erfordern, ist der Kanzler nach sorgfältiger Prüfung der zur Verfügung stehenden Mittel im Hinblick auf Einsparungen befugt, einen überarbeiteten Haushalt, mit dem ein Ersuchen um zusätzliche Mittelzuweisungen einhergehen kann, den Vertretern der Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Billigung vorzulegen. 5. Jeder Überschussbetrag für ein bestimmtes Finanzjahr wird von den veranschlagten Beiträgen für das Finanzjahr abgezogen, welches auf dasjenige folgt, in dem die Abrechnung von den Vertretern der Vertragsstaaten des Übereinkommens gebilligt wurde. Jeder Minusbetrag wird auf das folgende Finanzjahr übertragen, es sei denn, die Vertreter der Vertragsstaaten des Übereinkommens beschliessen zusätzliche Beiträge.

Art. 5 Betriebsmittelfonds

Durch Konsens kann ein Betriebsmittelfonds gebildet werden, falls die Vertragsstaaten des Übereinkommens ihn als notwendig erachten. Er wird von den Vertragsstaaten des Übereinkommens finanziert.

Art. 6 Tagegelder und Nominalpauschalen

1. Die Mitglieder des Präsidiums des Gerichtshofs, der Vergleichskommissionen und der Schiedsgerichte erhalten ein Tagegeld für jeden Tag, an dem sie ihre Aufgaben wahrnehmen. 2. Die Mitglieder des Präsidiums des Gerichtshofs erhalten zusätzlich eine jährliche Nominalpauschale. 3. Das Tagegeld und die jährliche Nominalpauschale werden von den Vertretern der Vertragsstaaten des Übereinkommens festgelegt.

Art. 7 Gehälter, Sozialversicherung und Ruhegehalt

1. Der Kanzler und alle nach Artikel 9 des Übereinkommens ernannten Bediensteten der Kanzlei erhalten ein von den Vertretern der Vertragsstaaten des Übereinkommens festgelegtes Gehalt. 2. Die Bediensteten der Kanzlei werden auf die zur Gewährleistung der Arbeit des Gerichts erforderliche absolute Mindestzahl beschränkt. 3. Die Vertreter der Vertragsstaaten des Übereinkommens sorgen dafür, dass der Kanzler und die Bediensteten der Kanzlei in den Genuss einer Sozialversicherung und eines Ruhegehalts kommen.

Art. 8 Reisekosten

1. Den Mitgliedern des Präsidiums des Gerichtshofs, der Vergleichskommissionen und der Schiedsgerichte sowie dem Kanzler und den Bediensteten der Kanzlei werden Reisekosten gezahlt, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich sind. 2. Die Reisekosten umfassen die tatsächlichen Fahrtkosten, einschliesslich der üblichen Reisenebenkosten, und ein Reisetagegeld zur Begleichung aller Aufwendungen für Verpflegung, Unterkunft, Gebühren und Zuwendungen sowie anderer persönlicher Ausgaben. Das Reisetagegeld wird von den Vertretern der Vertragsstaaten des Übereinkommens festgelegt.

Art. 9 Unterlagen und Geschäftsbücher

1. Der unter der Verantwortung des Präsidiums des Gerichtshofs handelnde Kanzler trägt dafür Sorge, dass über die Transaktionen entsprechende Unterlagen und Geschäftsbücher geführt und alle Zahlungen ordnungsgemäss genehmigt werden. 2. Der unter der Verantwortung des Präsidiums des Gerichtshofs handelnde Kanzler legt den Vertragsstaaten des Übereinkommens spätestens am 1. März einen Jahresabschluss vor, in dem für das vorangegangene Finanzjahr folgendes ausgewiesen ist: a) die Einnahmen und Ausgaben auf allen Konten; b) der Stand hinsichtlich der Haushaltsbereitstellungen; c) die finanziellen Aktiva und Passiva am Ende des Finanzjahrs.

Art. 10 Rechnungsprüfung

1. Die Geschäftsbücher des Gerichts werden von zwei Rechnungsprüfern unterschiedlicher Staatsangehörigkeit geprüft, die von den Vertragsstaaten des Übereinkommens für verlängerbare Zeiträume von drei Jahren ernannt werden. Personen, die auf der Liste der Schlichter oder Schiedsrichter geführt werden oder wurden, beziehungsweise nach Artikel 7 dieses Protokolls vom Gerichtshof Zahlungen erhalten haben, dürfen nicht Rechnungsprüfer sein. 2. Die Rechnungsprüfer führen alljährlich eine Rechnungsprüfung durch. Sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Bücher, die Aufstellung der Aktiva und Passiva und die Kontenaufstellungen. Die Bücher stehen spätestens am 1. März für die jährliche Rechnungsprüfung und Einsichtnahme zur Verfügung. 3. Die Rechnungsprüfer führen die von ihnen als notwendig erachteten Buchprüfungen durch, um zu bestätigen, a) dass der ihnen vorgelegte Jahresabschluss richtig ist und mit den Büchern und Unterlagen des Gerichtshofs übereinstimmt, b) dass die in dem Abschluss ausgewiesenen Finanztransaktionen in Übereinstimmung mit den einschlägigen Regeln, Haushaltsbereitstellungen und sonstigen gegebenenfalls anwendbaren Richtlinien durchgeführt wurden und c) dass die hinterlegten und die verfügbaren Mittel anhand von Bestätigungen, die unmittelbar von den Hinterlegungsstellen eingegangen sind, oder durch Zählen nachgeprüft wurden. 4. Der Kanzler stellt den Rechnungsprüfern die Hilfe und die Erleichterungen zur Verfügung, die für die ordnungsgemässe Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Die Rechnungsprüfer erhalten insbesondere ungehinderten Zugang zu den Büchern, Unterlagen und Dokumenten, die nach ihrer Auffassung für die Buchprüfung notwendig sind. 5. Die Rechnungsprüfer erstellen alljährlich einen Bericht, der die Richtigkeit der Buchführung bestätigt und die Stellungnahmen zu der Buchprüfung enthält. Sie können in diesem Zusammenhang auch von ihnen als notwendig erachtete Anmerkungen zur Wirksamkeit der Finanzverfahren, des Buchführungssystems und der internen Finanzkontrolle machen. 6. Der Bericht wird den Vertretern der Vertragsstaaten des Übereinkommens spätestens vier Monate nach Ablauf des Finanzjahrs vorgelegt, auf das sich die Buchführung bezieht. Der Bericht geht dem Kanzler im Voraus zu, damit dieser mindestens fünfzehn Tage Zeit hat, um ihm notwendig erscheinende Erklärungen und Rechtfertigungen abzugeben. 7. Zusätzlich zu der jährlichen Rechnungsprüfung haben die Rechnungsprüfer jederzeit ungehinderten Zugang zum Zweck der Prüfung der Bücher, der Aufstellung der Aktiva und Passiva und der Kontenaufstellungen. 8. Auf der Grundlage des Rechnungsprüfungsberichts erteilen die Vertreter der Vertragsstaaten des Übereinkommens ihre Zustimmung zum Jahresabschluss oder treffen die ihnen angemessen erscheinenden Massnahmen.

Art. 11 Konto für Sonderzahlungen

1. Die Vertragsstaaten des Übereinkommens können ein Konto für Sonderzahlungen einrichten, das dazu dient, die Verfahrenskosten für die Staaten zu senken, die Parteien in der dem Gerichtshof unterbreiteten Streitigkeit sind und Schwierigkeiten haben, diese Kosten zu tragen. Das Konto wird durch freiwillige Beiträge der Vertragsstaaten des Übereinkommens finanziert. 2. Ein Staat, der Partei einer dem Gerichtshof unterbreiteten Streitigkeit ist und Mittel aus dem Konto für Sonderzahlungen zu erhalten wünscht, richtet an den Kanzler ein Ersuchen mit einer ausführlichen Aufstellung der geschätzten Verfahrenskosten. Das Präsidium des Gerichtshofs prüft das Ersuchen und leitet seine Empfehlung an die Vertreter der Vertragsstaaten des Übereinkommens weiter, die darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang dem Ersuchen stattzugeben ist. Nachdem in der Sache verhandelt wurde, richtet der Staat, der Mittel aus dem Konto für Sonderzahlungen erhalten hat, an den Kanzler zur Prüfung durch das Präsidium einen ausführlichen Bericht über die tatsächlich entstandenen Verfahrenskosten; gegebenenfalls erstattet er die über die tatsächlichen Kosten hinausgehenden Beträge.

Art. 12 Beschlussfassung

Alle Beschlüsse der Vertragsstaaten des Übereinkommens oder ihrer Vertreter im Rahmen dieses Protokolls werden durch Konsens gefasst.

Art. 13 Änderungen

Änderungen dieses Protokolls werden nach Massgabe des Artikels 35 des Übereinkommens beschlossen. Das Präsidium des Gerichtshofs kann dem KSZE‑Sekretariat seine Auffassung über vorgeschlagene Änderungen zur Weiterleitung an die KSZE‑Teilnehmerstaaten übermitteln. Dieses Protokoll, das in deutscher, englischer, französischer, italienischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, und das nach Artikel 13 des Übereinkommens über Vergleichs‑ und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE am 28. April 1993 in Prag vom Ausschuss Hoher Beamter angenommen wurde, wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt.

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