Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A. Rh. und Appenzell I. Rh. über Bau und Betrieb einer regionalen Multikomponentendeponie
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Change 1
Art. 6
Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Verband 1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Verbandsgemeinden oder zwischen dem Verband und einer oder mehreren Verbandsgemeinden entscheidet ein Schiedsgericht. Einem solchen Verfahren hat ein Einigungsversuch im Rahmen der Delegiertenversammlung vorauszugehen. Kanton Appenzell Innerrhoden 814.911 2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichts durch den Verband oder eine Verbandsgemeinde je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter innert Frist nicht auf einen Obmann einigen, so wird die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts getroffen. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung für den Kanton Appenzell A. Rh. vom 27. April 1980. 3 Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.
Art. 6
Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Verband 1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Verbandsgemeinden oder zwischen dem Verband und einer oder mehreren Verbandsgemeinden entscheidet ein Schiedsgericht. Einem solchen Verfahren hat ein Einigungsversuch im Rahmen der Delegiertenversammlung vorauszugehen. Kanton Appenzell Innerrhoden 814.911 2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichts durch den Verband oder eine Verbandsgemeinde je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter innert Frist nicht auf einen Obmann einigen, so wird die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts getroffen. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung für den Kanton Appenzell A. Rh. vom 27. April 1980. 3 Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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