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5 provisions
Art. 1
1 Die Gewährung von Grundpfanddarlehen oder Beiträgen oder beiden zusammen durch die Stadt an die Erstellung
von Wohnbauten hat zur Voraussetzung, dass vor Baubeginn
der Bauherr gemäss § 13 der kantonalen Verordnung die dort
genannten öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen
(§§ 14–24) im Sinne von Art. 962 ZGB zu Lasten des Baugrundstückes anmerken lässt.
2 Dabei stehen die in den §§ 14–24 der kantonalen Verordnung
genannten Rechte des Staates, des Regierungsrates oder seiner Direktionen der Stadt, dem Stadtrat oder den entsprechenden Verwaltungsabteilungen ebenfalls zu.
Art. 2
Wenn die Stadt gemäss den vom Grossen Stadtrat
erlassenen Grundsätzen betreffend die Unterstützung des gemeinnützigen Wohnungsbaues2 durch Gewährung von Darlehen
oder Beiträgen die Erstellung von Wohnbauten unterstützt, so
sind ausser der in Art. 1 genannten Anmerkung vor Baubeginn
zu Lasten des Baugrundstückes die folgenden weiteren öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (Ziff. 1–5) im Grundbuch anzumerken:
1. Die erstmalige Festsetzung und spätere Abänderung der
Mietzinsen bedarf der Genehmigung des städtischen Finanzvorstandes.
1 BS 2, 7.
2 BS 2, 3.
2Ausführungsbestimmungen über die Anmerkung
von Eigentumsbeschränkungen in Bezug auf die
mit Gemeindehilfe erstellten Wohngebäude
841.130
2. a. Sofern ein Veräusserungsverbot besteht:
Die Häuser sind unverkäuflich.
b. Sofern ein Veräusserungsverbot nicht besteht:
1 Der Eigentümer darf die Häuser nur zum Selbstkostenpreis weiter verkaufen. Dieser bestimmt sich nach
dem Ankaufspreis des Landes ohne Zinsen und dem
bei der Übernahme noch vorhandenen Bauwert, wobei
der Bauwert keinesfalls höher berechnet werden darf
als zu den Erstellungskosten, abzüglich des allfälligen
Beitrages von Staat und Gemeinde und des Minderwertes zufolge Abnutzung.
2 Die Festsetzung des Kaufpreises bedarf der Zustimmung des städtischen Finanzvorstandes. Dieser ist
ermächtigt, zum Selbstkostenpreis einen Zuschlag zu
bewilligen, der eine allfällige Boden- und Baukostenverteuerung angemessen berücksichtigt.3
3 Der Erwerber übernimmt die Liegenschaft mit den bestehenden öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen.
3. Gelangt ein mit Unterstützung der Stadt erstelltes Wohngebäude im Grundpfandverwertungsverfahren oder Konkurs
zur Versteigerung, so sind die bestehenden öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen dem Erwerber zu überbinden.
4. 1 Die Stadt ist berechtigt, die von ihr durch Darlehen oder
Beiträge unterstützten Wohnbauten zum Selbstkostenpreis
zu erwerben. Dieser bestimmt sich nach dem Ankaufspreis
des Landes ohne Zinsen und dem bei der Übernahme noch
vorhandenen Bauwert, wobei der Bauwert keinesfalls höher berechnet werden darf als zu den Erstellungskosten,
abzüglich des allfälligen Beitrages von Staat und Gemeinde
und des Minderwertes zufolge Abnutzung.
2 Der Finanzvorstand ist ermächtigt, zum Selbstkostenpreis
einen Zuschlag zu bewilligen, der eine allfällige Boden- und
Baukostenverteuerung angemessen berücksichtigt.4
5. Die Abzahlung oder Amortisation der von der Stadt gewährten Grundpfanddarlehen oder die Rückzahlung der
Beiträge bleibt ohne Einfluss auf den Bestand der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung.
3 Satz eingefügt durch STRB vom 29. Mai 1959 (AS 34, 425).
4 Satz eingefügt durch STRB vom 29. Mai 1959 (AS 34, 425).
3Ausführungsbestimmungen über die Anmerkung
von Eigentumsbeschränkungen in Bezug auf die
mit Gemeindehilfe erstellten Wohngebäude
841.130
Art. 3
Der Finanzvorstand setzt im einzelnen Fall den Inhalt
der Eigentumsbeschränkungen im Rahmen dieser Bestimmungen fest.
Art. 4
Diese Ausführungsbestimmungen heben diejenigen
§ 7des
Gesetzes über die Förderung des Wohnungsbaues) in Kraft6.
5 AS 21, 289.
6 Genehmigt vom Regierungsrat am 23. September 1943, vom Bundesrat am
4. Oktober 1943.