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Vereinbarung (gerichtlicher Vergleich) zwischen dem Kanton Luzern und dem Kanton Nidwalden über die Hoheits- und Fischereigrenzen im Vierwaldstättersee

Luzern · 724a · intercantonal agreement

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Contents: 12 provisions
  1. § 1 I. Die Hoheitsgrenze
  2. § 2 II. Die Fischerei
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8 und Strafgerichtsbarkeit
  9. § 9 IV. Vermarkung und topographische Karten
  10. § 10
  11. § 11 V. Genehmigung und Inkrafttreten
  12. § 12 VI. Abschreibung des Prozesses

12 provisions

§ 1 I. Die Hoheitsgrenze

Die Hoheitsgrenze zwischen den Kantonen Luzern und Nidwalden auf dem Vierwaldstättersee verläuft auf der ideellen Seemittellinie. Sie beginnt an der landseitigen Kantonsgrenze bei der Einmündung des Friedbächli und verläuft bis zur landseitigen Kantonsgrenze bei der Dampfschiffstation Kehrsiten-Bürgenstock und weiter östlich von der landseitigen Kantonsgrenze zwischen Unter- und Obermatt bis zum Punkt der ideellen Seemittellinie, der zwischen Unterer und Oberer Nase liegt. * GR 1967 228. Der Vergleich wurde vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 20. März 1967 und vom Regierungsrat des Kantons Nidwalden am 6. März 1967 unterzeichnet. Der Grosse Rat des Kantons Luzern genehmigte die Vereinbarung am 18. September 1967 (G XVII 281). Vom Landrat des Kantons Nidwalden am 15. April 1967 genehmigt. 2 Nr. 724a

§ 2 II. Die Fischerei

Im Stansstader-, Kreuz- und Matt-Trichter wird unter Vorbehalt von § 3 innerhalb der folgenden Grenzen die Fischereigemeinschaft eingeführt: a. gegen den östlichen Teil des Matt-Trichters: Linie Wispelen/Unternas nach Horlaui/Riedsort; b. gegen den Küssnachterarm: Linie Zinnen/Hertenstein nach Altstatt/Meggenhorn; c. gegen den Luzernerarm: Linie Altstatt/Meggenhorn nach St. Niklausen-Horn; d. gegen die Horwerbucht: Südgrenze der Fischereipacht Winkler- und Horwersee.

§ 3

Die beidseitigen Privatfischenzen, mindestens aber ein Ufersaum von 200 m Breite auf Nidwaldnerseite, sind von der gemeinsamen Fischerei ausgenommen.

§ 4

An der Fischereigemeinschaft ist der Kanton Luzern mit zehn, der Kanton Nidwalden mit sechs Berufsfischerpatenten beteiligt.

§ 5

1 Die beiden Kantone erteilen für das Gebiet der gemeinsamen Fischerei keine zusätzlichen Berufsfischerpatente. 2 Dem Kanton Nidwalden ist anheimgestellt, für das östlich der Linie Landmark Obermatt/Weggis gelegene Gebiet der Fischereigemeinschaft die Bewilligung sechs Patentinhabern zu erteilen, die mit den im Gebiet westlich dieser Linie zugelassenen Patentinhabern nicht identisch sind.

§ 6

Der Fischereivertrag vom Jahre 1655 ist aufgehoben.

§ 7

1 Das Gebiet der gemeinsamen Fischerei gilt nur für die Berufsfischerei. 2 Für die Sportfischer gilt die Kantonsgrenze. Nr. 724a 3 III. Anwendbares Recht, Fischereiaufsicht

§ 8 und Strafgerichtsbarkeit

1 Jeder Kanton übt die ihm mit Bezug auf die Fischerei zustehende Hoheit innerhalb seiner Kantonsgrenze aus. Es stehen ihm die Befugnisse und Pflichten zu, die sich aus dem Konkordat über die Fischerei im Vierwaldstättersee ergeben. 2 Jeder Kanton wendet, vorbehältlich des Bundesrechts und des erwähnten Konkordates, sein eigenes Recht an.

§ 9 IV. Vermarkung und topographische Karten

1 Die im Jahre 1921 durch den luzernischen Kantonsgeometer vorgenommene Vermarkung wird für die festgelegten Hoheitsgrenzen als rechtsverbindlich anerkannt. 2 Soweit sich die Vermarkung der Fischereihoheitsgrenzen als notwendig erweist, wird sie von den beiden Kantonen gemeinsam und auf gemeinsame Kosten vorgenommen. 3 Die Kosten der im Jahre 1921/22 ausgeführten Vermarkungsarbeiten werden von den beiden Kantonen je zur Hälfte getragen. Der Kanton Nidwalden bezahlt dem Kanton Luzern unter diesem Titel den Betrag von Fr. 750.–.

§ 10

Die Hoheits- und Fischereigrenzen sind in der dieser Vereinbarung angehefteten Karte 1:25 000 dargestellt. Die Karte bildet einen Bestandteil dieser Vereinbarung.

§ 11 V. Genehmigung und Inkrafttreten

1 Die durch die Regierungen der beiden Kantone angenommene Vereinbarung unterliegt der Genehmigung durch den Grossen Rat des Kantons Luzern und durch den Landrat von Nidwalden. Sie wird nach Erteilung dieser Genehmigungen durch die Regierungen 4 Nr. 724a der beiden Kantone auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft1 2 Nach ihrem Inkrafttreten ist die Vereinbarung auf alle durch die beiden Kantone bereits erteilten und noch zu erteilenden Fischereipatente anzuwenden. erklärt und dem Schweizerischen Bundesrat mitgeteilt werden.

§ 12 VI. Abschreibung des Prozesses

1 Nach der Genehmigung der Vereinbarung entscheidet das Bundesgericht über die Abschreibung des Prozesses und setzt die Gerichtskosten fest. 2 Die Gerichtskosten werden von den Parteien je zur Hälfte getragen. 3 Die Partei- und Anwaltskosten werden wettgeschlagen. 1 Der Regierungsrat des Kantons Luzern erklärte am 2. Februar 1968 die Vereinbarung auf den 1. Januar 1968 in Kraft (K 1968 194).

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