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15 provisions
Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
1 Dieses Reglement regelt im Rahmen des übergeordneten Rechts die Organisation des Gesundheits- und Umweltdepartements (GUD), soweit diese durch die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher festgelegt wird.
2 Es beinhaltet insbesondere die Übertragung von Aufgaben an
städtische Angestellte zur selbstständigen Erledigung gestützt
auf § 45 Gemeindegesetz2.
3 Für die Dienstabteilungen sowie das Departementssekretariat
besteht je ein separater Anhang.
Art. 2
1 Zur Geschäftsleitung des GUD gehören:
a. die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher (Vorsitz);
b. die (Co-) Dienstchefinnen und Dienstchefs;
c. die Departementssekretärinnen und Departementssekretäre;
d. die Direktorin oder der Direktor der Stiftung Alterswohnungen der Stadt Zürich.
2 Die Assistentin oder der Assistent der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers führt das Protokoll.
1 AS 172.101
2 vom 20. April 2015, LS 131.1.
Gegenstand
und Geltungsbereich
Geschäftsleitung
2Organisationsreglement des Gesundheits-
und Umweltdepartements (OrgR GUD)172.330
3 Die Geschäftsleitung dient als Koordinations-, Informations-
und Konsultativorgan innerhalb des GUD.
Art. 3 B. Aufgabenübertragung
1 Die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen an
städtische Angestellte zur selbstständigen Erledigung gemäss
Art. 44 ROAB richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen.
2 Sie gelten für den Aufgabenbereich gemäss Stellenbeschreibung der jeweiligen Funktionsträgerin oder des jeweiligen Funktionsträgers.
3 Vorbehalten bleiben Bestimmungen des übergeordneten
Rechts, die städtischen Angestellten direkt Aufgaben zur selbstständigen Erledigung zuweisen.
4 Für die Dienstchefinnen und Dienstchefs sowie die Departementssekretärinnen und Departementssekretäre gelten in erster
Linie Art. 64 Abs. 2 und 3 sowie Art. 66 Abs. 2 und 3 ROAB.
Art. 4
1 Rechtsgeschäftliche Befugnisse, insbesondere Ausgabenbewilligungsbefugnisse, Verfügungsbefugnisse gegenüber
Dritten und Vertragsbefugnisse, richten sich nach dem jeweiligen Anhang, soweit sie mit Ermessensspielräumen verbunden
sind.
2 Vertragsbefugnisse umfassen den Abschluss, die Änderung
und Kündigung von privatrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Verträgen einschliesslich der Ausübung vertraglich vereinbarter Gestaltungsrechte.
3 Der Anhang bezeichnet die von der Übertragung betroffenen
städtischen Angestellten funktionsgenau.
Art. 5
1 Personalrechtliche Befugnisse richten sich nach dem
jeweiligen Anhang, soweit deren Übertragung aufgrund des anwendbaren Personalrechts der Departementsvorsteherin oder
dem Departementsvorsteher obliegt.
2 Der Anhang bezeichnet die von der Übertragung betroffenen
städtischen Angestellten funktionsgenau.
3 Im Übrigen richten sich die personalrechtlichen Befugnisse,
einschliesslich des Erlasses von Dienstanweisungen, nach dem
anwendbaren Personalrecht.
Allgemeines
Rechtsgeschäfte
a. rechtsgeschäftliche
Befugnisse mit
Ermessensspielräumen
b. personalrechtliche
Befugnisse
3Organisationsreglement des Gesundheits-
Art. 6 und Umweltdepartements (OrgR GUD) 172.330
1 Finanzhaushaltrechtliche Befugnisse gemäss Finanzhaushaltreglement3 richten sich nach dem jeweiligen Anhang,
soweit deren Übertragung der Departementsvorsteherin oder
dem Departementsvorsteher obliegt.
2 Der Anhang bezeichnet die von der Übertragung betroffenen
städtischen Angestellten funktionsgenau.
3 Im Übrigen richten sich die finanzhaushaltrechtlichen Befugnisse nach dem Finanzhaushaltreglement.
Art. 7
Rechtsgeschäftliche Befugnisse ohne Ermessensspielräume, insbesondere im Bereich des Tagesgeschäfts, richten
sich nach der jeweiligen Stellenbeschreibung.
Art. 8
1 Befugnisse zur Vornahme von Verwaltungshandlungen
ohne Rechtsgeschäftcharakter (Realakte) richten sich nach der
jeweiligen Stellenbeschreibung.
2 Die Befugnis zum Erlass von Verfügungen über Realakte gemäss § 10c Verwaltungsrechtspflegegesetz4 richtet sich nach
dem jeweiligen Anhang.
Art. 9
1 Bei Abwesenheit einer Funktionsträgerin oder eines
Funktionsträgers handelt an deren oder dessen Stelle die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, der im Rahmen der Stellvertretung in die Befugnisse der Funktionsträgerin oder des Funktionsträgers eintritt.
2 Die Stellvertretungsfunktion ergibt sich aus der jeweiligen Stellenbeschreibung.
3 Ist auch die Stellvertreterin oder der Stellvertreter abwesend,
handelt die der Funktionsträgerin oder dem Funktionsträger vorgesetzte Stelle.
Art. 10
Der vorgesetzten Stelle stehen im Rahmen ihrer Dienstaufsicht hinsichtlich der übertragenen Aufgaben uneingeschränkte Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte zu.
Art. 11
Weist der jeweilige Anhang Befugnisse gleichzeitig mehreren Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern zu, entscheidet bei Bedarf die vorgesetzte Stelle über die Aufgabenzuweisung.
3 vom 5. Februar 2020, AS 611.111.
4 vom 24. Mai 1959, LS 175.2.
c. finanzhaushaltrechtliche
Befugnisse
d. rechtsgeschäftliche Befugnisse ohne
Ermessensspielräume
Realakte
Stellvertretung
Rolle der vorgesetzten Stelle
a. Dienstaufsicht
b. Aufgabenzuweisung
im Einzelfall
4Organisationsreglement des Gesundheits-
Art. 12 und Umweltdepartements (OrgR GUD)172.330
1 Vor der Vornahme übertragener Verwaltungshandlungen, die sich im Einzelfall als politisch bedeutsam erweisen oder
anderweitig erhebliche Auswirkungen über das Tagesgeschäft
hinaus haben können, ist vorgängig auf dem Dienstweg die
Dienstchefin oder der Dienstchef einzubeziehen.
2 Gleiches gilt vor der Vornahme übertragener Verwaltungshandlungen, deren Auswirkungen die Ausgabenbewilligungsbefugnisse der jeweiligen Funktionsträgerin oder des jeweiligen
Funktionsträgers überschreiten.
3 Die Dienstchefin oder der Dienstchef involviert soweit erforderlich die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher.
Art. 13 C. Unterschrift
Wer eine Aufgabe zur Erledigung zugewiesen erhält, ist
dafür auch unterschriftsberechtigt.
Art. 14 D. Schlussbestimmungen
Dieses Reglement wird in der Amtlichen Sammlung (AS)
veröffentlicht.
2 Die Anhänge werden auf der Webseite des GUD veröffentlicht.
Art. 15
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Anhänge
Anhang 1: Stadtspital Zürich
Anhang 2: Gesundheitszentren für das Alter
Anhang 3: Städtische Gesundheitsdienste
Anhang 4: Umwelt- und Gesundheitsschutz
Anhang 5: Departementssekretariat
c. Einbezug
Unterschriftsberechtigung
Veröffentlichung
Inkrafttreten