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13 provisions
§ 1
Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung vollzieht das Bundesgesetz über die Harmonisierung
der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz) und die dazugehörigen Ausführungserlasse des
Bundes, soweit der Vollzug dem Kanton obliegt.
2 Sie gilt für die folgenden Register der Einwohner- und Einheitsgemeinden:
a) Einwohnerregister;
b) Stimmregister, die als Grundlage für eidgenössische und kantonale
Volksabstimmungen und Wahlen dienen;
c) Steuerregister.
3 Sie bezweckt die Vereinfachung des gesetzlich vorgesehenen Austauschs
von Personendaten zwischen den von den Gemeinden geführten Registern
gemäss Absatz 2 und dem Kanton oder dem Bund durch deren Harmonisierung.
§ 2
Zuständigkeit
1 Die Registerharmonisierung steht unter der Aufsicht des zuständigen Departementes. Es ist zuständig für die Koordination, Durchführung und
Qualitätskontrolle der Harmonisierung.
2. Einwohner-, Stimm- und Steuerregister
§ 3
Elektronische Registerführung
1 Die Gemeinden führen das Einwohner-, das Stimm- sowie das Steuerregister elektronisch.
1) BGS 111.1.
2) SR 431.02.
GS 103, 23
131.51
§ 4
Datenlieferung
1 Die Gemeinden übermitteln die Daten des Einwohner-, des Stimm- und
des Steuerregisters dem Kanton oder den Bundesbehörden unentgeltlich
in elektronischer Form nach den Vorgaben des zuständigen Departementes oder des Bundes.
§ 5
Inhalt des Einwohnerregisters
1 Der minimale Inhalt der Einwohnerregister richtet sich nach dem Registerharmonisierungsgesetz des Bundes.
§ 6
Personalien der Schweizer Staatsangehörigen
1 Als Grundlage der Erfassung der Schweizer Bürger und Bürgerinnen im
Einwohnerregister dient ausschliesslich das schweizerische Zivilstandsregister (Infostar).*
2 Die Personalien der Schweizer Staatsangehörigen sind so ins Einwohnerregister zu übernehmen, wie sie in Infostar erfasst sind.*
3 Zivilstandsereignisse, welche sich im Ausland ereignet haben, sind erst ins
Einwohnerregister zu übertragen, wenn sie in der Schweiz anerkannt sind
und vom Zivilstandsamt mitgeteilt werden.
§ 7
Personalien der ausländischen Staatsangehörigen
1 Als Grundlage der Erfassung der Ausländischen Staatsangehörigen dient
ausschliesslich das heimatliche Reisedokument (Pass-, Personalausweis oder
amtlich beglaubigter Zivilstandsauszug).
§ 8
Bestimmung und Nachführung von Wohnungsidentifikator und
Haushaltszugehörigkeit
1 Die industriellen Werke und andere registerführende Stellen sind verpflichtet, die Daten, die zur Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators einer Person erforderlich sind, den für die Führung der
Einwohnerregister zuständigen Stellen unentgeltlich zur Verfügung zu
stellen.
2 Erheben weder industrielle Werke noch andere registerführenden Stellen
Daten gemäss Absatz 1, haben die Vermieter, Vermieterinnen oder Liegenschaftsverwaltungen diese unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
§ 9
Physische Wohnungsnummerierung
1 Die Gemeinden können zur Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators eine physische Wohnungsnummerierung für einzelne
oder alle Gebäude einführen.
2 Die physischen Wohnungsnummern der Gemeinden werden im eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister als Merkmal geführt.
3 Führt die Gemeinde eine physische Wohnungsnummerierung ein, sind die
Gebäudeeigentümer, die Immobilienverwaltungen sowie die Bauherren
bei Neubauten verpflichtet,
a) die von der Gemeinde unentgeltlich zur Verfügung gestellten Nummern gut sichtbar und nach Möglichkeit nach den Empfehlungen
des Bundes an den Wohnungseinheiten ihrer Liegenschaft anzubringen;
131.51
b) die Personen, die in der Liegenschaft wohnen, einer physischen
Wohnungsnummer zuzuordnen und diese der Gemeinde zu melden;
c) die physischen Wohnungsnummern auf dem Mietvertrag aufzudrucken.
§ 10
Bereitstellung der Daten und Datenaustausch bei Umzug
1 Die Gemeinden oder der Kanton stellen dem ersuchenden Bundesamt
und die Gemeinden der Einwohnerregister- und der Stimmregisterplattform die Daten der amtlich geführten Personenregister unentgeltlich zur
Verfügung.*
2 Die Gemeinden tauschen die Daten bei Weg- und Zuzügen von
Einwohnerinnen und Einwohnern direkt mit der Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes aus.*
3 Datenlieferung und -austausch erfolgen elektronisch und nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur in verschlüsselter Form.
4 …*
3. Meldepflicht
§ 11
Meldepflicht
1 Natürliche Personen haben innerhalb von 14 Tagen einen Zuzug, einen
Wegzug oder einen Umzug innerhalb der Gemeinde bei der zuständigen
Einwohnerkontrolle zu melden. Die Meldepflicht besteht auch bei Umzügen innerhalb eines Gebäudes.
2 Sie haben wahrheitsgetreu Auskunft über die Daten zu erteilen, und
wenn erforderlich, ihre Angaben zu dokumentieren.
3 In Gemeinden, die eine physische Wohnungsnummerierung einführen,
haben die Meldepflichtigen der Einwohnerkontrolle einen Auszug aus
dem Mietvertrag vorzulegen.
§ 12
Subsidiäre Auskunftspflicht
1 Wird die Meldepflicht nach § 11 nicht erfüllt, haben die nachfolgenden
Personen der Einwohnerkontrolle auf Anfrage hin unentgeltlich Auskunft
zu erteilen:
a) Arbeitgeber über die bei ihnen beschäftigten Personen;
b) Vermieter, Vermieterinnen und Liegenschaftsverwaltungen über
einziehende, ausziehende und wohnhafte Mieterinnen und Mieter;
c) Logisgeber über die in ihrem Haushalt wohnenden Personen.
4. Schlussbestimmung
§ 13
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden
Zeitpunkt in Kraft.
131.51
Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
Die Referendumsfrist ist am 27. Juni 2008 unbenutzt abgelaufen.
Vom Bund genehmigt am 7. Juli 2008.
Inkrafttreten am 1. September 2008.
Publiziert im Amtsblatt vom 23. August 2008.
131.51
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
05.11.2014 01.01.2015 § 10 Abs. 1 geändert GS 2014, 60
05.11.2014 01.01.2015 § 10 Abs. 2 geändert GS 2014, 60
05.11.2014 01.01.2015 § 10 Abs. 4 aufgehoben GS 2014, 60
07.09.2022 01.01.2024 § 6 Abs. 1 geändert GS 2022, 36
07.09.2022 01.01.2024 § 6 Abs. 2 geändert GS 2022, 36
131.51
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 6 Abs. 1 07.09.2022 01.01.2024 geändert GS 2022, 36
§ 6 Abs. 2 07.09.2022 01.01.2024 geändert GS 2022, 36
§ 10 Abs. 1 05.11.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 60
§ 10 Abs. 2 05.11.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 60
§ 10 Abs. 4 05.11.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2014, 60