Hauptleute und Räte sorgen für die Ausführung der hoheitlichen Verfügungen, die Vollstreckung der durch die Bezirksgemeinde ergangenen Beschlüsse sowie die Vorberatung der von der Behörde selbst oder von einzelnen an die Bezirksgemeinde zu bringenden Vorlagen.
Angenommen an der Landsgemeinde vom 27. April 2003, in Kraft seit 27. April 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 3, 2004 5629).
Art. 38
In jedem Bezirk besteht je ein Vermittleramt. Die Bezirksgemeinde wählt einen Vermittler. Das Nähere über Organisation, Geschäftsführung und Funktion des Vermittlers als Organ der Rechtspflege wird durch die Gesetzgebung bestimmt.
Angenommen an der Landsgemeinde vom 9. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juni 2021. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2022 (BBl 2022 2471 Art. 3, 1203).
Art. 39
1 Das Bezirksgericht ist das Gericht erster Instanz in den seiner Beurteilung unterstellten Straf- und Zivilsachen nach Massgabe der Gesetzgebung.
2 Dem Bezirksgericht gehören neben dem Präsidenten die von den Bezirksgemeinden gewählten Richter an. Für den Einsatz von Zwangsmassnahmenrichtern kann der Grosse Rat eine interkantonale Vereinbarung abschliessen.
3 Die Organisation des Bezirksgerichts wird durch das Gesetz bestimmt.
Angenommen an der Landsgemeinde vom 24. April 2005, in Kraft seit 24. April 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 3 2813).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 9. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juni 2021. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2022 (BBl 2022 2471 Art. 3, 1203).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 9. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juni 2021. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2022 (BBl 2022 2471 Art. 3, 1203).
Art. 40
1 Das Kantonsgericht ist als Zivil- und Strafgericht Berufungsinstanz gegen Erkenntnisse der Bezirksgerichte.
2 Das Kantonsgericht ist als Verwaltungsgericht Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen von Verwaltungsbehörden des Kantons auf dem Gebiete des Staats-, Verwaltungs- und Sozialversicherungsrechts.
3 Die Organisation des Kantonsgerichts wird durch das Gesetz bestimmt.
Angenommen an der Landsgemeinde vom 26. April 1998, in Kraft seit 26. April 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 5, 2000 5255).
Art. 41 und 42
Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 26. April 1998, mit Wirkung seit 26. April 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 5, 2000 5255).
Art. 43
1 Die Verhandlungen der Gerichte und die Urteilseröffnung sind öffentlich, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
2 Die Beschlussfähigkeit der Gerichte wird durch die Gesetzgebung geregelt.
3 Die Protokollführung und der Kanzleidienst bei den Gerichten werden durch die Gesetzgebung geregelt.
Angenommen an der Landsgemeinde vom 27. April 1986, in Kraft seit 27. April 1986. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 1987 (BBl 1987 II 964 Art. 1 Ziff. 3, I 1).
Art. 44
1 Die Mitglieder der Gerichte dürfen nicht gleichzeitig mehr als einer richterlichen Behörde im Kanton angehören.
2 Die Mitglieder der Standeskommission, des Grossen Rates sowie die Bezirksräte können keiner richterlichen Behörde im Kanton angehören.
3 Berufsmässige Parteivertreter sind als Vermittler nicht wählbar.
Angenommen an der Landsgemeinde vom 9. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juni 2021. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2022 (BBl 2022 2471 Art. 3, 1203).
Art. 45
1 Die gesamte Organisation der bürgerlichen, der Straf- und Verwaltungsrechtspflege und das Verfahren wird im Übrigen im Rahmen der Verfassung durch die Gesetzgebung geregelt. Diese kann auch ergänzende Bestimmungen aufstellen, soweit diese mit der Verfassung nicht in Widerspruch stehen.
2 Die Beurteilung von Zivil- und Strafrechtsfällen (Übertretungen) kann durch die Gesetzgebung auch nicht richterlichen Behörden oder Amtsstellen übertragen werden.
Art. 46
1 Die Kirch- und Schulgemeinden bestehen aus den nach Artikel 16 Stimmfähigen.
2 Sie versammeln sich ordentlicherweise einmal im Jahr; ausserordentlicherweise auf Einberufung ihrer Kirchen- und Schulräte hin.
3 Sie wählen die Kirchen- und Schulräte.
4 Die Kirchen- und Schulräte bestehen aus fünf bis neun Mitgliedern.
5 Die Kirchgemeinden nehmen einen Jahresbericht über die Rechnungsführung ihrer Verwaltungen entgegen. Sie bestimmen ohne Angriff der Fonds über die Deckung der Ausgaben, welche aus den Einnahmen nicht bestritten werden können, ebenso über die Vornahme von wichtigeren Bauten.
6 Durch Konkordat mit einem anderen Kanton kann bestimmt werden, dass die Einwohner der beiden Kantone, welche sich zur römisch-katholischen bzw. zur evangelisch-reformierten Konfession bekennen, von Kirchgemeinden im anderen Kanton als vollberechtigte und in allen Rechten und Pflichten stehende Kirchgenossen anerkannt werden.
Angenommen an der Landsgemeinde vom 29. April 1979, in Kraft seit 29. April 1979. Gewährleistungsbeschluss vom 13. Dez. 1979 (BBl 1979 III 1153 Art. 1 Ziff. 2 854).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 29. April 1979, in Kraft seit 29. April 1979. Gewährleistungsbeschluss vom 13. Dez. 1979 (BBl 1979 III 1153 Art. 1 Ziff. 2 854).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 29. April 2007, in Kraft seit 29. April 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 6, 2007 7663).
Angenommen an der Landsgemeinde vom 27. April 2003, in Kraft seit 27. April 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 3, 2004 5629).
Ursprünglich Abs. 2.
Ursprünglich Abs. 3. Angenommen an der Landsgemeinde vom 27. April 2008, in Kraft seit 27. April 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 2 1191).
Art. 47
Den Kirchen- und Schulräten steht die Leitung der ihnen anheim gestellten Verwaltungen zu, besonders die gedeihliche Förderung der in diesen liegenden Zwecke.
Ursprünglich Abs. 1. Der Inhalt des ursprünglichen Abs. 2 wurde aufgehoben an der Landsgemeinde vom 25. April 2004, mit Wirkung seit 25. April 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 3, 2004 5629).
Art. 48
1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise abgeändert werden.
2 Der Grosse Rat kann von sich aus der Landsgemeinde Entwürfe für Teilrevisionen vorlegen. Bei solchen ist über die einzelnen Sachgebiete, die nicht miteinander zusammenhängen, getrennt abzustimmen.
3 Für Initiativen auf Teilrevision gelten die Bestimmungen von Artikel 7bis sinngemäss.
4 Wird eine Totalrevision vom Grossen Rat oder auf dem Initiativwege beantragt, so hat die Landsgemeinde zunächst zu entscheiden, ob eine solche vorzunehmen sei oder nicht. Beschliesst die Landsgemeinde die Totalrevision, so arbeitet der Grosse Rat eine neue Verfassung aus und unterbreitet sie spätestens der dritten auf die Vorabstimmung folgenden ordentlichen Landsgemeinde. Diese Frist kam an der zweiten auf die Vorabstimmung folgenden ordentlichen Landsgemeinde angemessen verlängert werden.
5 Total- und Teilrevisionen der Verfassung sind vom Grossen Rat in zwei Lesungen zu behandeln.
Angenommen an der Landsgemeinde vom 25. April 1982, in Kraft seit 25. April 1982. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Dez. 1982 (BBl 1982 III 1150 Art. 1 Ziff. 3 765).
Art. 1
1 Vorliegende Verfassung tritt an der ordentlichen Landsgemeinde 1873, sonntags, den 27. April, in Kraft.
2 Alle kantonalen Gesetze, Verordnungen und weiteren Erlasse mit rechtssetzendem allgemeinverbindlichem Inhalt sind in die Gesetzessammlungen aufzunehmen. Sie gelten als aufgehoben, sofern sie am 1. Juli 1992 nicht darin enthalten waren.
…
Ursprünglich Abs. 3. Angenommen an der Landsgemeinde vom 25. April 1993, in Kraft seit 25. April 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1994 (BBl 1994 III 319 Art. 1 Ziff. 2; 1993 IV 465). Der ursprüngliche Abs. 2 wurde aufgehoben an der Landsgemeinde vom 27. April 2003, mit Wirkung seit 27. April 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 3, 2004 5629).
Der ursprüngliche Abs. 4 wurde aufgehoben an der Landsgemeinde vom 27. April 2003, mit Wirkung seit 27. April 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 3, 2004 5629).
Art. 2
Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2617 Art. 1 Ziff. 2, 2012 8513). Nach Vollzug aufgehoben durch Beschluss der Standeskommission vom 12. Mai 2015.
Art. 3
Angenommen an der Landsgemeinde vom 29. April 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 2 195). Nach Vollzug aufgehoben durch Beschluss der Standeskommission vom 18. Aug. 2014.
Art. 4
1 Die Neuregelung der Sitzverteilung für den Grossen Rat nach Artikel 22 Absatz 2 gilt erst ab den Neuwahlen im Jahr 2023.
2 Bis zu den Neuwahlen 2023 behalten alle Bezirke ihre bisherigen Grossratssitze, der Bezirk Schwende-Rüte übernimmt die Sitze der Bezirke Schwende und Rüte.
3 Die Grossratsmandate für die Amtsperiode 2019 bis 2023 gelten bis zu den Neuwahlen im Jahr 2023.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. April 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331 Art. 3, 1495).