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4 provisions
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 15zn (Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:
"15zna. 32012 L 0025: Durchführungsrichtlinie 2012/25/EU der Kommission vom 9. Oktober 2012 zur Festlegung von Informationsverfahren für den Austausch von zur Transplantation bestimmten Organen zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 275 vom 10.10.2012, S. 27).
Die Durchführungsrichtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Diese Richtlinie gilt nicht für Liechtenstein, mit Ausnahme des Art. 7."
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsrichtlinie 2012/25/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2014.
(Es folgen die Unterschriften)