Bewilligungsgesuch
1 Das Gesuch für die Betriebsbewilligung ist spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit beim Amt für Gesundheit und Soziales unter
Beilage folgender Unterlagen einzureichen, soweit nicht zusätzliche Anforderungen gelten:
a) schriftliches Gesuch mit den Angaben über die geplante Tätigkeit der Organisation oder Einrichtung;
b) ein Betriebskonzept, das Auskunft über Angebot, Personal, Einrichtung und
Ausrüstung sowie über Qualitätssicherungs- und Hygienemassnahmen gibt;
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c) Nachweis über den Einsatz von fachlich hinreichend ausgebildetem Personal
einschliesslich eines Nachweises über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit der
Tätigkeit verbunden sind oder eine gleichwertige Sicherstellung;
d) allfällige Betriebsbewilligungen und Unbedenklichkeitserklärungen anderer
Kantone;
e) Nachweis, dass die Bestimmungen der Krankenversicherungsgesetzgebung
erfüllt sind.
2 Patiententransport- und Rettungsdienste haben zudem einen Nachweis über die
Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen gemäss den Vorgaben des Interverbandes für Rettungswesen (IVR) vorzuweisen.
3 Das Amt für Gesundheit und Soziales kann bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen.
§ 43
Betriebsbewilligung und Veröffentlichungen
1 Die Betriebsbewilligung kann mit Auflagen und Beschränkungen versehen werden.
2 Die Erteilung einer Betriebsbewilligung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. Vorbehalten bleibt § 37 Abs. 3 GesG.
§ 44
Betriebsführung und Meldepflicht
1 Die mit der fachlichen Leitung eines bewilligten Betriebes betraute Gesundheitsfachperson muss den Betrieb persönlich führen und während der Öffnungszeiten in der Regel anwesend sein. Bei unumgänglicher Abwesenheit hat sie sich
durch eine Fachperson mit entsprechender Berufsausübungsbewilligung vertreten
zu lassen.
2 Der Inhaber der Betriebsbewilligung sorgt dafür, dass der Betrieb vorschriftsgemäss geführt wird und die Dienstleistungen ausschliesslich durch Personen angeboten werden, die dafür über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.
3 Dem Amt für Gesundheit und Soziales müssen innert 30 Tagen Tatsachen gemeldet werden, die für die Betriebsbewilligung von Belang sind, namentlich:
a) Eröffnung, Wiedereröffnung, Verlegung und Aufgabe der Tätigkeit oder des
Betriebes;
b) Wechsel bei der verantwortlichen fachlichen Betriebsleitung;
c) Vergrösserung des Betriebes oder Änderung der Tätigkeit.
V. Zulassung zur Tätigkeit oder Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
§ 45
Gesuch
1 Das Gesuch für die Zulassung zur Tätigkeit oder Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist beim Amt für Gesundheit und Soziales
spätestens drei Monate vor beabsichtigtem Tätigkeitsbeginn mit folgenden Unterlagen einzureichen.
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a) Gesuch;
b) Nachweise über das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen nach KVG und
KVV.
2 Das Amt für Gesundheit und Soziales kann bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen.
§ 46
Meldepflicht
Dem Amt für Gesundheit und Soziales müssen innert 30 Tagen Tatsachen gemeldet werden, die für die Zulassung von Belang sind, insbesondere:
a) Aufgabe der Tätigkeit oder des Betriebes;
b) Änderung der Tätigkeit.
§ 47
Erlöschen
1 Die Zulassung erlischt:
a) wenn die Zulassung innert zwölf Monaten seit Erteilung nicht genutzt wird;
b) im Todesfall;
c) mit Entzug der Zulassung, Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung;
d) bei Liquidation des Betriebes;
e) mit dem schriftlichen Verzicht.
2 Die Zulassung erlischt zudem, wenn während sechs Monaten ununterbrochen
keine Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbracht werden. Das Amt für Gesundheit und Soziales kann in begründeten Einzelfällen über Ausnahmen bis höchstens zwölf Monate entscheiden.
§ 48 VI. Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
1 Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Bewilligungen und Zulassungen bleiben in Kraft. Der Inhalt der Bewilligung und Zulassung richtet sich
nach den neuen Bestimmungen.
2 Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung für die Ausübung ihres Berufes
in eigener fachlicher Verantwortung keine Bewilligung benötigten, müssen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen.
3 Einrichtungen und Organisationen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung keine
Betriebsbewilligung brauchten, müssen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten
über eine Betriebsbewilligung verfügen.
§ 49
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben:
a) Gesundheitsverordnung vom 16. Oktober 200211;
b) Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom
14. Oktober 202012.
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§ 50
Änderung von Erlassen
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
a) Veterinärverordnung vom 26. Oktober 201113
§ 28 Abs. 1
1 Die Bestimmungen der Gesundheitsverordnung vom 19. August 202514 und
deren Ausführungserlasse gelten, soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht,
sinngemäss auch für Tierärzte und die übrigen Tiergesundheitsberufe. Davon ausgenommen ist die Bestimmung über die Verschwiegenheit.
b) Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für
Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich vom 13. Juni 2023 (HöVV)15
§ 1 Bst. a
(Diese Verordnung regelt:)
a) das Verfahren der Zulassung oder Berechtigung von ambulant tätigen Ärzten
zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP),
soweit nicht in der Gesundheitsverordnung vom 19. August 202516 geregelt.
§ 12
Wird aufgehoben.
c) Heilmittelverordnung vom 14. Dezember 201017
§ 6 Abs. 1
Diplomierte Hebammen, Dentalhygieniker, Rettungssanitäter, Fachpersonen der
Komplementärmedizin oder Optometristen mit einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden.
§ 10 Abs. 3 (neu)
3 Die Apotheke kann ohne zusätzliche Bewilligung als Apotheke oder Drogerie geführt werden. Die beiden Bereiche müssen für das Publikum erkennbar voneinander getrennt sein.
§ 51
Veröffentlichung, Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.18
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
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1 GS 27-73.
2 SRSZ 571.110.
3 SR 832.10.
4 SR 810.21.
5 SR 811.11.
6 SR 935.81.
7 SR 811.21.
8 SR 832.102.
9 SR 935.01.
10 SRSZ 574.110.
11 GS 20-492.
12 GS 26-21.
13 SRSZ 312.421.
14 SRSZ 571.111.
15 SRSZ 572.211.
16 SRSZ 571.111.
17 SRSZ 573.211.
18 Abl 2025 2144.