Art. 1
Diese Gebührenordnung regelt die Gebühren im Reklamewesen, insbesondere für: a. die Bearbeitung von Reklamegesuchen; b. die Benutzung des öffentlichen Grunds mit Einschluss der öffentlichen Luftsäule.
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Diese Gebührenordnung regelt die Gebühren im Reklamewesen, insbesondere für: a. die Bearbeitung von Reklamegesuchen; b. die Benutzung des öffentlichen Grunds mit Einschluss der öffentlichen Luftsäule.
Der Gebührenrahmen für die Bearbeitung von Reklamegesuchen (Bearbeitungsgebühren) beträgt nach Anpassung an den Landesindex für Konsumentenpreise (Stand April 2025) gemäss Art. 12 i. V. m. Art. 14 Verordnung über die Gebühren in Baubewilligungsverfahren und für Reklamebewilligungen5 pro Reklamegesuch Fr. 132.– bis Fr. 3289.–.
1 Die zuständige Stelle erhebt Bearbeitungsgebühren nach folgenden Ansätzen: a. Reklameanlagen für Eigenwerbung Fr. 1. einseitig pro m2 – unbeleuchtet 45.– – beleuchtet 67.– – dynamisch 103.– 2. doppelseitig pro m2 – unbeleuchtet 67.– – beleuchtet 103.– – dynamisch 154.– 3. Konturen/Girlanden pro Meter 13.– 1 LS 700.1 2 AS 702.141 3 AS 551.240 4 Begründung siehe STRB Nr. 3131 vom 1. Oktober 2025. 5 vom 22. November 2017, AS 702.141. Gegenstand Bearbeitungsgebühren a. Gebührenrahmen b. Ansätze 2Gebührenordnung für das Reklamewesen 551.250 b. Plakatwerbestellen für Fremdwerbung Fr. 1. einseitig pro m2 – unbeleuchtet 103.– – beleuchtet 154.– – dynamisch 231.– 2. doppelseitig pro m2 – unbeleuchtet 154.– – beleuchtet 231.– – dynamisch 346.– c. Grossformatige Werbeanlagen/-flächen (> 12 m2) Fr. 1. einseitig pro m2 45.– 2. beleuchtet pro m2 70.– 3. dynamisch pro m2 103.– d. Baureklametafeln pro m2 45.– 2 Sie kann die Bearbeitungsgebühr bis auf die Hälfte der Ansätze ermässigen, wenn das Reklamegesuch vor der schriftlichen Mitteilung des Entscheids zurückgezogen wird. 3 Die Mindestgebühr beträgt pro Reklamegesuch Fr. 132.–.
1 Die zuständige Stelle erhebt Gebühren für die Benutzung des öffentlichen Grunds mit Einschluss der öffentlichen Luftsäule (Benutzungsgebühren) nach folgenden Ansätzen: a. Reklameanlagen für Eigenwerbung jährlich in Fr. Zonen IG II, IG III, K, Q, W6, Z jährlich in Fr. übrige Zonen 1. einseitig pro m2 – unbeleuchtet 111.– 74.– – beleuchtet 146.– 97.– – dynamisch 182.– 121.– 2. doppelseitig pro m2 – unbeleuchtet 146.– 97.– – beleuchtet 182.– 121.– – dynamisch 217.– 144.– 3. Konturen/Girlanden pro Meter 13.– 9.– b. Grossformatige Werbeanlagen/ -flächen (> 12 m2) monatlich in Fr. Zonen IG II, IG III, K, Q, W6, Z monatlich in Fr. übrige Zonen 1. unbeleuchtet pro m2 70.– 47.– 2. beleuchtet pro m2 93.– 62.– 3. dynamisch pro m2 154.– 103.– Benutzungsgebühren a. Grundsatz 3Gebührenordnung für das Reklamewesen 551.250 c. Baureklametafeln jährlich in Fr. Zonen IG II, IG III, K, Q, W6, Z jährlich in Fr. übrige Zonen pro m2 28.– 18.– 2 Die Mindestgebühr beträgt Fr. 107.– pro Jahr.
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Hochbaudepartements kann in begründeten Fällen abweichen von: a. der Benutzungsgebühr; b. der Mindestgebühr.
1 Die zuständige Stelle erhebt für Augenscheine und Kontrollen Gebühren, sofern diese Amtshandlungen nicht im Rahmen der Behandlung eines Reklamegesuchs erfolgen. 2 Die entsprechende Gebühr beträgt Fr. 128.– bis Fr. 320.– für jede Amtshandlung. 3 Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand.
Die Schreib- und Kopiergebühren richten sich nach den Bestimmungen des Reglements über allgemeine Gebühren der Stadtverwaltung6.
Die Zustellkosten richten sich nach dem jeweils geltenden Posttarif.
Die Gebührenordnung für das Reklamewesen vom 14. März 20187 wird aufgehoben.
1 Diese Gebührenordnung findet auf Gesuche Anwendung, die nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung bei der zuständigen Stelle eingehen. 2 Für vor dem Inkrafttreten dieser Gebührenordnung hängige Gesuche gilt das bisherige Recht.
Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. 6 vom 28. Juni 2017, AS 681.100. 7 AS 551.250 b. Ausnahmen Augenscheine und Kontrollen Schreib- und Kopiergebühren Zustellkosten Aufhebung bisherigen Rechts Übergangsbestimmung Inkrafttreten