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Beschluss zur Einführung von Massnahmen betreffend die Ferienhäuser auf den öffentlichen und privaten Grundstücken des Staates am Ufer des Neuenburgersees

Fribourg · 753.31 · other

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Ferienhäuser auf Grundstücken des Staates, Neuenburgersee – B 753.31
  4. Art. 4 c) Delley (Perimeter 13.2 Bst. b)
  5. Art. 5 a) Estavayer-le-Lac (Perimeter 7.2.1 Bst. f)
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 14

8 provisions

Art. 1

Ausschliessung neuer Bewilligungen innerhalb des Perimeters natürlicher Zonen 1 Für den Bau von Ferienhäusern innerhalb der natürlichen Gebiete nach dem am 1. Juni 1982 genehmigten Richtplan des Südufers des Neuenburgersees kann keine neue Bewilligung zur Benützung der öffentlichen und privaten Grundstücke des Staates erteilt werden.

Art. 2

Geltende Bewilligungen innerhalb natürlicher Gebiete 1 Die auf Zusehen hin erteilten Bewilligungen zur Benützung der öffentlichen und privaten Grundstücke des Staates für bestehende Ferienhäuser in den natürlichen Gebieten des Richtplanes sind zeitlich begrenzt. 2 Ihre Dauer endet am 31. Dezember 2008. 3 Sie sind nicht übertragbar und werden nicht erneuert. 4 Beim genannten Fristablauf müssen die Ferienhäuser auf Kosten der Eigentümer entfernt sein, die ebenfalls das Gelände nach den Anweisungen des Amtes für Wald und Natur instandzusetzen haben. 5 Die natürlichen Gebiete, für welche die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze angewendet werden, liegen auf folgenden Gemeinden: a) Forel (Perimeter 9.1 Bst. d) b) Portalban (Perimeter 12.1 Bst. e) c) Delley (Perimeter 13.1 Bst. e)

Art. 3 Ferienhäuser auf Grundstücken des Staates, Neuenburgersee – B 753.31

Geltende Bewilligungen innerhalb der Siedlungsgebiete (Zonen für öffentliche Anlagen) 1 Die auf Zusehen hin erteilten Bewilligungen zur Benützung der öffentlichen und privaten Grundstücke des Staates für bestehende Ferienhäuser in Siedlungsgebieten des Richtplanes (Zonen für öffentliche Anlagen) sind ebenfalls zeitlich begrenzt. 2 Ihre Dauer endet am 31. Dezember 2008. 3 Sie sind nicht übertragbar und können nicht erneuert werden. Jedoch fünf Jahre vor ihrem Fristablauf werden die Parteien prüfen, ob die Gründe und Umstände, welche 1983 die Nicht-Erneuerung der Bewilligungen rechtfertigte, noch gültig bleiben. 4 Beim Fristablauf müssen die Ferienhäuser auf Kosten der Eigentümer entfernt werden, welche ebenfalls das Gelände nach den Anweisungen des Amtes für Wald und Natur instand setzen werden. 5 Die Gebiete, für welche die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze angewendet werden, liegen auf folgenden Gemeinden: a) Font (Perimeter 6.2 Bst. b) b) Estavayer-le-Lac (Perimeter 7.2.1 Bst. e)

Art. 4 c) Delley (Perimeter 13.2 Bst. b)

Geltende Bewilligungen innerhalb der Siedlungsgebiete (Wohn- und Ferienhauszonen) 1 Die Bestimmungen von Artikel 3 Abs. 1 und 2 sind für die geltenden Bewilligungen innerhalb der Siedlungsgebiete (Wohn- und Ferienhauszonen) anwendbar. 2 Diese Bewilligungen können bei ihrem Fristablauf erneuert werden, sofern kein überwiegendes öffentliches Interesse dagegen steht. 3 Das Gebiet, für welches dieser Artikel angewendet wird, liegt auf der Gemeinde:

Art. 5 a) Estavayer-le-Lac (Perimeter 7.2.1 Bst. f)

Ausnahmen 1 Das natürliche Gebiet 6.1.2 Bst. d in Font, welches den Uferwald (Fichten) ohne Schilf umfasst und als Pufferzone betrachtet wird, untersteht den gleichen Rechtsvorschriften wie das benachbarte Gebiet 6.2 Bst. b (Art. 3 Abs. 5). Ferienhäuser auf Grundstücken des Staates, Neuenburgersee – B 753.31 2 Der Staatsrat kann der Übertragung von Bewilligungen für vorhandene Häuser innerhalb der natürlichen Gebiete und innerhalb der Siedlungsgebiete (Raum für öffentliche Anlagen) zustimmen, unter der Voraussetzung, dass die Umstände dies zulassen. Ein entsprechendes Gesuch ist für die Häuser auf den öffentlichen Grundstücken des Staates an die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt zu richten und für die Häuser auf den privaten Grundstücken des Staates an das Amt für Wald und Natur.

Art. 6

Geltungsbereich 1 Die Bestimmungen dieses Beschlusses gelten nicht für Hütten von Fischern, die eine Berufsfischerei-Bewilligung besitzen. 2 Dagegen gelten sie für alle anderen Bewilligungen, die für den Bau von Ferienhäusern auf den öffentlichen und privaten Grundstücken des Staates am Ufer des Neuenburgersees erteilt wurden. 3 Unter Vorbehalt der dargelegten Beschränkungen bleibt der Beschluss vom 31. Dezember 1963 betreffend die Benützung von öffentlichen und privaten Grundstücken des Staates zwecks Erstellung von Ferienhäusern anwendbar.

Art. 7

Inkrafttreten, Veröffentlichung 1 Dieser Beschluss tritt am 30. Juni 1983 in Kraft. 1) 2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.

Art. 14

Bst. b der Verordnung vom 27. November 2007 über die Naturverträge für die Ferienhäuser auf den Grundstücken des Staates am Ufer des Neuenburgersees aufgehoben (ASF 2007_115). Er ist danach durch die Verordnung vom 04.10.2010 zur Aufhebung der Verordnung vom 27.11.2007 über die Naturverträge für die Ferienhäuser auf den Grundstücken des Staates am Ufer des Neuenburgersees (ASF 2010_103) rückwirkend auf den 1.Januar 2008 wieder in Kraft gesetzt worden. Ferienhäuser auf Grundstücken des Staates, Neuenburgersee – B 753.31 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 26.04.1983 Erlass Grunderlass 30.06.1983 BL/AGS 1983 f 171 / d 174 30.10.1984 Art. 5 geändert 01.11.1984 BL/AGS 1984 f 277 / d 284 24.06.1997 Art. 2 geändert 01.07.1997 BL/AGS 1997 f 308 / d 311 11.12.2001 Art. 2 geändert 01.01.2002 2002_008 11.12.2001 Art. 3 geändert 01.01.2002 2002_008 11.12.2001 Art. 5 geändert 01.01.2002 2002_008 14.11.2002 Art. 2 geändert 01.01.2003 2002_120 14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120 14.11.2002 Art. 5 geändert 01.01.2003 2002_120 02.04.2019 Art. 2 Abs. 4 geändert 01.04.2019 2019_023 02.04.2019 Art. 3 Abs. 4 geändert 01.04.2019 2019_023 02.04.2019 Art. 5 Abs. 2 geändert 01.04.2019 2019_023 18.03.2022 Art. 5 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_032 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 26.04.1983 30.06.1983 BL/AGS 1983 f 171 / d 174 Art. 2 geändert 24.06.1997 01.07.1997 BL/AGS 1997 f 308 / d 311 Art. 2 geändert 11.12.2001 01.01.2002 2002_008 Art. 2 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120 Art. 2 Abs. 4 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023 Art. 3 geändert 11.12.2001 01.01.2002 2002_008 Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120 Art. 3 Abs. 4 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023 Art. 5 geändert 30.10.1984 01.11.1984 BL/AGS 1984 f 277 / d 284 Art. 5 geändert 11.12.2001 01.01.2002 2002_008 Art. 5 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120 Art. 5 Abs. 2 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023 Art. 5 Abs. 2 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032

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