§ 1
Beitritt 1 Der Kanton Schaffhausen tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019 bei.
Schaffhausen · 172.600 · intercantonal agreement
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Beitritt 1 Der Kanton Schaffhausen tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019 bei.
Ausnahme vom subjektiven Geltungsbereich 1 Die Gebäudeversicherung Schaffhausen ist vom subjektiven Anwendungsbereich ausgenommen, soweit es um Investitionen in Immobilienanlagen geht und Nachhaltigkeitskriterien sinngemäss zur Anwendung kommen.
Rechtsschutz und Beschwerdeverfahren 1 Gegen Verfügungen nach Art. 52 der Interkantonalen Vereinbarung ist die Beschwerde an das Obergericht als einzige kantonale Instanz zulässig. 2 Die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 20. September 1971 (SRS 173.200) über die Beschwerde vor Obergericht finden ergänzend Anwendung.
Vollzug 1 Der Regierungsrat wird ermächtigt: a) Vereinbarungen mit Grenzregionen und Nachbarstaaten gemäss Art. 6 Abs. 4 IVöB abzuschliessen * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 172.600 Kanton Schaffhausen b) Änderungen der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, soweit sie von untergeordneter Bedeutung sind, zu ratifizieren (Art. 61) c) den Beitritt und Austritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen gegenüber dem Interkantonalen Organ gemäss Art. 63 IVöB zu erklären d) den Beschluss des Grossen Rates betreffend den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 16. Dezember 2002 (SHR 172.520) über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 aufzuheben, wenn sämtliche Kantone der neuen Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 beigetreten sind 2 Im Übrigen ist für den Vollzug dieser Bestimmungen das Baudepartement des Kantons Schaffhausen zuständig. Insbesondere wird das Baudepartement ermächtigt, bei Bedarf: a) das für die Kontrollen zuständige Organ zu bezeichnen (Art. 12 Abs. 5) b) die für den Vollzug, die Kontrolle und Aufsicht verantwortliche(n) Stelle(n) zu bezeichnen bezüglich: 1. Art. 28 Abs. 1 2. Art. 45 Abs. 1 bis 5 3. Art. 50 Abs. 1 4. Art. 62 Abs. 1 und 2 IVöB c) Offertöffnungen als öffentlich vorzusehen (Art. 37) d) ein zusätzliches Publikationsorgan im Sinne von Art. 48 Abs. 7 IVöB zu bezeichnen e) die Mitteilungsbefugnis des Auftraggebers zur Eröffnung von Verfügungen gemäss Art. 51 Abs. 1 IVöB zu delegieren f) die für den einheitlichen Vollzug und für die Auskunftserteilung im öffentlichen Beschaffungswesen zuständige kantonale Stelle zu bezeichnen g) die für die Aus- und Weiterbildung im öffentlichen Beschaffungswesen zuständige kantonale Stelle zu bezeichnen Kanton Schaffhausen 172.600 h) die kantonale Stelle oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde für die Entgegennahme und Behandlung von Anzeigen der Arbeitnehmenden, der paritätischen Kommissionen oder von anderen Kontrollorganen bei Missachtung von Bestimmungen über den Arbeitsschutz, die Arbeitsbedingungen, die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit, den Schutz der Umwelt oder von Bestimmungen über die Schwarzarbeit gemäss
Rechtskraft 1 Der Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 wird mit der Abgabe der Beitrittserklärung an das Interkantonale Organ rechtskräftig.
Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum. 2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten1). 3 Das Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen2) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 1) In Kraft getreten am 1. Januar 2023 (Amtsblatt 2022, S. 1973). 2) Amtsblatt 2022, S. 1161. 172.600 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.06.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung Abl. 2022, S. 1161 Kanton Schaffhausen 172.600 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.06.2022 01.01.2023 Erstfassung Abl. 2022, S. 1161