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Ausführungsbestimmungen über die Kulturförderung

Obwalden · 451.111 · other

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1

Fachstelle für Kulturförderung 1 Die Fachstelle für Kulturförderung arbeitet eng mit der Kulturkommission zusammen und nimmt folgende Aufgaben wahr. Sie a. hält den Dialog zwischen den Anspruchsgruppen aufrecht; b. fördert den Austausch bei wichtigen Fragestellungen; c. beurteilt alle eingereichten Gesuche nach gleichen Kriterien und sichert somit die prinzipielle Chancengleichheit auf Unterstützungsgelder; d. kann Kulturförderungsprojekte selber initiieren. 2 Das Amt für Kultur und Sport kann der Fachstelle weitere Aufgaben übertragen.

Art. 2

Beiträge an Kulturschaffende 1 Die dem Kanton zur Verfügung stehenden Mittel für Projekte der Kulturschaffenden sollen nach festgelegten Kriterien so aufgeteilt und eingesetzt werden, dass sie ein qualitätsvolles, breites und öffentlich zugängliches Kulturangebot unterstützen. 2 Der Kanton zeichnet Kulturschaffende mit überragenden Leistungen aus. 1) GDB 451.1 OGS 2016, 43 451.111

Art. 3

Zusammenarbeit mit Kulturinstitutionen und Kulturveranstaltern 1 Die kantonalen Stellen pflegen die Zusammenarbeit mit den Kulturinstitutionen, insbesondere mit jenen gemäss Art. 7 Abs. 1 dieser Ausführungsbestimmungen, und mit weiteren Kulturveranstaltern.

Art. 4

Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden 1 Die kantonalen Stellen planen, organisieren und veranstalten kantonale Projekte in enger Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden, insbesondere mit der betreffenden Standortgemeinde. 2 Sie stehen den Einwohnergemeinden im Rahmen ihrer fachlichen, personellen und finanziellen Möglichkeiten bei der Planung, Organisation und Durchführung von eigenen Projekten beratend zur Seite.

Art. 5

Instrumente der Kulturförderung 1 Der Kanton setzt, nebst der konkreten Projektunterstützung Dritter und der Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere folgende Instrumente der Kulturförderung ein: a. kantonale Instrumente: 1. Obwaldner Kulturpreis2), 2. Wettbewerbsprojekte Kunst am Bau3), 3. Ankauf von Kunstwerken4), 4. Herausgabe von Kunstheften5), 5. Projekte Schule und Kultur6), 6. Spontanpreis7); b. Instrumente Obwalden/Nidwalden: 1. Jahresausstellung NOW8), 2. Vergabe Unterwaldner Preis für bildende Kunst9), 3. Werkbeiträge; 2) Art. 4 Abs. 1 Bst. d KuG 3) Art. 4 Abs. 1 Bst. e KuG 4) Art. 6 Abs. 3 Bst. a KuG 5) Art. 8 KuG 6) Art. 8 KuG 7) Art. 6 Abs. 2 Bst. d KuG 8) Art. 6 Abs. 3 Bst.c KuG 9) Art. 6 Abs. 3 Bst.c KuG 451.111 c. Instrumente Zentralschweiz: 1. Innerschweizer Kulturpreis10), 2. Zentralschweizer Literaturwettbewerb11), 3. Förderung von Zentralschweizer Theatertexten12), 4. Vergaben Zentralschweizer Ateliers Berlin und New York. 2 Das Bildungs- und Kulturdepartement kann zu den einzelnen Förderinstrumenten Vollzugrichtlinien erlassen.

Art. 6

Qualitätskriterien in der Kulturförderung und Verfahren 1 Oberstes Ziel der Kulturförderung ist die Förderung der Qualität kultureller Projekte und damit verbunden auch die Kontinuität kulturellen Schaffens. 2 Das Bildungs- und Kulturdepartement regelt die formalen und inhaltlichen Kriterien sowie das Verfahren bei der Zusprechung von Beiträgen in Vollzugsrichtlinien.

Art. 7

Bedeutende Kulturinstitutionen 1 Als bedeutende Kulturinstitutionen im Sinne von Art. 22 KuG, die ihren Standort im Kanton haben und öffentlich zugänglich sind, gelten: a. Museum Bruder Klaus Sachseln; b. Tal Museum Engelberg; c. JUKO Jugendkulturzentrum Obwalden; d. Verein Grünenwald; e. Kulturfenster; f. Stiftung Meinrad Burch-Korrodi; g. Herrenhaus Grafenort; h. Volkskulturfest Obwald; i. Turbine Giswil; k. Sammlung Christian Sigrist Sachseln. 2 Bedeutenden Kulturinstitutionen können Beiträge ausgerichtet werden, wenn sie: a. ihre finanziellen Verhältnisse offenlegen, 10) Stiftungsstatut 30. April 1961 11) Entscheid der Bildungsdirektorenkonferenz Zentralschweiz 2009/10 12) Entscheid der Bildungsdirektorenkonferenz Zentralschweiz 2010 451.111 b. die Vorgaben der Leistungsvereinbarung erfüllen, die sie mit dem Kanton gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. f KuG abgeschlossen haben, c. in der Regel mindestens von der Standortgemeinde finanziell unterstützt werden.

Art. 8

Kantonale Kunstsammlung 1 Die Fachstelle für Kulturförderung nimmt im Bereich der kantonalen Kunstsammlung insbesondere folgenden Aufgaben wahr: a. verwaltet angekaufte und geschenkte Kunstwerke; b. katalogisiert und inventarisiert diese Kunstwerke; c. verleiht die Kunstwerke an kantonale Verwaltungsstellen; d. platziert grössere Kunstwerke; e. veranlasst Erhaltungs- und Konservierungsmassnahmen. 2 Die Veräusserung von Kunstwerken aus der kantonalen Kunstsammlung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Über Ausnahmen entscheidet der Regierungsrat. 451.111 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.06.2016 01.07.2016 Erlass Erstfassung OGS 2016, 43 451.111 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 21.06.2016 01.07.2016 Erstfassung OGS 2016, 43

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