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8 provisions
Art. 1
Fachstelle für Kulturförderung
1 Die Fachstelle für Kulturförderung arbeitet eng mit der Kulturkommission
zusammen und nimmt folgende Aufgaben wahr. Sie
a. hält den Dialog zwischen den Anspruchsgruppen aufrecht;
b. fördert den Austausch bei wichtigen Fragestellungen;
c. beurteilt alle eingereichten Gesuche nach gleichen Kriterien und sichert somit die prinzipielle Chancengleichheit auf Unterstützungsgelder;
d. kann Kulturförderungsprojekte selber initiieren.
2 Das Amt für Kultur und Sport kann der Fachstelle weitere Aufgaben
übertragen.
Art. 2
Beiträge an Kulturschaffende
1 Die dem Kanton zur Verfügung stehenden Mittel für Projekte der Kulturschaffenden sollen nach festgelegten Kriterien so aufgeteilt und eingesetzt werden, dass sie ein qualitätsvolles, breites und öffentlich zugängliches Kulturangebot unterstützen.
2 Der Kanton zeichnet Kulturschaffende mit überragenden Leistungen
aus.
1) GDB 451.1
OGS 2016, 43
451.111
Art. 3
Zusammenarbeit mit Kulturinstitutionen und Kulturveranstaltern
1 Die kantonalen Stellen pflegen die Zusammenarbeit mit den Kulturinstitutionen, insbesondere mit jenen gemäss Art. 7 Abs. 1 dieser Ausführungsbestimmungen, und mit weiteren Kulturveranstaltern.
Art. 4
Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden
1 Die kantonalen Stellen planen, organisieren und veranstalten kantonale
Projekte in enger Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden, insbesondere mit der betreffenden Standortgemeinde.
2 Sie stehen den Einwohnergemeinden im Rahmen ihrer fachlichen, personellen und finanziellen Möglichkeiten bei der Planung, Organisation und
Durchführung von eigenen Projekten beratend zur Seite.
Art. 5
Instrumente der Kulturförderung
1 Der Kanton setzt, nebst der konkreten Projektunterstützung Dritter und
der Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere folgende Instrumente der Kulturförderung ein:
a. kantonale Instrumente:
1. Obwaldner Kulturpreis2),
2. Wettbewerbsprojekte Kunst am Bau3),
3. Ankauf von Kunstwerken4),
4. Herausgabe von Kunstheften5),
5. Projekte Schule und Kultur6),
6. Spontanpreis7);
b. Instrumente Obwalden/Nidwalden:
1. Jahresausstellung NOW8),
2. Vergabe Unterwaldner Preis für bildende Kunst9),
3. Werkbeiträge;
2) Art. 4 Abs. 1 Bst. d KuG
3) Art. 4 Abs. 1 Bst. e KuG
4) Art. 6 Abs. 3 Bst. a KuG
5) Art. 8 KuG
6) Art. 8 KuG
7) Art. 6 Abs. 2 Bst. d KuG
8) Art. 6 Abs. 3 Bst.c KuG
9) Art. 6 Abs. 3 Bst.c KuG
451.111
c. Instrumente Zentralschweiz:
1. Innerschweizer Kulturpreis10),
2. Zentralschweizer Literaturwettbewerb11),
3. Förderung von Zentralschweizer Theatertexten12),
4. Vergaben Zentralschweizer Ateliers Berlin und New York.
2 Das Bildungs- und Kulturdepartement kann zu den einzelnen Förderinstrumenten Vollzugrichtlinien erlassen.
Art. 6
Qualitätskriterien in der Kulturförderung und Verfahren
1 Oberstes Ziel der Kulturförderung ist die Förderung der Qualität kultureller Projekte und damit verbunden auch die Kontinuität kulturellen Schaffens.
2 Das Bildungs- und Kulturdepartement regelt die formalen und inhaltlichen Kriterien sowie das Verfahren bei der Zusprechung von Beiträgen in
Vollzugsrichtlinien.
Art. 7
Bedeutende Kulturinstitutionen
1 Als bedeutende Kulturinstitutionen im Sinne von Art. 22 KuG, die ihren
Standort im Kanton haben und öffentlich zugänglich sind, gelten:
a. Museum Bruder Klaus Sachseln;
b. Tal Museum Engelberg;
c. JUKO Jugendkulturzentrum Obwalden;
d. Verein Grünenwald;
e. Kulturfenster;
f. Stiftung Meinrad Burch-Korrodi;
g. Herrenhaus Grafenort;
h. Volkskulturfest Obwald;
i. Turbine Giswil;
k. Sammlung Christian Sigrist Sachseln.
2 Bedeutenden Kulturinstitutionen können Beiträge ausgerichtet werden,
wenn sie:
a. ihre finanziellen Verhältnisse offenlegen,
10) Stiftungsstatut 30. April 1961
11) Entscheid der Bildungsdirektorenkonferenz Zentralschweiz 2009/10
12) Entscheid der Bildungsdirektorenkonferenz Zentralschweiz 2010
451.111
b. die Vorgaben der Leistungsvereinbarung erfüllen, die sie mit dem
Kanton gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. f KuG abgeschlossen haben,
c. in der Regel mindestens von der Standortgemeinde finanziell unterstützt werden.
Art. 8
Kantonale Kunstsammlung
1 Die Fachstelle für Kulturförderung nimmt im Bereich der kantonalen
Kunstsammlung insbesondere folgenden Aufgaben wahr:
a. verwaltet angekaufte und geschenkte Kunstwerke;
b. katalogisiert und inventarisiert diese Kunstwerke;
c. verleiht die Kunstwerke an kantonale Verwaltungsstellen;
d. platziert grössere Kunstwerke;
e. veranlasst Erhaltungs- und Konservierungsmassnahmen.
2 Die Veräusserung von Kunstwerken aus der kantonalen Kunstsammlung
ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Über Ausnahmen entscheidet der Regierungsrat.
451.111
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.06.2016 01.07.2016 Erlass Erstfassung OGS 2016, 43
451.111
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.06.2016 01.07.2016 Erstfassung OGS 2016, 43