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Reglement über die Benützung von öffentlichen gemeindlichen Liegenschaften

Walchwil · 6.6-1 · communal act

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Contents: 36 provisions
  1. § 1 Anwendungsbereich
  2. § 2 Öffnen und Schliessen der Lokalitäten
  3. § 3 Nachtruhe
  4. § 4 Kontrolle
  5. § 5 Wartung
  6. § 6 <strong>*</strong> Haftung
  7. § 7 Sondernutzungen
  8. § 8 Einhaltung der Bestimmungen
  9. § 9 Schulzimmer, Schulnebenräume und Anlagen
  10. § 10 Ordentliche Belegung der Sportanlagen
  11. § 11 Ausserordentliche Belegung der Anlagen
  12. § 12 Benützungszeiten
  13. § 13 Liegenschaften und Anlagen
  14. § 14 Gemeindliches Inventar
  15. § 15 Bewirtschaftung des Walchwilerhauses in Hospental
  16. § 16 Besondere Bedingungen und Auflagen
  17. § 17 Bewirtschaftung der Zivilschutzanlage
  18. § 18 Besondere Bedingungen und Auflagen
  19. § 19 Feuerpolizeiliche Vorschriften
  20. § 20 Benützungsgebühren
  21. § 21 Entzug der Benützungsbewilligung
  22. § 22 Beschwerden
  23. § 23 Zuwiderhandlung
  24. § 24 Übergangsrecht
  25. § A1-1 Allgemeines
  26. § A1-2 Tarife
  27. § A2-1
  28. § A3-1
  29. § A4-1
  30. § A5-1
  31. § A6-1
  32. § A7-1
  33. § A8-1
  34. § A9-1 <strong>*</strong>
  35. § A10-1 <strong>*</strong>
  36. § A11-1 <strong>*</strong>

36 provisions

§ 1 Anwendungsbereich

1 Dieses Reglement regelt die Benützung der gemeindlichen Liegenschaften in der Gemeinde Walchwil und bezweckt diese vor Verunreinigung, Beschädigung und unerlaubter Nutzung zu schützen und eine ordnungsgemässe Benutzung zu ermöglichen. Als gemeindliche Liegenschaften im Sinne dieser Verordnung gelten die der Öffentlichkeit zugänglichen Gebäude, Rasen- und Kunstrasenanlagen, Plätze, Sport- und Aussenanlagen von Schulen und Schulräume.

§ 2 Öffnen und Schliessen der Lokalitäten

1 Das Öffnen und Schliessen der Lokalitäten ist grundsätzlich Sache des Technischen Diensts / Reinigung, bzw. des verantwortlichen Benützers.

§ 3 Nachtruhe

1 Auf den gemeindlichen Liegenschaften ist zwischen 22:00 und 07:00 Uhr die Nachtruhe einzuhalten.

§ 4 Kontrolle

1 Den Anweisungen der Kontrollorgane ist Folge zu leisten.

§ 5 Wartung

1 Für Reparaturen oder Neueinrichtungen ist die Gemeindeverwaltung, Abteilung Infrastruktur/Sicherheit, zuständig.

§ 6 <strong>*</strong> Haftung

1 Der Mieter haftet für jegliche Mängel des Mietobjektes, unabhängig deren Höhe, welche er selber zu verantworten hat. Der Mieter haftet zudem verschuldensunabhängig für jegliche Mängel des Mietobjektes, welche innerhalb des Kostenrahmens von CHF 150.– liegen. 2 Dem Mieter wird empfohlen, eine Veranstaltungshaftpflicht-Versicherung mit ausreichender Deckungssumme (mind. CHF 5'000'000.– für Sach- und Personenschäden) und eine Eventversicherung für reine Vermögensschäden, falls die Veranstaltung aufgrund eines Umstandes der ausserhalb seiner Kontrolle ist, ausfällt, abgebrochen oder örtlich verlegt werden muss, abzuschliessen. 3 Der Vermieter lehnt jede Haftung für Diebstähle von persönlichen Gegenständen in den gemieteten Räumlichkeiten ab. Der Vermieter ist nicht haftbar für leichte Fahrlässigkeit, für Handlungen seiner Hilfspersonen in den Schranken von Art. 100 Abs. 2 Obligationenrecht sowie für mittelbare Schäden. 4 Der Vermieter haftet auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 7 Sondernutzungen

1 Der Gemeinderat kann für besonders bewilligte Veranstaltungen Ausnahmen anordnen. Mit der Bewilligung an Institutionen und Organisationen zur Sondernutzung einzelner Liegenschaften kann die Benützung durch die Öffentlichkeit eingeschränkt oder zeitweise aufgehoben werden.

§ 8 Einhaltung der Bestimmungen

1 Den Benützern von gemeindlichen Liegenschaften sind dieses Reglement sowie die entsprechenden Haus- oder Platzordnungen zur Kenntnis zu bringen und bei Bewilligungen beizulegen. Sie sind dem Gemeinderat gegenüber verantwortlich für das Einhalten der Bestimmungen.

§ 9 Schulzimmer, Schulnebenräume und Anlagen

1 Für die Benützung der Schulzimmer ist das Rektorat und für die Musikschulzimmer die Musikschulleitung zuständig. 2 Das Rektorat ist für die Schulräume, Aula, Sportanlagen (Innen- und Aussenanlagen) und die Bibliothek während der Schulzeit von 07:00–17:00 Uhr (exklusive Mittwochnachmittag und Wochenende) zuständig. 3 Über die Zuteilung der Schulräume, Aula, Sportanlagen (Innen- und Aussenanlagen) und die Bibliothek ausserhalb der Schulzeit sowie der übrigen öffentlichen gemeindlichen Liegenschaften und Anlagen entscheidet die Gemeindeverwaltung, Abteilung Infrastruktur / Sicherheit.

§ 10 Ordentliche Belegung der Sportanlagen

1 Bei der Sportanlagenzuteilung durch die Gemeindeverwaltung, Abteilung Infrastruktur / Sicherheit, wird nach folgenden Grundsätzen vorgegangen: a) Die Bedürfnisse der Schule haben während der ordentlichen Schulzeit Vorrang b) Die freien Lektionen werden durch die Gemeindeverwaltung, Abteilung Infrastruktur / Sicherheit, auf schriftliches Gesuch hin zugeteilt c) Ohne Ankündigung der Walchwiler Sportvereine oder der Gemeindeverwaltung, Abteilung Infrastruktur / Sicherheit, bis jeweils Ende Mai bleiben die Benützungstermine für das folgende Jahr gleich bestehen d) Neu entstandene Vereine reichen bei der Gemeindeverwaltung, Abteilung Infrastruktur / Sicherheit, ein schriftliches Gesuch um Sportanlagenzuteilung ein

§ 11 Ausserordentliche Belegung der Anlagen

1 Für Sportanlässe (z.B. Meetings, Meisterschaftsspiele, Kurse etc.) ist eine Bewilligung bei der zuständigen Stelle einzuholen. 2 Die ausserordentliche Benützung der Anlagen durch auswärtige Vereine unterliegt der Bewilligungspflicht durch die Gemeindeverwaltung, Abteilung Infrastruktur / Sicherheit. 3 Gesuchsteller müssen mindestens 6 Wochen vor Benützung ein Gesuch (Formular) an die zuständige Stelle richten, welche nach Absprache mit den involvierten Institutionen die entsprechende Bewilligung mit Auflagen ausstellt.

§ 12 Benützungszeiten

1 Die Schul- und Sportanlagen (Innen- und Aussenanlagen) sowie andere Räumlichkeiten stehen den gemeindeansässigen Vereinen für den Vereins- und Trainingsbetrieb grundsätzlich während des ganzen Jahres ausserhalb der Schulzeit zur Verfügung. 2 Die Gemeindeverwaltung, Abteilung Infrastruktur / Sicherheit, kann an Feiertagen und teilweise während der Schulferien die Räumlichkeiten nicht zur Verfügung stellen. Sie regelt die Benützungs- und Reinigungszeiten der Liegenschaften und Anlagen. 3 Bezüglich der Sportanlagen, Schulräume und dem Gemeindesaal gelten folgende Benützungszeiten: a) Sportanlagen: bis 22:00 Uhr (Verlängerungsmöglichkeit mit Spezialbewilligung) b) Schulräume: bis 22:00 Uhr (Verlängerungsmöglichkeit mit Spezialbewilligung) c) Gemeindesaal: bis 22:00 Uhr (Verlängerungsmöglichkeit mit Spezialbewilligung) 4 Die Vereine müssen die Schulräume und die Sportanlagen um 22:15 Uhr verlassen haben. Die Schulräume und die Sportanlagen werden um diese Zeit geschlossen.

§ 13 Liegenschaften und Anlagen

1 Die Benützungsvorschriften für einzelne Liegenschaften und Anlagen sind in den Anhängen separat erwähnt.

§ 14 Gemeindliches Inventar

1 Die Benützer müssen sich an die Weisungen der Gemeindeverwaltung, Abteilung Infrastruktur / Sicherheit, halten. 2 Die Entschädigungen richten sich nach der Tarifordnung (im Anhang).

§ 15 Bewirtschaftung des Walchwilerhauses in Hospental

1 Das Walchwilerhaus in Hospental wird von der Gemeindeverwaltung, Abteilung Infrastruktur / Sicherheit, bewirtschaftet. 2 Die Entschädigungen richten sich nach der Tarifordnung (im Anhang).

§ 16 Besondere Bedingungen und Auflagen

1 Die besonderen Bedingungen und Auflagen sind in den Mietverträgen des Walchwilerhauses und der Hausordnung geregelt.

§ 17 Bewirtschaftung der Zivilschutzanlage

1 Die Bewirtschaftung der Zivilschutzanlage der Gemeinde Walchwil erfolgt durch die Gemeindeverwaltung, Abteilung Infrastruktur / Sicherheit. 2 Die Entschädigungen richten sich nach der Tarifordnung (im Anhang).

§ 18 Besondere Bedingungen und Auflagen

1 Die besonderen Bedingungen und Auflagen sind in den Benützungsbewilligungen der Zivilschutzanlage Walchwil und der Hausordnung geregelt.

§ 19 Feuerpolizeiliche Vorschriften

1 Die feuerpolizeilichen Vorschriften sind in allen gemeindlichen Liegenschaften strikte einzuhalten und sind in den Benützungsbewilligungen umschrieben.

§ 20 Benützungsgebühren

1 Die Benützungsgebühren sind in der Tarifordnung der öffentlichen gemeindlichen Liegenschaften der Gemeinde Walchwil im Anhang festgehalten.

§ 21 Entzug der Benützungsbewilligung

1 Bewilligungen können nach erfolgloser schriftlicher Mahnung durch die Gemeindeverwaltung, Abteilung Infrastruktur / Sicherheit, entzogen werden, wenn: a) die Anlage regelmässig unterbelegt ist b) keine verantwortliche Person das Training oder die Veranstaltung durchführt c) gegen die Ordnung verstossen wird

§ 22 Beschwerden

1 Gegen Verfügungen oder Anordnungen der Gemeindeverwaltung, Abteilung Infrastruktur / Sicherheit, und deren Einspracheentscheide ist innert 20 Tagen schriftliche Beschwerde an den Gemeinderat möglich. Der Gemeinderat entscheidet letztinstanzlich.

§ 23 Zuwiderhandlung

1 Zuwiderhandlung gegen diese Ordnung werden nach § 8, 17 und 21 des Polizeistrafgesetzes des Kantons Zug geahndet, sofern nicht eine andere Strafbestimmung zur Anwendung gelangt.

§ 24 Übergangsrecht

1 Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements bereits unterzeichneten Belegungsverträge unterstehen dem bisherigen Gebührentarif für den Gemeindesaal und Turnhallen vom 12. September 1989 (in der Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juli 2001). Die neuen Verträge werden nach der Genehmigung durch die Direktion des Innern gemäss diesem Reglement abgeschlossen.

§ A1-1 Allgemeines

1 Alle öffentlichen gemeindlichen Liegenschaften, exklusive alte Turnhalle, stehen den Vereinen mit Sitz in Walchwil gratis zur Verfügung. 2 Den Vereinen mit Sitz in Walchwil wird einmal jährlich die alte Turnhalle Oeltrotte und die Zelte kostenlos zur Verfügung gestellt. * 3 Für alle übrigen Anlässe gelten die in dieser Ordnung festgelegten Tarife. Der Gemeinderat entscheidet endgültig über Ausnahmeregelungen. *

§ A1-2 Tarife

1 Gemeindesaal: a) Gemeindesaal, inkl. Bühne, Foyer, Garderobe und Nebenräume: 1. ohne Küchenbenützung: CHF 1'500.– 2. mit Küchenbenützung: CHF 1'800.– b) Beheizung der Räume: inklusive c) * &hellip; 2 Aula Musikschulhaus: a) Aula pro Belegung inkl. Kleinküche: CHF 500.– 3 Turnhallen: a) Für sportliche Aktivitäten, pro Stunde: CHF 15.– alte Turnhalle / CHF 25.– neue Turnhalle b) Für andere Aktivitäten: CHF 500.– pro Turnhalle (nur alte Turnhalle, Tarif für alle Benützer) 4 Sportplatz (eine Belegung entspricht der Benützung der Räumlichkeiten über eine Zeitdauer von 2 bis 6 Stunden): a) Ganze Anlage (inkl. Garderoben), pro Belegung: CHF 350.– b) Kunstrasenfeld (inkl. Garderoben), pro Belegung: CHF 150.– c) Hartplatz (inkl. Garderoben), pro Belegung: CHF 100.– d) Beach-Volleyball (Feld inkl. Garderoben), pro Belegung: CHF 100.– 5 Infrastrukturbaute Lienisberg: * a) Mehrzweckraum mit Küche: CHF 700.– b) Während der Spielsaison vom 15. März–15. November nur an Vereine mit Sitz in Walchwil nach Absprache mit der Betriebsgemeinschaft (Nutzungsvereinbarungsnehmer). Ausserhalb der Spielsaison (16. November–14. März) können Gesuche an den Gemeinderat gerichtet werden 6 Walchwilerhaus Hospental: a) Winter (Woche 51 bis Ostermontag): 1. * Pro Person und Nacht: CHF 24.– 2. * Mindestgebühr pro Reservation: CHF 550.– b) Frühling-Sommer-Herbst (Osterdienstag bis Woche 50): 1. * Pro Person und Nacht: CHF 18.– 2. * Mindestgebühr pro Reservation: CHF 390.– c) Beitrag an Saison-Grossreinigung: 1. * 1–35 Personen, Wochenende: CHF 65.– 2. * 1–35 Personen, Woche: CHF 130.– 3. * 36–80 Personen, Wochenende: CHF 100.– 4. * 36–80 Personen, Woche: CHF 200.– d) * Nebenkosten: Es wird eine Beherbergungsgebühr erhoben und bei der Abreise vom Hauswart direkt einkassiert. Der Gemeinderat beschliesst deren Höhe e) * Elektrizität, Wasserverbrauch und Telefongespräche werden nach dem effektiven Verbrauch abgerechnet f) Spezialgebühren: 1. Schule Walchwil: keine Kosten pro Person / Nacht (nur Grossreinigungstarif und Nebenkosten) (evtl. interne Verrechnung) 2. * Vereine von Walchwil (Mindestgebühr pro Reservation Sommer und Winter CHF 390.–, zzgl. Grossreinigungstarif und Nebenkosten), pro Person / Nacht): CHF 8.– 3. * Privatpersonen mit Wohnsitz in Walchwil pro Person / Nacht (Mindestgebühr pro Reservation Sommer und Winter CHF 390.–, zzgl. Grossreinigungstarif und Nebenkosten): CHF 8.– 7 Andere Räumlichkeiten (z.B. Hauswirtschaft, Informatik, Bibliothek, Jugendtreff, Zivilschutzanlage etc.): auf Anfrage. 8 Gemeindliches Inventar (z.B. Tischgarnituren, Bar-Elemente, Transporte etc.): auf Anfrage. 9 Zelt: CHF 300.– pro Zelt, 2 Zelte je 5x5 m (inkl. Mithilfe Montage / Demontage). 10 Dorfplatz: auf Anfrage. *

§ A2-1

1 Benützungsvorschriften: a) Der Verein bestimmt eine verantwortliche Kontaktperson b) * Für die Übergabe und Abnahme der Anlage ist der Technische Dienst / Reinigung zuständig c) * Die Küchenräumlichkeiten inkl. Mobiliar müssen vom Mitarbeiter Technischer Dienst / Reinigung übernommen und diesem wieder übergeben werden d) Anlässe mit Tischservice (Menu) sind nicht gestattet e) * Die Vereine müssen sich an die Weisungen des Mitarbeiters Technischer Dienst / Reinigung halten f) * Die Aula Musikschulhaus und die Küchenräumlichkeiten sind nach den Weisungen des Technischen Diensts / Reinigung in der Regel am folgenden Werktag zu übergeben g) Die besonderen Bedingungen sind in der Benützungsbewilligung der Aula Musikschulhaus geregelt h) Die Entschädigungen richten sich nach der Tarifordnung (im Anhang 1)

§ A3-1

1 Benützungsvorschriften: a) Auf den Kunststoffanlagen dürfen Schuhe mit höchstens 6 mm langen Dornen verwendet werden. Nagel-, Trainings- und Fussballschuhe sind auf dem Trainingsplatz bzw. Brunnentrog zu reinigen b) Stein- und Kugelstossen dürfen nur in den dafür erstellten Gruben aus- geführt werden c) Das Befahren der Kunststoffanlagen mit irgendwelchen Fahrzeugen ist verboten d) Der Einsatz der Aussenbeleuchtung ist den Gegebenheiten anzupassen. Nach Benützung ist das Licht von der verantwortlichen Person zu löschen e) Bei Gebrauch der Lautsprecheranlage ist auf das Wohngebiet Rücksicht zu nehmen f) * Für die Übergabe und Abnahme der Anlage ist ein Mitarbeiter Technischer Dienst / Reinigung zuständig g) Der Sportplatzordnung ist Folge zu leisten h) Die Entschädigungen richten sich nach der Tarifordnung (im Anhang 1)

§ A4-1

1 Benützungsvorschriften: a) Der Verein bestimmt eine verantwortliche Kontaktperson b) * Für die Übergabe und Abnahme der Anlage ist der Technische Dienst / Reinigung zuständig c) * Die Küchenräumlichkeiten inkl. Mobiliar müssen vom Mitarbeiter Technischer Dienst / Reinigung übernommen und diesem wieder übergeben werden d) * &hellip; e) * Die Vereine müssen sich an die Weisungen des Technischen Diensts / Reinigung halten f) * &hellip; g) Zusätzlich zur Benützungsbewilligung sind vom Veranstalter nötigenfalls folgende Bewilligungen auf eigene Kosten bei der Gemeindeverwaltung, Abteilung Infrastruktur / Sicherheit, einzuholen: 1. Alkoholbewilligung 2. Polizeistundenverlängerung 3. Sicherheitsmassnahmen h) Die Küche wird für die Durchführung geeigneter Anlässe zur Verfügung gestellt i) * Der Gemeindesaal und die Küchenräumlichkeiten sind nach den Weisungen des Mitarbeiters Technischer Dienst / Reinigung in der Regel am folgenden Werktag zu übergeben j) Die besonderen Bedingungen sind in der Benützungsbewilligung des Gemeindesaales geregelt k) Die Entschädigungen richten sich nach der Tarifordnung (im Anhang 1)

§ A5-1

1 Benützungsvorschriften: a) Die Benützer müssen sich an die Weisungen des verantwortlichen Jugendleiters und die Hausregeln halten b) Das Rauchverbot vor und im Jugendtreff ist einzuhalten c) Die Jugendschutzbestimmungen des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz) sind einzuhalten. Danach ist die Abgabe alkoholhaltiger Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren und von Spirituosen oder verdünnten alkoholhaltigen Getränken auf Basis von Spirituosen an Jugendliche unter 18 Jahren verboten d) Die Entschädigungen richten sich nach der Tarifordnung (im Anhang 1)

§ A6-1

1 Benützungsvorschriften: a) Bei nasser Witterung sind die Rasenfelder zu schonen b) Den Weisungen und Hinweistafeln ist unbedingt Folge zu leisten c) Bei Fussballtrainings sind die Übungen ausserhalb der Torräume durchzuführen d) Die Entschädigungen richten sich nach der Tarifordnung (im Anhang 1)

§ A7-1

1 Benützungsvorschriften: a) Der Verein bestimmt eine verantwortliche Kontaktperson b) * Für die Übergabe und Abnahme der Anlage ist der Technische Dienst / Reinigung zuständig c) * Die Küchenräumlichkeiten inkl. Mobiliar können vom Mitarbeiter Technischer Dienst / Reinigung übernommen und diesem wieder übergeben werden d) * &hellip; e) * Die Vereine müssen sich an die Weisungen des Technischen Diensts / Reinigung halten f) * &hellip; g) Zusätzlich zur Benützungsbewilligung sind vom Veranstalter nötigenfalls folgende Bewilligungen auf eigene Kosten bei der Gemeindeverwaltung, Abteilung Infrastruktur / Sicherheit, einzuholen: 1. Alkoholbewilligung 2. Polizeistundenverlängerung 3. Sicherheitsmassnahmen h) * Der Boden wird durch einen Mitarbeiter Technischer Dienst / Reinigung abgedeckt i) * Die alte Turnhalle und die Küchenräumlichkeiten sind nach den Weisungen des Technischen Diensts / Reinigung in der Regel am folgenden Werktag zu übergeben j) Die besonderen Bedingungen sind in der Benützungsbewilligung für die alte Turnhalle geregelt k) Die Entschädigungen richten sich nach der Tarifordnung (im Anhang 1)

§ A8-1

1 Benützungsvorschriften: a) Die Hallen dürfen nur mit sauberen Turn- oder Geräteschuhen betreten werden b) Geräte und Spielmaterial der Turnhallen dürfen nicht im Freien benützt werden c) Die Geräte sind sorgfältig und fachgerecht zu behandeln und nach Gebrauch an die ihnen zugewiesenen Standorte zu versorgen. Geräte ohne Rollen müssen getragen werden d) Die Materialkästen sind nach dem Entnehmen des Materials sofort wieder abzuschliessen e) Das Deponieren von Vereinsmaterial ausserhalb der zugeteilten Kästen bedarf der Bewilligung durch die Gemeindeverwaltung, Abteilung Infrastruktur / Sicherheit f) Die Fenster dürfen nicht als Aus- bzw. Einstieg zu oder von den Aussenanlagen benützt werden g) * Für die Übergabe und Abnahme der Anlage ist der Technische Dienst / Reinigung zuständig h) Schuleigene Geräte dürfen nur nach Absprache mit der Schule ausserhalb ihrer Standorte gebraucht werden i) Ordnung und Sauberkeit müssen jedem Anlagebenützer oberstes Gebot sein. Die Anlagen werden sauber angetreten und müssen auch so wieder abgegeben werden j) Das Licht muss von der verantwortlichen Person gelöscht werden k) Fenster und Oblichter sind nach dem Training zu schliessen l) * Den ausserordentlichen Weisungen des Technischen Diensts / Reinigung ist Folge zu leisten m) Die Entschädigungen richten sich nach der Tarifordnung (im Anhang 1)

§ A9-1 <strong>*</strong>

1 Benützungsvorschriften: a) Der Verein (Veranstalter) bestimmt eine verantwortliche Kontaktperson. Diese ist für die Organisation und Sicherheit zuständig und gilt in allen Belangen als Ansprechpartner b) * Der Veranstalter hat sich an die Weisungen des Technischen Diensts / Reinigung zu halten. Für die Übergabe und Abnahme des Dorfplatzes ist der Technische Dienst / Reinigung zuständig. Der Kontakt betr. Terminabsprachen usw. hat frühzeitig vor dem Anlass zu erfolgen c) Die Einrichtung des Dorfplatzes sowie die Platzorganisation ist Sache des Veranstalters d) Für die Verpflegung sowie die Abgabe von Getränken ist der Pächter des Gastrobetriebes zuständig e) Ver- und Entsorgung auf dem gesamten Dorfplatz ist Sache des Veranstalters. Eine Toilettenbenutzung ist mit dem Pächter des Gastrobetriebes abzusprechen f) Vorkehrungen für die Durchführung auch bei schlechter Witterung ist Sache des Veranstalters. Es dürfen keine Sonnensegel oder dergleichen an den Fassaden der umliegenden Gebäude befestigt werden g) Für Ruhe und Ordnung ist der Veranstalter zuständig. Ab 22:00 Uhr ist Nachtruhe. Es ist auf die umliegenden Wohnquartiere in dieser Hinsicht unbedingt Rücksicht zu nehmen. Musikdarbietungen und dergleichen sind ab dieser Zeit zu unterlassen h) Vor Abgabe ist die Reinigung des Dorfplatzes Sache des Veranstalters. Ungenügende Reinigung resp. Verunreinigungen an umliegenden Liegenschaften werden in Rechnung gestellt i) Beschädigungen auf und um den Dorfplatz (Grundstücke und Liegenschaften im Eigentum der Einwohnergemeinde Walchwil) werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt j) Die Entschädigungen richten sich nach der Tarifordnung (im Anhang 1)

§ A10-1 <strong>*</strong>

1 Benützungsvorschriften: a) In der Zeit vom 16. November bis 14. März ist eine Vermietung der Infrastrukturbaute Lienisberg (Mehrzweckraum mit Küche) möglich b) Während der Spielsaison (15. März bis 15. November) besteht eine Nutzungsvereinbarung mit der Betriebsgemeinschaft. Diese entscheidet über eine allfällige Drittnutzung während dieser Zeit (nur an Vereine mit Sitz in Walchwil) c) Der Verein bestimmt eine verantwortliche Kontaktperson d) Für die Übergabe und Abnahme der Anlage ausserhalb der Spielsaison ist die Einwohnergemeinde Walchwil zuständig e) Der Mehrzweckraum sowie die Küche (inkl. Mobiliar) müssen vom Mieter übernommen und wieder sauber und komplett übergeben werden f) Die Entschädigungen richten sich nach der Tarifordnung (im Anhang 1)

§ A11-1 <strong>*</strong>

1 Regelung: a) * Für die Gesamtkoordination der Nutzerfragen und die Einsatzplanung der Bühnentechniker ist die Abteilung Infrastruktur / Sicherheit zuständig. Dies erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Technischen Dienst / Reinigung b) * Die Saaltechnik kann bei Proben, Eigenproduktionen usw. mit dem Tablet der Bühnentechnik durch den Veranstalter eigenständig gesteuert werden. Eine Einführung in diese Technik macht der Technische Dienst / Reinigung anlässlich der Gemeindesaalübergabe c) Die gemeindeeigenen Bühnentechniker stehen wie folgt zur Verfügung: 1. * Tarifstufe 1 «Öffentliche und interne Anlässe von lokalen Vereinen, Schule und Einwohnergemeinde Walchwil»: 10 Stunden kostenfrei, jede weitere Stunde CHF 55.– 2. Tarifstufe 2 «Alle weiteren Anlässe»: CHF 90.–/Stunde 3. Die Einsätze sind mit dem zugewiesenen Bühnentechniker detailliert zu besprechen und abschliessend zu terminieren 4. Die Stundenansätze (Tarifstufe 1 und 2) können vom Gemeinderat angepasst werden d) Einheimische Vereine können eigene Bühnentechniker hinzuziehen oder ausbilden lassen e) Über Ausnahmen gegen diese Regelung entscheidet ausschliesslich der Gemeinderat Walchwil f) * Das vom Technischen Dienst / Reinigung herausgegebene Bühnenequipment steht kostenfrei zur Verfügung. Dieses wird nach der Nutzung wieder zurückgenommen. Allfällige Beschädigungen sind erstattungspflichtig

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