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10 provisions
§ 1
Allgemeines
1 Die Benutzungsordnung regelt die Benutzung des Archivguts und der Räumlichkeiten des Staatsarchivs Aargau ergänzend zu den Bestimmungen des Gesetzes über
die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG)
vom 24. Oktober 2006 2) und der Verordnung zum Gesetz über die Information der
Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) vom 26. September
2007.
2 Die Bestände und Sammlungen des Staatsarchivs Aargau sind für die Öffentlichkeit im Rahmen der Bestimmungen des IDAG, der VIDAG und der Benutzungsordnung zugänglich.
§ 2
Öffnungszeiten
1 Das Staatsarchiv Aargau ist in der Regel Dienstag bis Freitag von 08.30 Uhr bis
17.00 Uhr geöffnet.
2 An den gesetzlichen Feiertagen sowie während der Inventarwochen im Frühling
und im Herbst bleibt das Staatsarchiv Aargau geschlossen. Ausserordentliche
Schliesstage, befristete Abweichungen sowie die Daten der Inventarwochen werden
auf der Webseite des Staatsarchivs Aargau publiziert.
1) SAR 150.711
2) SAR 150.700
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
495.245
§ 3
Einsichtnahme in das Archivgut
1 Die Benutzenden müssen bei ihrem ersten Besuch im Kalenderjahr ein Anmeldeformular ausfüllen.
2 Zentrales Findmittel für das Archivgut ist der Archivkatalog.
3 Das Archivgut ist mit Angabe der Signatur beim Kundendienst zu bestellen. Bestellungen von Archivgut werden während der Öffnungszeiten – mit Ausnahme der
Mittagspause von 11.30 Uhr bis 13.30 Uhr – nach Eingang erledigt. Letzte Bestel -
lungen werden um 16.30 Uhr ausgeführt.
4 Archivgut ist unersetzliches Kulturgut. Die Benutzenden sind verpflichtet, das Archivgut sorgfältig zu behandeln, die Ordnung in den Archivbehältnissen zu belassen
und keine Vermerke und Markierungen am Archivgut anzubringen.
5 Nach Beendigung der Einsichtnahme beziehungsweise spätestens um 17.00 Uhr ist
das Archivgut geordnet dem Kundendienst zu retournieren. Schäden am Archivgut
und offensichtlich falsch eingeordnete Dokumente sind zu melden.
6 Schutzfristen und Einschränkungen der Einsichtnahme sind im IDAG (§§ 46–48)
und in der VIDAG (§ 29) geregelt. Das Staatsarchiv Aargau kann die Bewilligung
der Einsichtnahme mit Auflagen und Bedingungen versehen. Für eine Einsichtnahme vor Ablauf der Schutzfrist ist ein begründetes schriftliches Gesuch zu stellen.
§ 4
Fachbibliothek
1 Die Fachbibliothek des Staatsarchivs Aargau wird als Präsenzbibliothek geführt
und ist frei zugänglich. Eine Ausleihe der Publikationen ist nicht möglich.
2 Die Benutzenden sind verpflichtet, die Publikationen sorgfältig zu behandeln.
3 Die Publikationen können für den Eigengebrauch gegen Entgelt kopiert werden.
4 Nach der Einsichtnahme sind die Publikationen beim Kundendienst abzugeben.
§ 5
Lesesäle
1 Es ist nicht gestattet, Mäntel, Jacken, Taschen, Mappen etc. in die Lesesäle mitzubringen. Im Empfangsbereich stehen eine Garderobe und Schliessfächer zur Verfügung.
2 Die Mitnahme von Ess- und Trinkwaren in die Lesesäle ist verboten. Telefonieren
ist in den Lesesälen untersagt. Im gesamten Verwaltungsgebäude Buchenhof gilt ein
Rauchverbot.
3 In den Lesesälen werden keine Arbeitsplätze reserviert. Die Mikrofilmgeräte und
Abspielgeräte für DVDs und Filme können über das Sekretariat reserviert werden.
Im 2. Obergeschoss stehen Arbeitsplätze für die Bibliotheksbenutzung zur Verfügung.
4 In den Lesesälen ist auf andere Benutzende Rücksicht zu nehmen, Unterhaltungen
sind zu vermeiden. Den Anweisungen der Archivmitarbeitenden ist Folge zu leisten.
495.245
§ 6
Dienstleistungen
1 Die Archivmitarbeitenden führen in die Benutzung des Staatsarchivs Aargau ein
und erteilen mündliche und schriftliche Auskünfte über das Archivgut und seine Benutzung.
2 Das Staatsarchiv Aargau ist nicht verpflichtet, für Dritte Nachforschungen vorzunehmen. Nimmt es Nachforschungen vor, werden ab einem Aufwand von mehr als
15 Minuten Gebühren gemäss § 30 VIDAG erhoben.
§ 7
Ausleihe
1 Auf Anfrage kann Archivgut für einen befristeten Zeitraum als Leihgabe für Ausstellungen und für die wissenschaftliche Forschung zur Verfügung gestellt werden,
sofern sein Erhaltungszustand dies zulässt und eine sachgerechte Behandlung und
die Sicherheit des Archivguts gewährleistet werden. Die Bedingungen der Ausleihe
werden vertraglich geregelt.
§ 8
Reproduktionen und Nutzung
1 Das Fotografieren des Archivguts ohne Blitz ist mit dem Einverständnis des Staatsarchivs Aargau für den Privatgebrauch gestattet. Fotografische Reproduktionen von
ausgewähltem Archivgut können beim Staatsarchiv Aargau in Auftrag gegeben werden, sofern der Erhaltungszustand der Originale dies erlaubt. Die externen Dienstleister stellen die Kosten den Benutzenden direkt in Rechnung.
2 Reproduktionen von Archivgut sind mit korrekter Quellenangabe zu publizieren.
Dem Staatsarchiv Aargau ist von den Benutzenden ein unentgeltliches Belegexemplar abzugeben.
3 Die gewerbliche Nutzung von Archivgut wird gemäss § 32 VIDAG auf Gesuch hin
vertraglich geregelt. Die wissenschaftliche und kulturelle Nutzung ist mit Zustimmung des Staatsarchivs Aargau gestattet.
§ 9
Verstösse
1 Bei Verstössen gegen die Benutzungsordnung und bei Missachtung von Anweisungen der Archivmitarbeitenden kann das Staatsarchiv Aargau das Benutzungsrecht
zeitweise einschränken beziehungsweise bei schwerwiegenden oder wiederholten
Verstössen dauerhaft aufheben.
§ 10
Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Benutzungsordnung tritt auf den 1. Juli 2016 in Kraft.
2 Die Benutzungsordnung des Staatsarchivs des Kantons Aargau vom 27. Oktober
1998 3) ist per 1. Juli 2016 aufgehoben.
3) Nicht in der AGS publiziert
495.245
Aarau, 17. März 2016 Staatsarchiv Aargau
ANDREA VOELLMIN
Vom Regierungsrat genehmigt am 18. Mai 2016
495.245
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
17.03.2016 01.07.2016 Erlass Erstfassung 2016/3-22
495.245
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 17.03.2016 01.07.2016 Erstfassung 2016/3-22