§ 1
Aufsicht 1 Die Aufsicht über den Vollzug des Bundesgesetzes vom 9. Juni 19771) über das Messwesen und der Ausführungserlasse obliegt der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion.
Basel-Landschaft · 563.1 · decree
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Aufsicht 1 Die Aufsicht über den Vollzug des Bundesgesetzes vom 9. Juni 19771) über das Messwesen und der Ausführungserlasse obliegt der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion.
Zuständigkeit 1 Das Amt für Gewerbe, Handel und Industrie2) ist für Organisation und Administration des Messwesens im Kanton zuständig. 2 Ihm untersteht die Fachstelle für das Messwesen (kantonale Eichstätte) mit ihren Eichmeistern und Eichbeamten. Deren spezifische Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten werden in besonderen Funktions- und Stellenbeschrieben und durch Dienstanweisungen geregelt.
Eichkreise 1 Der Kanton bildet einen einzigen Eichkreis.
Nachschau 1 Die Nachschau gemäss Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 19773) über das Messwesen hat mindestens alle 4 Jahre zu erfolgen.
Märkte, öffentliche Anlässe 1 Bei Märkten und öffentlichen Anlässen können besondere Nachschauen durchgeführt und Stichproben genommen werden. 1) SR 941.20 2) Heute: Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA). 3) SR 941.20 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.44 2 563.1
Öffentliche Waagen 1 Die kantonale Eichstätte führt ein Verzeichnis über die öffentlichen Waagen und Waagmeister. 2 Die Besitzer der Öffentlichen Waagen können je nach Masse der zu wägenden Güter Benützungsgebühren von bis zu CHF 50 erheben. 3 Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion erlässt eine Empfehlung zu einem Gebührentarif.
Spesen 1 Die anrechenbaren Spesen gemäss Art. 6 der eidgenössischen Verordnung vom 25. Juni 19804) über Eichgebühren werden von der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion festgelegt.
Verfügungen und Beschwerden 1 Für erstinstanzliche Verfügungen ist das Amt für Gewerbe, Handel und Industrie 5) zuständig. 2 Das Beschwerdewesen richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 28. April 19586) über das Verwaltungsverfahren.
Strafverfolgung 1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der eidgenössischen Gesetzgebung über das Messwesen werden nach den Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung7) verfolgt. * 2 Die Eichmeister und Eichbeamten melden Widerhandlungen dem Amt für Gewerbe, Handel und Industrie8). Dieses erstattet Strafanzeige beim zuständigen Statthalteramt.
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1985 in Kraft. Paragraph 3 bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes9). 4) SR 941.298.1 5) Heute: Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA). 6) GS 21.303, SGS 175 7) SR 312.0 8) Heute: Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA). 9) Da die Zahl der Eichkreise nicht verändert worden ist, genügt die Genehmigung des Bundesrates vom 15. März 1968. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.44 3 563.1 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 21.03.1985 01.07.1985 Erlass Erstfassung GS 29.44 12.03.2009 01.01.2011 Erlasstitel geändert GS 37.108 12.03.2009 01.01.2011 § 9 Abs. 1 geändert GS 37.108 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.44 4 563.1 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.03.1985 01.07.1985 Erstfassung GS 29.44 Erlasstitel 12.03.2009 01.01.2011 geändert GS 37.108 § 9 Abs. 1 12.03.2009 01.01.2011 geändert GS 37.108 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.44 Erlasstitel Dekret zum Bundesgesetz über das Messwesen SGS-Nr. 563.1 GS-Nr. 29.44 Erlassdatum 21. März 1985 In Kraft seit 1. Juli 1985 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen 12.03.2009 37.85 01.01.2011 mit EG StPO; u.a. Titel geändert