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10 provisions
§ 1
Gegenstand
1 Der Vertrag regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten der Vertragsparteien im
Zusammenhang mit der Römerstadt Augusta Raurica (römische Stadt) und
des spätantiken Kastells Kaiseraugst (Kastell).
2 Der Vertragsperimeter umfasst im Kanton Basel-Landschaft die Einwohnergemeinde Augst sowie angrenzende Gebiete der Einwohnergemeinden Pratteln, Füllinsdorf und Giebenach und im Kanton Aargau die Einwohnergemeinde
Kaiseraugst.
§ 2
Grundsatz
1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in diesem Vertrag übernommenen
Aufgaben im Rahmen ihrer Rechtsordnungen beziehungsweise ihrer Stiftungs-
oder Vereinsstatute zeit- und sachgerecht zu erfüllen.
2 Die Vertragsparteien sowie Dritte, die sich finanziell oder auf andere Weise
an der Aufgabenerfüllung beteiligen, werden in angemessener Weise sichtbar
gemacht.
§ 3
Schutz und Erhalt
1 Die Monumente und Bodendenkmäler der römischen Stadt und des Kastells
sind zu schützen und als Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung der Nachwelt langfristig zu erhalten.
1) SG 494.300
2) SGS 600
3) SAR 495.200
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2025.055
2 792.1
2 Die Konservierung und Restaurierung der Monumente und Bodendenkmäler
erfolgen nach aktuellen wissenschaftlichen Standards.
3 Der Kanton Basel-Landschaft beaufsichtigt sämtliche Konservierungen und
Restaurierungen inklusive der zugehörigen Dokumentationen im Vertragsperimeter.
§ 4
Untersuchung und Dokumentation
1 Sämtliche Bodeneingriffe sind auf ihre archäologische Bedeutsamkeit hin zu
prüfen und gegebenenfalls gemäss aktuellen archäologischen Standards zu
untersuchen und zu dokumentieren. Archäologische Funde sind zu bergen und
zu inventarisieren.
2 Die Kantone Basel-Landschaft und Aargau führen die Ausgrabungen auf ihrem Kantonsgebiet durch.
3 Der Kanton Basel-Landschaft koordiniert die Dokumentationsarbeiten und die
Archivierung sämtlicher Ausgrabungen im Vertragsperimeter.
§ 5
Sammlung und Archiv
1 Die archäologischen Funde (Sammlung) und die archäologischen Dokumentationen (Archiv) sind sachgerecht aufzubewahren, zu inventarisieren und zu
erschliessen.
2 Der Kanton Basel-Landschaft ist verantwortlich für die Konservierung und Restaurierung der von ihm verwalteten Fundgegenstände aus dem Vertragsperimeter. Er haftet für die Beschädigung und den Verlust dieser Objekte.
3 Der Kanton Basel-Landschaft führt in Augst ein zentrales Sammlungszentrum, welches die Sammlung und das Archiv betreut, und betreibt die zur
Fundkonservierung erforderlichen Werkstätten.
4 Die Vertragsparteien stellen die in ihrem Besitz befindlichen Fundgegenstände aus dem Vertragsperimeter dem Sammlungszentrum zur vertragsgemässen
Verwendung als Deposita zur Verfügung.
5 Über die Ausleihe von Gegenständen mit einem Versicherungswert von über
CHF 25'000.– an Dritte und die Anfertigung von Repliken zu Verkaufszwecken,
wenn der Versicherungswert der ihnen zugrundeliegenden Originale mehr als
CHF 2'500.– beträgt, entscheidet die Eigentümerschaft.
§ 6
Auswertung und Forschung
1 Der Kanton Basel-Landschaft koordiniert die Grundlagenerhebung sowie die
Auswertungs- und Forschungsarbeiten zur Erweiterung des historischen Wissens über die römische Stadt und das Kastell. Er stellt der Wissenschaft alle
verfügbaren Informationsquellen zur Verfügung.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2025.055
3 792.1
2 Die Berichterstattung umfasst insbesondere die Herausgabe von Jahresberichten und Publikationen, die über die Ergebnisse der wissenschaftlichen
Arbeit informieren.
§ 7
Vermittlung und Öffentlichkeitsarbeit
1 Der Kanton Basel-Landschaft betreibt in Augst ein Museum und ein Vermittlungszentrum für römische Kulturgeschichte und Archäologie.
2 Der Öffentlichkeit werden archäologische Methoden, kulturgeschichtliches
Wissen und die Ergebnisse der wissenschaftlichen Arbeit mittels Ausstellungen, Vermittlungsangeboten, Publikationen und anderen Medien auf lebendige
Art präsentiert und erläutert.
3 Das Museum ist als Freilichtmuseum ein nachhaltiger und naturnaher Begegnungs- und Erlebnisort.
4 Die Zusammenarbeit des Museums und des Vermittlungszentrums mit Museen in den Kantonen Basel-Stadt und Aargau wird vertraglich geregelt.
5 Der Kanton Basel-Landschaft legt die Gebühren für den Eintritt und die
Dienstleistungen des Museums und des Vermittlungszentrums fest. Für Bildungsinstitutionen aus den 3 Vertragskantonen ist der Museumseintritt unentgeltlich.
§ 8
Grundeigentum
1 Der Kanton Basel-Landschaft verwaltet die von den Vertragsparteien zum
archäologischen Schutz erworbenen Grundstücke im Vertragsperimeter und
nutzt sie im Rahmen des Vertragszwecks unentgeltlich.
2 Die Kantone Basel-Landschaft und Aargau übernehmen die Werkeigentümerhaftung für die Grundstücke auf ihrem Kantonsgebiet und treten gegenüber
Dritten im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtungen als Bevollmächtigte der
Eigentümerschaft auf.
3 Beabsichtigte Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen an den Grundstücken und ihrer jeweiligen Nutzung sind allen Vertragsparteien frühzeitig zur
Kenntnis zu bringen.
§ 9
Finanzierung und Mithilfe
1 Der Kanton Basel-Landschaft trägt, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Kosten.
2 Der Kanton Aargau übernimmt:
a. bei den Monumenten und Bodendenkmälern auf seinem Kantonsgebiet
die Kosten für:
1. Schutz und Erhalt (§ 3);
2. Untersuchung und Dokumentation (§ 4);
b. einen Kostenanteil für Sammlung und Archiv (§ 5).
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2025.055
4 792.1
3 Die Kantone Basel-Landschaft und Aargau regeln die Einzelheiten zur
Kostenübernahme und zum Kostenanteil gemäss Abs. 2 in einem Leistungsvertrag.
4 Der Kanton Basel-Stadt leistet einen Pauschalbeitrag in der Höhe von
CHF 100'000.– pro Kalenderjahr.
5 Die Stiftung Pro Augusta Raurica und die Historische und Antiquarische Gesellschaft zu Basel verpflichten sich im Rahmen ihres jeweiligen Stiftungs- beziehungsweise Vereinszwecks zur Mithilfe bei der Aufgabenerfüllung.
§ 10
Kündigung
1 Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Jahren jeweils auf das Jahresende hin gekündigt werden.
2 Die verbleibenden Vertragsparteien verständigen sich rechtzeitig über Weiterführung, Anpassung oder Auflösung des Vertrags.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2025.055
5 792.1
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.10.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung GS 2025.055
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2025.055
6 792.1
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 13.10.2025 01.01.2026 Erstfassung GS 2025.055
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2025.055