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Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge

Basel-Stadt · 650.500 · statute

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Contents: 6 provisions
  1. § 2
  2. § 3
  3. § 4 Besteuerung der Motorfahrzeuge: Gesetz 650.500
  4. § 6
  5. § 7
  6. § 8

6 provisions

§ 2

1 Die jährliche Steuer bemisst sich bzw. beträgt: 2)

§ 3

1 … * 2 … * 3 … * 4 Für Lieferwagen, die der neuesten obligatorisch anzuwendenden EURO-Abgasnorm entsprechen, werden für das Jahr der ersten Inverkehrsetzung und für die folgenden drei Jahre Steuerrabatte gewährt. * 5 Für Lieferwagen, die nicht der neuesten obligatorisch anzuwendenden EURO-Abgasnorm entsprechen, wird jährlich ein Steuerzuschlag erhoben. * 6 Steuerrabatte und Zuschläge können bis Fr. 250 betragen. Der Regierungsrat regelt Höhe und Abstufung der Rabatte und Zuschläge sowie weitere Einzelheiten. Er kann diese Steuerrabatte und -zuschläge auf weitere Motorfahrzeugkategorien ausdehnen. * 7 Der Regierungsrat kann den CO2-Emissionsgrenzwert aufgrund der technologischen Entwicklung senken. * 8 Steuerrabatte werden auch auf Fahrzeuge gewährt, die in einem anderen Kanton oder im Ausland erstmals in Verkehr gesetzt wurden. Die Steuerrabatte werden ab Beginn der Steuerpflicht im Kanton Basel-Stadt für die restliche Zeitspanne nach Abs. 2 und 4 zugesprochen. Zur Berechnung dieser Frist gilt das Datum der ersten Inverkehrsetzung des Fahrzeuges ausserhalb des Kantons Basel-Stadt. Ist dieses nicht feststellbar, werden keine Rabatte gewährt. * 9 Elektrisch betriebene Personenwagen ohne Verbrennungsmotor erhalten einen Steuerrabatt von 50%, solange der Marktanteil dieser Fahrzeuge weniger als 5% beträgt. Der Steuerrabatt gilt erstmals für das Jahr 2018 und wird während höchstens zehn Jahren ausgerichtet. * 1) Titel jetzt: Strassenverkehrsgesetz (SVG), SR 741.01. 2) § 2: Für die Werte der jährlichen Steuer siehe Anhang.

§ 4 Besteuerung der Motorfahrzeuge: Gesetz 650.500

1 Keine Steuer ist zu entrichten für Fahrzeuge: * a) des Bundes und der Bundesanstalten sowie der Armee; b) des Kantons und der Gemeinden; c) der öffentlich-rechtlichen Korporationen, Anstalten und Stiftungen sowie der gemeinnützigen Unternehmen; d) von körperlich Behinderten, die zur Fortbewegung auf die Benützung eines Motorfahrzeugs angewiesen sind, sofern die Vermögensverhältnisse des Behinderten ein Entgegenkommen rechtfertigen; e) die nicht im Verkehr stehen und deren Kontrollschilder deshalb abgegeben worden sind; f) mit Fahrzeugausweis von einer Gültigkeitsdauer von höchstens einer Woche. 2 Über Gewährung der Steuerbefreiung entscheidet das zuständige Departement. * § 5 * 1 Bei Veräusserung eines Fahrzeugs ist die bereits bezahlte Steuer dem neuen Halter im Einverständnis mit dem Veräusserer anzurechnen. 2 Ferner ist die bereits bezahlte Steuer bei Übertragung eines Fahrzeugausweises von einem Fahrzeug auf ein anderes anzurechnen. Erfolgt die Übertragung von einem schwächeren auf ein stärkeres Fahr - zeug, so ist die entsprechende Steuerdifferenz nachzuzahlen. Wird der Fahrzeugausweis von einem stärkeren auf ein schwächeres Fahrzeug übertragen, so wird die entsprechende Steuerdifferenz zurückvergütet. 3 Wenn der Anspruch des Staates vor Ablauf des Steuerjahres durch einen der in § 4 dieses Gesetzes vorgesehenen Steuerbefreiungsgründe dahinfällt, so ist die Steuer ab diesem Zeitpunkt zurückzubezahlen 4 Für Fahrzeuge, deren Standort in einen anderen Kanton verlegt wird, ist die bereits bezahlte Steuer für die Zeit, für welche sie im neuen Standortkanton erhoben wird, zurückzuerstatten.

§ 6

1 Wird ein Motorfahrzeug oder Anhänger aus dem Verkehr zurückgezogen, so sind die Kontrollschilder durch den Halter der Ausgabestelle zurückzugeben. Das Fahrzeug gilt bis zur Rückgabe der Kontrollschilder als im Verkehr stehend.

§ 7

1 Bei verspäteter Rückgabe der Kontrollschilder sowie bei unberechtigter Inverkehrsetzung eines Fahrzeuges sind die entsprechenden Motorfahrzeugsteuern unabhängig von allfälliger Bestrafung nachzuzahlen. 2 Überdies ist dem fehlbaren Steuerpflichtigen vom zuständigen Departement eine Strafsteuer bis zum fünffachen des umgangenen Steuerbetrages aufzuerlegen. Bei geringfügigem Verschulden kann von einer Strafsteuer abgesehen werden. * 3 Die Steuerschuld verjährt in fünf, festgesetzte Nachzahlungen und Strafsteuern verjähren in zehn Jahren.

§ 8

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: 1. das Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge vom 15. Oktober 1937; 2. der Grossratsbeschluss betreffend die Erhebung von Zuschlägen zur Motorfahrzeugsteuer vom 8. April 1948. Besteuerung der Motorfahrzeuge: Gesetz 650.500 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1967 in Wirksamkeit; es ist zu publizieren und unterliegt dem Referendum. Besteuerung der Motorfahrzeuge: Gesetz 650.500 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 17.11.1966 01.01.1967 Erlass Erstfassung KB 19.11.1966 15.05.1991 01.01.1992 § 1 totalrevidiert - 15.05.1991 01.01.1992 § 4 Abs. 1 geändert - 15.05.1991 01.01.1992 § 5 totalrevidiert - 10.12.2008 01.01.2009 § 7 Abs. 2 geändert - 14.10.2009 14.10.2009 § 4 Abs. 2 geändert - 19.10.2011 01.01.2013 § 3 Abs. 4 geändert - 19.10.2011 01.01.2013 § 3 Abs. 5 geändert - 19.10.2011 01.01.2013 § 3 Abs. 7 geändert - 19.10.2011 01.01.2013 § 3 Abs. 8 geändert - 11.01.2017 01.01.2018 § 3 Abs. 1 aufgehoben KB 14.01.2017 11.01.2017 01.01.2018 § 3 Abs. 2 aufgehoben KB 14.01.2017 11.01.2017 01.01.2018 § 3 Abs. 3 aufgehoben KB 14.01.2017 11.01.2017 01.01.2018 § 3 Abs. 6 geändert KB 14.01.2017 11.01.2017 01.01.2018 § 3 Abs. 9 eingefügt KB 14.01.2017 Besteuerung der Motorfahrzeuge: Gesetz 650.500 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 17.11.1966 01.01.1967 Erstfassung KB 19.11.1966 § 1 15.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert - § 3 Abs. 1 11.01.2017 01.01.2018 aufgehoben KB 14.01.2017 § 3 Abs. 2 11.01.2017 01.01.2018 aufgehoben KB 14.01.2017 § 3 Abs. 3 11.01.2017 01.01.2018 aufgehoben KB 14.01.2017 § 3 Abs. 4 19.10.2011 01.01.2013 geändert - § 3 Abs. 5 19.10.2011 01.01.2013 geändert - § 3 Abs. 6 11.01.2017 01.01.2018 geändert KB 14.01.2017 § 3 Abs. 7 19.10.2011 01.01.2013 geändert - § 3 Abs. 8 19.10.2011 01.01.2013 geändert - § 3 Abs. 9 11.01.2017 01.01.2018 eingefügt KB 14.01.2017 § 4 Abs. 1 15.05.1991 01.01.1992 geändert - § 4 Abs. 2 14.10.2009 14.10.2009 geändert - § 5 15.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert - § 7 Abs. 2 10.12.2008 01.01.2009 geändert - Motorfahrzeugbesteuerungsgesetz Anhang 650.500 Anhang zu § 2 Werte der jährlichen Steuer 1. 1) Für Personenwagen setzt sich die jährliche Steuer aus den Komponenten Leergewicht und CO2-Emissionen zusammen. Es gelten folgende Steuersätze: a) Leergewicht: pro 10 kg Leergewicht: Fr. 1.25 b) CO2-Emissionen: pro g CO2/km: Fr. 1.60 1bis. 2) a) Für Gesellschafts- und Wohnmotorwagen sowie für Motorräder, Dreiräder und Kleinmotor fahrzeuge nach Hubraum in Kubikzentimeter (cm3) b) Für Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge Fr. 46 2. 3) Für Gesellschafts- und Wohnmotorwagen sowie für Motorräder, Dreiräder und Kleinmotorfahrzeuge gelten jeweils folgende Steuersätze: Gesellschafts- und Wohnmotorwagen Hubraum in Steuer pro Jahr Kubikzentimetern Fr. 0 cm3 bis 200 cm3 46 201 cm3 bis 1‘800 cm3 je weitere 200 cm3 46 1‘801 cm3 bis 10‘000 cm3 je weitere 200 cm3 35 10‘001 cm3 bis 20‘000 cm3 je weitere 200 cm3 23 über 20‘000 cm3 für jeweils weitere volle oder angebrochene 200 cm3 zusätzlich Fr. 23 Motorräder, Dreiräder und Kleinmotorfahrzeuge Hubraum in Steuer pro Jahr Kubikzentimetern Fr. 0 cm3 bis 200 cm3 58 201 cm3 bis 400 cm3 70 401 cm3 bis 600 cm3 82 601 cm3 bis 800 cm3 94 801 cm3 bis 1‘000 cm3 106 1‘001 cm3 bis 1‘200 cm3 118 1‘201 cm3 bis 1‘400 cm3 130 1‘401 cm3 bis 1‘600 cm3 142 1‘601 cm3 bis 1‘800 cm3 154 1‘801 cm3 bis 2‘000 cm3 166 2‘001 cm3 bis 2‘200 cm3 178 2‘201 cm3 bis 2‘400 cm3 . 190 über 2‘400 cm3 für jeweils weitere volle oder angebrochene 200 cm3 zusätzlich Fr. 12 1) Ziff. 1 in der Fassung des GRB vom 11. 1. 2017 (in Kraft seit 1. 1. 2018; Geschäftsnr. 16.0411). 2) Ziff. 1bis in der Fassung des GRB vom 11. 1. 2017 (in Kraft seit 1. 1. 2018; Geschäftsnr. 16.0411). 3) Ziff. 2 in der Fassung des GRB vom 11. 1. 2017 (in Kraft seit 1. 1. 2018; Geschäftsnr. 16.0411). Motorfahrzeugbesteuerungsgesetz Anhang 650.500 3. 4) Für Lieferwagen mit einer Nutzlast bis 1‘000 kg 309 für je weitere 500 kg bis 2‘500 kg Nutzlast 115 4. Für Lastwagen für die ersten 3‘000 kg Nutzlast 736 für je weitere 500 kg 110 5. Für Traktoren 619 6. Für Sattelschlepper Gesetzlich zulässiges Gesamtgewicht des Sattelschleppers und -anhängers pro Tonne 89 (Sattelanhänger siehe Ziff. 10 lit. c) 7. Für Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren, Motorkarren, Motoreinachser: a) Arbeitsmaschinen bis 3‘500 kg Gesamtgewicht 124 über 3‘500 kg Gesamtgewicht 238 b) Arbeitskarren bis 3‘500 kg Gesamtgewicht 93 über 3‘500 kg Gesamtgewicht 149 mit weniger als 10 km/h Höchstgeschwindigkeit 61 c) Motorkarren bis 3‘500 kg Gesamtgewicht 93 über 3‘500 kg Gesamtgewicht 149 d) Motoreinachser einschliesslich Anhänger bis zu einem Höchstgewicht von 3‘500 kg 93 8. Für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge: a) landwirtschaftliche Einachser mit Anhänger 61 b) landwirtschaftliche zwei- oder mehrachsige Motorfahrzeuge 93 9. Für Ausnahme-Fahrzeuge ist die ordentliche Steuer als Nutzfahrzeug, Arbeitsmaschine usw. zu entrichten. 10. Für Anhänger: a) Transport-Anhänger bis und mit 1‘000 kg Nutzlast 86 für jede weitere 500 kg Nutzlast bis 10‘000 kg Nutzlast 43 für jede weitere 500 kg Nutzlast über 10‘000 kg bis 25‘000 kg Nutzlast 22 mit mehr als 25‘000 kg Nutzlast 1’542 b) Touristen-, Camping-, Sportgeräte- und Wohn-Anhänger bis 300 kg Gesamtgewicht 52 bis 1‘000 kg Gesamtgewicht 86 bis 1‘500 kg Gesamtgewicht 129 über 1‘500 kg Gesamtgewicht 172 c) Sattelanhänger 129 d) Arbeitsanhänger und Schausteller-Anhänger bis 3‘500 kg Gesamtgewicht 52 über 3‘500 kg Gesamtgewicht 77 e) Motorrad-Anhänger 25 f) Landwirtschaftliche Anhänger bis 3‘500 kg Gesamtgewicht 52 über 3‘500 kg Gesamtgewicht 77 4) Ziff. 3 - 12 in der Fassung des GRB vom 10. 12. 1997, angenommen in der Volksabstimmung vom 24./26. 4. 1998 (wirksam seit 1. 1. 1999). Motorfahrzeugbesteuerungsgesetz Anhang 650.500 11. Für Händlerschilder: a) für Motorwagen-Händlerschilder 1’035 b) für ein Motorwagen-Anhänger-Händlerschild 288 c) für ein Motorrad-Händlerschild 173 d) für ein Kleinmotorrad-Händlerschild 86 e) für ein Motorrad-Anhänger-Händlerschild 58 12. Für Wechsel-Kontrollschilder ist zur ordentlichen Steuer für jedes Fahrzeug, das in die höhere Steuerkategorie gemäss den Ziff. 1 - 10 hiervor eingereiht ist, zusätzlich für jedes weitere Fahrzeug ein jährlicher Festbetrag zu entrichten, und zwar für: a) Personen-, Gesellschafts-, Liefer- und Lastwagen, Traktoren, Sattelschlepper, Transport- und Sattel-Anhänger 70 b) Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren, Motorkarren, Motoreinachser, landwirtschaftliche Fahrzeuge, Touristen-, Camping-, Sportgeräte- und Wohn-Anhänger, Arbeitsanhänger und Schausteller-Anhänger 25 c) Motorräder, Kleinmotorräder, Dreiräder und deren Anhänger 18 Die Grundsätze von § 5 finden keine Anwendung. 13. 5) Für Fahrzeuge mit Fahrzeugausweis-Eintrag „Veteranenfahrzeug“: a) Motorfahrzeuge 180 b) Motorräder 50 5) Ziff. 13 in der Fassung des GRB vom 19. 10. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 11.0636). Abschn. II dieses GRB enthält folgende Übergangsbestimmung: Für Personenwagen und Lieferwagen, welche vor Wirksamwerden der revidierten Bestimmungen betreffend Rabatte und Zuschläge eingelöst worden sind und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, werden die jeweiligen Rabatte für drei Jahre ab Wirksamkeit dieser Gesetzesbestimmungen gewährt. Der Zuschlag gilt ab Wirksamkeit dieser Änderung und verbleibt für die Dauer der Inverkehrsetzung.

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