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12 provisions
§ 1
Entschädigungsansätze
1 Die Richterinnen und Richter haben Anspruch auf folgende Entschädigungen:
unselbständig erwerbend selbständig erwerbend
1. Appellationsgericht:
1.1 Sitzungsgeld pro halbtägige Sitzung Fr. 330 Fr. 420
1.2 Vergütung für Aktenstudium pro halbtägige Sitzung Fr. 330 Fr. 420
2. Sozialversicherungsgericht:
2.1 Sitzungsgeld pro halbtägige Sitzung Fr. 210 Fr. 260
2.2 Vergütung für Aktenstudium pro halbtägige Sitzung Fr. 210 Fr. 260
3. Gericht für fürsorgerische Unterbringungen:
3.1 Sitzungsgeld pro halbtägige Sitzung Fr. 210 Fr. 260
3.2 Vergütung für Aktenstudium pro halbtägige Sitzung Fr. 210 Fr. 260
4. Zivilgericht:
4.1 Sitzungsgeld pro halbtägige Sitzung Fr. 210 Fr. 260
4.2 Vergütung für Aktenstudium pro halbtägige Sitzung Fr. 210 Fr. 260
5. Arbeitsgericht:
5.1 Sitzungsgeld pro halbtägige Sitzung Fr. 210 Fr. 260
5.2 Vergütung für Aktenstudium pro halbtägige Sitzung Fr. 210 Fr. 260
6. Strafgericht:
6.1 Sitzungsgeld pro halbtägige Sitzung Fr. 210 Fr. 260
6.3 Vergütung pro halbtägige Sitzung bei Statthalterfunktion Fr. 310 Fr. 390
6.4 Vergütung für halbtägiges Aktenstudium bei Statthalterfunktion Fr. 310 Fr. 390
Jugendgericht:
7.1 Sitzungsgeld für halbtägige Sitzungen Fr. 210 Fr. 260
7.2 Vergütung für halbtägiges Aktenstudium Fr. 210 Fr. 260
1) SG 154.100.
Gerichte Basel: Entschädigungsreglement 154.300
2 Wird eine Sitzung definitiv abgeboten, so wird das Aktenstudium entschädigt.
3 Beim Strafgericht sowie beim Jugendgericht bestimmt die Verfahrensleitung, welcher Zeitaufwand
für das Aktenstudium einer Sitzung jeweils erforderlich war. Der für das Aktenstudium zu entschädigende Zeitaufwand soll in der Regel die Verhandlungsdauer nicht übersteigen.
4 Als selbständig erwerbend im Sinne dieses Reglements gilt unabhängig von der steuer- und sozial -
versicherungsrechtlichen Qualifikation der richterlichen Erwerbstätigkeit,
a) wer bei der Ausgleichskasse als selbständig erwerbend angemeldet ist und über eine eigene betriebliche Infrastruktur verfügt sowie
b) den überwiegenden Teil seines steuerbaren Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt.
§ 2
Zirkulationsverfahren
1 Die Entschädigung für die Mitwirkung an Zirkulationsentscheiden beträgt zwei Drittel der Entschädigung für das Aktenstudium einer halbtägigen Sitzung.
§ 3
Ausserordentlicher Aufwand
1 Für ausserordentlich umfangreiche oder komplexe Vorbereitungen kann das vorsitzende Präsidiumsmitglied des jeweiligen Spruchkörpers eine zusätzliche Entschädigung festsetzen. Für die Bemessung
ist der Aufwand massgebend, welcher in Relation zu den ordentlichen Entschädigungsansätzen zu vergüten ist.
§ 4
Entschädigung für ausserordentliche Präsidien und Referierende
1 Übernehmen Richterinnen und Richter gemäss § 39 GOG in einem Verfahren die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten so haben sie unabhängig von ihrem sonstigen Status als selbständig- oder
unselbständig erwerbend Anspruch auf Entschädigung von Fr. 150 pro Stunde des angemessenen Aufwands.
2 Übernimmt eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten des Ge -
richts für fürsorgerische Unterbringungen (§ 84 Abs. 3 GOG) oder des Jugendgerichts (§ 76 Abs. 3
GOG) präsidiale Funktionen in einem Verfahren, so beträgt die Entschädigung des angemessenen
Aufwands pro Stunde:
a) bei unselbständig Erwerbstätigen Fr. 150
b) bei selbständig Erwerbstätigen Fr. 180
3 Der angemessene Aufwand wird auf der Grundlage der Abrechnung der Richterin oder des Richters
unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache von der vorsitzenden Präsidentin bzw. dem vorsitzenden Präsidenten des jeweiligen Gerichts festgesetzt.
4 Übernehmen Richterinnen und Richter über ihre ordentliche Aufgabe hinaus Referatstätigkeiten, so
werden sie hierfür nach den gleichen Ansätzen entschädigt, wobei der Anspruch auf Vergütung des
Aktenstudiums nach § 1 dieses Reglements entfällt.
§ 5
Entschädigung für die Einzelrichterinnen und Einzelrichter für Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht
1 Die vom Appellationsgericht gewählten Einzelrichterinnen und Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht beziehen im Umfang des von der Präsidienkonferenz des Appellationsgerichts
festzulegenden Pensums ihrer richterlichen Aufgabe bei Beginn ihrer Tätigkeit einen Lohn im Betrag
der Stufe 12 der Lohnklasse 25.
Gerichte Basel: Entschädigungsreglement 154.300
2 Üben sie ihre richterliche Tätigkeit im Rahmen ihres Pensums als Gerichtschreiberin oder als Gerichtsschreiber aus, so erhalten sie zusätzlich zu ihrem Lohn auf der Basis der Funktion Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber für die Erfüllung dieser präsidialen Aufgabe eine pauschale monatliche Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung wird nach Massgabe der jeweiligen Belastung
mit der einzelrichterlichen Tätigkeit vom Appellationsgericht festgesetzt. Die Vergütung für die rich -
terliche Tätigkeit soll insgesamt einer Entschädigung der entsprechenden Tätigkeit in Lohnklasse 25
entsprechen.
3 Üben sie ihre Tätigkeit als Einzelrichterin oder Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht im Rahmen ihres Pensums als Gerichtspräsidentin oder Gerichtspräsident aus, wird keine zusätz -
liche Entschädigung ausgerichtet.
§ 6
Entschädigung für die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter des Schiedsgerichts in
Sozialversicherungssachen
1 Die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter haben Anspruch auf folgende Entschädigungen:
unselbständig erwerbend selbständig erwerbend
1. Sitzungsgeld pro halbtägige Sitzung Fr. 420 Fr. 520
2. Vergütung für Aktenstudium pro halbtägige Sitzung Fr. 420 Fr. 520
2. Weitere Entschädigungen
§ 7
Entschädigungen für Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen
1 Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen werden die notwendigen Auslagen für den Gang an
das Gericht vergütet.
2 Die Reisekosten werden grundsätzlich nach Massgabe der Kosten einer Anreise mit den öffentlichen
Verkehrsmitteln (2. Klasse) pauschaliert.
3 Ein allfälliger Erwerbsausfall wird aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin oder des Zeugen
über dessen Höhe festgesetzt.
4 Wird kein Erwerbsausfall vergütet, so kann Zeuginnen und Zeugen eine Gangentschädigung von Fr.
30 ausgerichtet werden.
§ 8
Entschädigung für Expertinnen und Experten resp. Sachverständige
1 Von einem Gericht beauftragte Sachverständige werden nach dem notwendigen Zeitaufwand entschädigt.
2 Der Ansatz der Entschädigung richtet sich nach den erforderlichen Fachkenntnissen und der Schwierigkeit der Leistung, bei freiberuflich tätigen Sachverständigen in der Regel nach den branchenüblichen Ansätzen oder nach Vereinbarung.
3 Die Entschädigung wird in der Regel aufgrund der von der sachverständigen Person eingereichten
Honorarnote festgesetzt.
§ 9
Entschädigung für die fachärztlichen Gutachten in den Verfahren des FU-Gerichts
1 Die Entschädigung der fachärztlichen Gutachten in den Verfahren des FU-Gerichts beträgt pauschal
Fr. 800.
2 Bei ausserordentlich umfangreichen oder komplexen Begutachtungen kann die Präsidentin bzw. der
Präsident des FU-Gerichts im Einzelfall die Entschädigung angemessen erhöhen.
§ 10 Gerichte Basel: Entschädigungsreglement 154.300
Entschädigung der Dolmetscherinnen und Dolmetscher
1 Die Entschädigung der Dolmetscherinnen und Dolmetscher richtet sich nach dem Reglement über
das Dolmetscherwesen an den Gerichten vom 1. November 2016.
§ 11
Entschädigung für Weiterbildung
1 Die Präsidienkonferenzen der einzelnen Gerichte können in begründeten Fällen Beiträge an die Weiterbildung der Richterinnen und Richter bewilligen.
§ 12
Übergangsbestimmung
1 Richterinnen und Richter, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Reglements im Amt sind und
nach der bisher praktizierten Regelung als selbständig erwerbend gelten, werden bis zum Ende der
laufenden Amtsdauer (31. Dezember 2021) nach den Ansätzen für Selbständigewerbende entschädigt,
auch wenn sie gemäss § 1 Abs. 4 des Reglements als unselbständig erwerbend gelten.
Gerichte Basel: Entschädigungsreglement 154.300
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.06.2019 01.09.2019 Erlass Erstfassung KB 27.07.2019
Gerichte Basel: Entschädigungsreglement 154.300
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.06.2019 01.09.2019 Erstfassung KB 27.07.2019