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Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

Confederation · 741.621 · ordinance

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Contents: 31 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Abgrenzung zur GGBV
  3. Art. 3 Abkürzungen
  4. Art. 4 Internationales Recht
  5. Art. 5 Ausnahmen und Abweichungen
  6. Art. 6 Abweichungen für den Werkverkehr auf öffentlichen Strassen
  7. Art. 7 Versand der Güter
  8. Art. 8 Ausbildung der Fahrzeugführer
  9. Art. 9 Instruktion der Fahrzeugführer
  10. Art. 10 Zusätzliche Pflichten und Rechte der Fahrzeugführer
  11. Art. 11 Beladen und Entladen ausserhalb öffentlicher Strasse
  12. Art. 12 Füllen und Entleeren von Tanks
  13. Art. 13 Verkehrsbeschränkungen
  14. Art. 14 Versicherung
  15. Art. 15 Eintrag im Fahrzeugausweis
  16. Art. 16 Auskunftspflicht
  17. Art. 17 Meldungen von Verstössen und Zusammenarbeit mit der EU
  18. Art. 18 Meldungen zu statistischen Zwecken
  19. Art. 19 Verletzung der Bestimmungen über den Versand der Güter
  20. Art. 20 Verletzung der Bestimmungen über die Handhabung der Güter
  21. Art. 21 Verletzung der Bestimmungen über die Beförderung der Güter
  22. Art. 22 Widerhandlungen des Beförderers und des Fahrzeughalters
  23. Art. 23
  24. Art. 24 Vorrang strengerer Strafbestimmungen
  25. Art. 25 Vollzug
  26. Art. 26 Meldungen über Ereignisse mit gefährlichen Gütern
  27. Art. 27
  28. Art. 28 Anpassungen und Weisungen
  29. Art. 29 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  30. Art. 30 Übergangsbestimmung
  31. Art. 31 Inkrafttreten

31 provisions

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen (gefährliche Güter) mit Motorfahrzeugen und ihren Anhängern oder anderen Transportmitteln auf den für Motorfahrzeuge geöffneten Strassen. 2 Diese Verordnung gilt für: a. die Hersteller gefährlicher Güter; b. die Absender und Empfänger gefährlicher Güter; c. Personen, die gefährliche Güter befördern und handhaben; d. Hersteller und Benützer von Verpackungen, Tanks oder Transportmittel zur Beförderung gefährlicher Güter.

Art. 2 Abgrenzung zur GGBV

Für die Unternehmungen, die gefährliche Güter befördern, verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen, gelten für die Ernennung, die Aufgaben, die Ausbildung und die Prüfung der Gefahrgutbeauftragten zusätzlich die Bestimmungen der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV) vom 15. Juni 2001. SR 741.622

Art. 3 Abkürzungen

In dieser Verordnung und in ihren Anhängen werden folgende Abkürzungen verwendet: a. VRV für die Verordnung vom 13. November 1962 über die Strassenverkehrsregeln; b. SSV für die Signalisationsverordnung vom 5. September 1979; c. VVV für die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959; d. VTS für die Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; e. ADR für Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie seine Anlagen. SR 741.11 SR 741.21 SR 741.31 SR 741.41 SR 0.741.621

Art. 4 Internationales Recht

1 Für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse gelten auch im nationalen Verkehr die Bestimmungen des ADR. Die Anlagen A und B des ADR bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung. 2 Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) führt eine Liste der weiteren internationalen Abkommen, denen die Schweiz im Rahmen des ADR beigetreten ist. SR 0.741.621 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4243).

Art. 5 Ausnahmen und Abweichungen

1 Ausnahmen und Abweichungen vom ADR und weitere Vorschriften, die nur für nationale Transporte gelten, sind in Anhang 1 geregelt. 2 Das ASTRA kann in besonderen Fällen weitere Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn deren Zweck gewahrt bleibt. 3 Es kann mit zuständigen Behörden anderer ADR-Vertragsparteien zeitweilige Abweichungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR vereinbaren. SR 0.741.621 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4243). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6535).

Art. 6 Abweichungen für den Werkverkehr auf öffentlichen Strassen

Die kantonale Behörde kann im Einvernehmen mit dem ASTRA Bewilligungen für Fahrten in einem kleinen Umkreis erteilen, ohne dass dabei alle Bestimmungen dieser Verordnung, namentlich über die Verpackungen, die Etikettierung, das Zusammenladeverbot, die Art der Beförderung der Güter und die zu verwendenden Fahrzeuge, eingehalten werden müssen, sofern der Zweck der jeweiligen Bestimmung gewahrt bleibt.

Art. 7 Versand der Güter

1 Wer gefährliche Güter versendet, muss sich vergewissern, dass der Transport zu den in dieser Verordnung verlangten Bedingungen ausgeführt wird. 2 Die versendende Person muss sich vergewissern, dass die vom Empfänger oder Beförderer gelieferten Verpackungen den Vorschriften entsprechen. Ist sie dazu nicht in der Lage, darf sie die Verpackungen nur verwenden, wenn diese in gutem Zustand sind und der Empfänger oder Beförderer die Verantwortung für diese Verpackungen übernimmt. 3 Sind die Güter nach einer internationalen Regelung über die Beförderung gefährlicher Güter rechtmässig transportiert worden, übernimmt der Empfänger oder, wenn dieser nicht erreichbar ist, der Beförderer, dieselben Pflichten wie der Absender, sofern er das Gut selber abholt oder weitertransportiert. Er muss jedoch nicht vorschriftsgemässe Verpackungen nicht ersetzen, wenn sie in gutem Zustand sind.

Art. 8 Ausbildung der Fahrzeugführer

1 Die kantonalen Behörden organisieren die vorgeschriebene Ausbildung der Fahrzeugführer, die Transporte mit gefährlichen Gütern ausführen, und die entsprechenden Prüfungen. 2 Der Bund bildet die bei ihm angestellten Fahrzeugführer selber aus. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6535). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2719).

Art. 9 Instruktion der Fahrzeugführer

Fahrzeughalter und Beförderer müssen dafür sorgen, dass die Führer von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern über die Besonderheiten dieser Transporte unterrichtet werden.

Art. 10 Zusätzliche Pflichten und Rechte der Fahrzeugführer

1 Der Fahrzeugführer muss vor der Beförderung gefährlicher Güter die vorgeschriebenen Dokumente zur Kenntnis nehmen. 2 … 3 Fahrzeugführern, denen ein Gut zur Beförderung übergeben wird, das ihnen gefährlich erscheint, können vom Absender oder vom Beförderer eine schriftliche Bestätigung verlangen, dass das Gut ungefährlich ist. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4711).

Art. 11 Beladen und Entladen ausserhalb öffentlicher Strasse

Die Vorschriften für das Beladen und Entladen gefährlicher Güter und für die Reinigung der Fahrzeuge gelten auch ausserhalb der öffentlichen Strasse.

Art. 12 Füllen und Entleeren von Tanks

1 Das Füllen und Entleeren der Tanks muss dauernd überwacht werden. 2 Flüssige Brenn- und Treibstoffe sowie andere wassergefährdende Flüssigkeiten dürfen nicht an Stellen umgepumpt werden, wo sie leicht in ein ober- oder unterirdisches Gewässer oder unmittelbar in die Kanalisation fliessen könnten. Werden regelmässig grössere Mengen aufgefüllt und entleert, sind zusätzlich die Vorschriften über den Gewässerschutz zu beachten. 3 Für die Einhaltung der Vorschriften beim Füllen der Tanks sind die versendenden wie die füllenden Personen verantwortlich.

Art. 13 Verkehrsbeschränkungen

1 Bestimmte gefährliche Güter dürfen nur unter besonderen Auflagen transportiert werden. Die Liste dieser Güter und die besonderen Auflagen sind in Anhang 3 dieser Verordnung enthalten. 2 Bestimmte, entsprechend signalisierte Strassenstrecken (2.10.1, 2.11; Art. 19 Abs. 1 SSV) dürfen von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern nicht oder nur beschränkt befahren werden. Diese Strecken sowie die damit verbundenen Beschränkungen sind in Anhang 2 dieser Verordnung enthalten. 2bis Ausnahmebewilligungen für Strassenstrecken nach Absatz 2 können erteilt werden: a. für Nationalstrassen: vom ASTRA; b. für andere Strassen im Kantonsgebiet: von der kantonalen Behörde im Einvernehmen mit dem ASTRA. 3 Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, dürfen in den mit dem Signal «Tunnel» (4.07; Art. 45 Abs. 3 SSV) bezeichneten Tunneln nur auf dem rechten Fahrstreifen verkehren. SR 741.21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4243). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4243).

Art. 14 Versicherung

Für Transporte nicht freigestellter gefährlicher Güter ist die in Artikel 12 Absatz 1 VVV vorgeschriebene erhöhte Versicherungsdeckung für alle Motorfahrzeuge und Anhängerzüge erforderlich. SR 741.31

Art. 15 Eintrag im Fahrzeugausweis

Die erhöhte Versicherungsdeckung wird im Fahrzeugausweis eingetragen.

Art. 16 Auskunftspflicht

Die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Personen haben der Vollzugsbehörde alle notwendigen Auskünfte zum Vollzug dieser Verordnung und für die Kontrollen zu erteilen; sie haben ihr durch Zutritt zum Betrieb die notwendigen Untersuchungen zu ermöglichen.

Art. 17 Meldungen von Verstössen und Zusammenarbeit mit der EU

Das Meldewesen und die Zusammenarbeit mit der EU richten sich nach der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2189). SR 741.013

Art. 18 Meldungen zu statistischen Zwecken

Die Berichterstattung erfolgt nach SKV. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2189). SR 741.013

Art. 19 Verletzung der Bestimmungen über den Versand der Güter

Mit Busse wird bestraft, wer: a. ein gefährliches Gut, das nach dieser Verordnung nicht befördert werden darf, zur Beförderung übergibt oder selbst transportiert; b. ein gefährliches Gut zur Beförderung übergibt, ohne sich zu vergewissern, dass der Transport nach den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Bedingungen durchgeführt wird; c. die geforderten Sicherheits- und Dokumentationspflichten sowie die übrigen Pflichten nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt; d. ein gefährliches Gut befördern lässt, ohne den Beförderer oder den Fahrzeugführer über den Zustand und die Beschaffenheit des Gutes zu orientieren. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2189). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 20 Verletzung der Bestimmungen über die Handhabung der Güter

Mit Busse wird bestraft, wer: a. ein gefährliches Gut ladet, entladet, verpackt oder handhabt, ohne die geforderten Pflichten zu beachten. Der gleichen Strafe unterliegt die für diese Verrichtungen verantwortliche Person, wenn sie sich nicht vergewissert hat, dass diesen Pflichten nachgekommen worden ist; b. es als beladende oder entladende Person unterlässt, die zweckmässigen Schutzmassnahmen zu treffen, wenn ein freigesetzter Stoff die Umwelt gefährdet.

Art. 21 Verletzung der Bestimmungen über die Beförderung der Güter

Mit Busse wird bestraft, wer: a. gefährliche Güter mit Fahrzeugen oder in Tanks befördert oder befördern lässt, welche den besonderen Erfordernissen über den Bau und die Ausrüstung nicht entsprechen, oder Beförderungsmittel benützt, die nicht ordnungsgemäss geprüft sind; b. die geforderten Sicherheits-, Melde- und Dokumentationspflichten sowie die übrigen Pflichten nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt; c. ein Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt und dabei die Verkehrsregeln dieser Verordnung, das Alkoholverbot, das Rauchverbot, das Verbot der Beförderung von Personen oder die Pflicht zur Kenntnisnahme und zum Mitführen aller erforderlichen Dokumente sowie die übrigen Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung und die Überwachung der Fahrzeuge missachtet; d. die Bestimmungen über die Kennzeichnung und Identifikation von Fahrzeugen, die gefährliche Güter befördern oder befördert haben, missachtet.

Art. 22 Widerhandlungen des Beförderers und des Fahrzeughalters

Mit Busse wird bestraft, wer: a. als Beförderer oder Halter eines Fahrzeuges die Beförderung gefährlicher Güter durch einen Fahrzeugführer zulässt oder anordnet, der die erforderliche Ausbildung nicht besitzt. Der Fahrzeugführer untersteht der gleichen Strafandrohung; b. den obligatorischen Kontrollen nicht nachkommt.

Art. 23

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2189).

Art. 24 Vorrang strengerer Strafbestimmungen

Ist ein strafbares Verhalten nach dieser Verordnung gleichzeitig eine strafbare Handlung, die nach einem Bundesgesetz mit schwererer Strafe bedroht ist, so wird der Täter nach der strengeren Bestimmung beurteilt.

Art. 25 Vollzug

1 Die kantonalen Behörden sorgen für die Durchführung dieser Verordnung. 2 Die Gefahrgutkontrolle auf der Strasse und in den Betrieben richtet sich nach SKV. 3 Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat ist zuständig für die Genehmigung von Versandstückmustern sowie für gefahrgutrechtliche Genehmigungen für den Versand radioaktiver Stoffe. 3bis Das Bundesamt für Verkehr ist zuständige Behörde im Sinne des ADR für das Inverkehrbringen, die Konformitätsbewertung, die Neubewertung der Konformität, die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen sowie die Marktüberwachung von Umschliessungen für gefährliche Güter nach der Gefahrgutumschliessungsverordnung vom 31. Oktober 2012. 4 Bei den jährlich vorgeschriebenen Kontrollen für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern (vgl. Art. 33 VTS), werden Tanks, die auf dem Fahrzeug dauerhaft befestigt sind, sowie ihre Ausrüstung einer Sichtkontrolle unterzogen. SR 741.013 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2189). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6537). SR 930.111.4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007 (AS 2007 2189). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6537). SR 741.41

Art. 26 Meldungen über Ereignisse mit gefährlichen Gütern

Meldungen über Ereignisse mit gefährlichen Gütern leiten die Kantone an das ASTRA weiter.

Art. 27

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2189).

Art. 28 Anpassungen und Weisungen

1 Die Anhänge dieser Verordnung können vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) erlassen und geändert werden. 2 Das Departement kann für den Vollzug dieser Verordnung Weisungen erlassen.

Art. 29 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 17. April 1985 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse wird aufgehoben. 2 Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: … [AS 1985 620; 1989 2482; 1994 3006 Art. 36 Ziff. 3; 1995 4425 Anhang 1 Ziff. II 11, 4866; 1997 422 Ziff. II; 1998 1796 Art. 1 Ziff. 18, Art. 6; 1999 751 Ziff. II; 2002 1183] Die Änderungen können unter AS 2002 4212 konsultiert werden.

Art. 30 Übergangsbestimmung

Einträge in Fahrzeugausweise von Tankfahrzeugen nach Artikel 15 der Verordnung vom 17. April 1985 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ersetzen bis zum nächsten Halterwechsel oder bis zur nächsten Fahrzeugprüfung die gemäss ADR geforderte Zulassungsbescheinigung. AS 1994 3006 [AS 1985 620]

Art. 31 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

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