Art. 1 Lebensmittel-Selbstkontrolle
Der Chef Heer erlässt Weisungen über die Durchführung der Lebensmittel-Selbstkontrolle.
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In force since 1998-02-01, as the publisher states.
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Der Chef Heer erlässt Weisungen über die Durchführung der Lebensmittel-Selbstkontrolle.
Der Chef des Veterinärdienstes der Armee (Vet D A) erlässt Weisungen über die Überprüfung der Lebensmittel-Selbstkontrolle.
1 Die Überprüfung der Lebensmittel-Selbstkontrolle obliegt grundsätzlich dem Lebensmittelhygieneinspektorat der Armee (LIA). 2 In Truppenkörpern und Schulen mit Veterinäroffizieren (Vet Of) überprüfen diese die Lebensmittel-Selbstkontrolle. 3 In Schulen ohne Vet Of überprüfen auf den Waffenplätzen die Vertrauenspersonen des Bundesamtes für Betriebe des Heeres die Lebensmittel-Selbstkontrolle. 4 Vet Of und Vertrauenspersonen des Bundesamtes für Betriebe des Heeres können auf Anfrage durch das LIA unterstützt werden. 5 Der Chef des Vet D A und der Chef Lebensmittelhygiene des Vet D A gelten ebenfalls als Überprüfungsorgane.
1 Die Überprüfungsorgane nach Artikel 3 Absätze 1–3 unterstehen fachtechnisch dem Chef des Vet D A. 2 Bei mehrtägigen Dienstleistungen kann ein Überprüfungsorgan für Unterkunft und Verpflegung einer Formation zugewiesen werden.
1 Die Überprüfungsorgane haben jederzeit und uneingeschränkt Zugang zu allen Truppenküchen und den dazugehörenden Räumen unter Beachtung der Anweisungen der wachthabenden Mannschaft. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Schutz militärischer Anlagen sowie über den Schutz militärischer Informationen.
1 Die Überprüfungsorgane können insbesondere folgende Massnahmen anordnen: a. Verwertung von Lebensmitteln mit Auflagen; b. Beseitigung oder Beschlagnahmung von Lebensmitteln und Gegenständen; c. Verbot der Benützung von Gegenständen; d. Verbot der Verarbeitung und Abgabe von bestimmten Lebensmitteln; e. Beseitigung der Mängel in den hygienischen Verhältnissen. 2 Der Chef des Vet D A kann zudem die Benützung von Küchen und Einrichtungen verbieten.
1 Der Vet D A informiert die Untergruppe Ausbildungsführung über hygienische Zustände und allfällige Benützungsverbote von Küchen und Einrichtungen. 2 Die Truppe berücksichtigt bei der Belegung von Unterkünften den Zustand der Küchen und Einrichtungen.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1998 in Kraft.