Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 310378d874c8dd53340072aee766960ad355464863a62b41940d1c2ed1360286
18 provisions
Art. 1
Kursgebühren in der beruflichen Grundbildung
1 Für den Besuch des Unterrichts im Rahmen der beruflichen Grundbildung
werden folgende Kursgebühren verlangt:
a) …
b) …
c) …
d) 150 Franken pro Schuljahr für jede wöchentliche Unterrichtseinheit für
Personen, die die berufliche Grundbildung im Sinne der Artikel 31 und
32 der Bundesverordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV) 1) besuchen, und für Personen, die ein Schuljahr ohne
Lehrvertrag wiederholen;
e) 75 Franken pro Bildungsmodul mit einer Dauer von höchstens 20 Unterrichtseinheiten für Personen, die den Berufsschulunterricht in modularer Form besuchen;
f) 150 Franken pro Bildungsmodul mit einer Dauer von 21 bis 40 Unterrichtseinheiten für Personen, die den Berufsschulunterricht in modularer Form besuchen;
1) SR 412.101
g) 250 Franken für den Vorbereitungskurs auf den Berufsmaturitätsunterricht nach Lehrabschluss (BM 2) für Personen ohne Lehrvertrag;
h) 4 Franken pro Unterrichtseinheit für alle besonderen Fälle, die unter
den Buchstaben d–g nicht vorgesehen sind.
2 Beginnt die berufliche Grundbildung im Laufe des zweiten Semesters, so
wird die Jahresgebühr um die Hälfte reduziert.
3 Wird die berufliche Grundbildung abgebrochen, so wird die Kursgebühr
nicht zurückerstattet.
4 Personen, die zu einer schulischen Ausbildung im Kanton Freiburg ohne
entsprechende Bewilligung ihres Wohnsitzkantons zugelassen werden, da genügend Ausbildungsplätze verfügbar sind, bezahlen den Beitrag gemäss
BFSV 2) zusätzlich zu den Kursgebühren.
Art. 1a
Einschreibegebühr
1 Eine Einschreibegebühr zur Deckung der Kosten für die Dossierbearbeitung
wird in den folgenden Fällen erhoben:
a) Berufsmaturitätsunterricht nach Lehrabschluss (BM 2): Fr. 100
b) Berufliche Grundbildung gemäss den Artikeln 31 und 32 BBV 3):
Art. 2 Fr. 320
Gebühren für die Kosten und das Unterrichtsmaterial (Art. 15
BBiR 4))
1 Für das Unterrichtsmaterial im Rahmen der beruflichen Grundbildung werden folgende Gebühren erhoben (pro Schuljahr):
a) für Personen, die den beruflichen Unterricht einen Tag in der Woche
besuchen: Fr. 35
b) für Personen, die den beruflichen Unterricht eineinhalb bis zwei Tage in
der Woche besuchen: Fr. 45
c) für Personen, die den beruflichen Unterricht mehr als zwei Tage in der
Woche besuchen: Fr. 120
2 Wird die Grundbildung abgebrochen, so werden diese Gebühren nicht zurückerstattet.
2) SGF 427.1
3) SR 412.101
4) SGF 420.11
Art. 3
Gebühr für die Ausbildung als Kostümschneiderin oder Kostümschneider
1 Die Kursgebühr für die berufsorientierte Weiterbildung als Kostümschneiderin oder Kostümschneider beträgt 3000 Franken pro Bildungszyklus, beziehungsweise 375 Franken pro Modul, einschliesslich des Qualifikationsverfahrens.
Art. 4
Gebühren für die Qualifikationsverfahren
1 Für die Qualifikationsverfahren werden folgende Gebühren erhoben:
a) …
b) …
c) für Personen, die die Maturitätsprüfung oder die Lehrabschlussprüfung
wiederholen und nicht mehr unter Lehrvertrag stehen: Fr. 170
d) für Personen, die sich dem Qualifikationsverfahren ohne triftigen Grund
nicht stellen oder das Qualifikationsverfahren abbrechen, abhängig von
Art. 5 den effektiven Prüfungskosten: Fr. 200 bis 500
Gebühren für Duplikate
1 Für Duplikate werden folgende Gebühren erhoben:
a) Duplikat eines verliehenen Titels einschliesslich des Notenzeugnisses:
Fr. 50
Art. 6 b) Duplikat des Notenzeugnisses: Fr. 30
Gebühren für die Ausbildung der Berufsbildnerinnen und
Berufsbildner im Betrieb
1 Die Gebühr für das didaktische Material zu den Kursen für Berufsbildnerinnen und Berufsbilder im Betrieb beträgt 150 Franken.
2 Die Gebühr wird nicht zurückerstattet, wenn die Anmeldung weniger als
zehn Tage vor Kursbeginn annulliert wird.
Art. 7
Reisekostenentschädigung im Rahmen der beruflichen Grundbildung (Art. 37 BBiR 5))
1 Lernende in der beruflichen Grundbildung, denen der Besuch des Berufsschulunterrichts in einem Berufsbildungszentrum ausserhalb des Kantons bewilligt wurde, können eine jährliche Entschädigung als Beitrag an die Reisekosten erhalten. Diese Entschädigung wird aufgrund der Dauer der Fahrt vom
Bahnhof Freiburg bis zum Bahnhof des Schulorts und aufgrund der Anzahl
wöchentlicher Unterrichtstage berechnet (pro Schuljahr):
a) Entschädigungen der Kategorie 1 (Fahrdauer: bis 59 Minuten):
1. für einen Unterrichtstag pro Woche: Fr. 470
2. für eineinhalb bis zwei Unterrichtstage pro Woche: Fr. 850
3. für drei bis fünf Unterrichtstage pro Woche: Fr. 1225
b) Entschädigungen der Kategorie 2 (Fahrdauer: von 60 bis 89 Minuten):
1. für einen Unterrichtstag pro Woche: Fr. 485
2. für eineinhalb bis zwei Unterrichtstage pro Woche: Fr. 870
3. für drei bis fünf Unterrichtstage pro Woche: Fr. 1260
c) Entschädigungen der Kategorie 3 (Fahrdauer: von 90 bis 119 Minuten):
1. für einen Unterrichtstag pro Woche: Fr. 525
2. für eineinhalb bis zwei Unterrichtstage pro Woche: Fr. 940
3. für drei bis fünf Unterrichtstage pro Woche: Fr. 1360
d) Entschädigungen der Kategorie 4 (Fahrdauer: von 120 bis 149 Minuten):
1. für einen Unterrichtstag pro Woche: Fr. 575
2. für eineinhalb bis zwei Unterrichtstage pro Woche: Fr. 1030
3. für drei bis fünf Unterrichtstage pro Woche: Fr. 1490
e) Entschädigungen der Kategorie 5 (Fahrdauer: ab 150 Minuten):
1. für einen Unterrichtstag pro Woche: Fr. 600
2. für eineinhalb bis zwei Unterrichtstage pro Woche: Fr. 1080
3. für drei bis fünf Unterrichtstage pro Woche: Fr. 1560
f) Ergänzende Entschädigung der Kategorie 5 für Unterkunfts- und Verpflegungskosten (einschliesslich Frühstück und Abendessen):
1. für einen Unterrichtstag pro Woche: Fr. 400
2. für eineinhalb bis zwei Unterrichtstage pro Woche: Fr. 1000
5) SGF 420.11
3. für drei bis fünf Unterrichtstage pro Woche: Fr. 1400
2 Die Pauschalentschädigung der Kategorie 1 für einen Unterrichtstag pro
Woche gilt auch für lernende Detailhandelsassistentinnen und Detailhandelsassistenten und Detailhandelsfachpersonen, die die allgemeine Branchenkunde ausserhalb des Kantons besuchen.
3 Das Amt für Berufsbildung (das Amt) kann die Höhe dieser Entschädigungen je nach finanziellen Möglichkeiten des Staats senken.
Art. 8
Auszahlung und Modalitäten der Reisekostenentschädigung
1 Die Reisekostenentschädigung wird der lernenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter ausgezahlt, wenn folgende zwei Bedingungen erfüllt sind:
a) Die lernende Person verfügt am 15. November des Bezugsjahres über
einen im Kanton Freiburg gültigen Lehrvertrag.
b) Die lernende Person ist im Sinne von Artikel 4 Abs. 3 Bst. d (mündige
Lernende) oder Bst. e (minderjährige Lernende) BFSV 6) im Kanton
Freiburg wohnhaft.
2 Wird der Lehrvertrag nach dem oben erwähnten Datum aufgelöst, so wird
dennoch der gesamte jährliche Pauschalbetrag ausgezahlt.
3 Das Amt stellt Weisungen über die Reisekostenentschädigungen auf.
Art. 9
Entschädigungen für überbetriebliche Kurse
1 Für die Entschädigungen für den Besuch der überbetrieblichen Kurse gilt
ein anderes Verfahren, dessen Regeln von der Stiftung zur Förderung der
Berufsbildung im Kanton Freiburg aufgestellt werden.
2 Die Entschädigungen für den Berufsschulunterricht und die überbetrieblichen Kurse können nicht kumuliert werden, ausser wenn der Unterricht an
zwei verschiedenen Orten stattfindet.
Art. 10
Erwerbsausfallentschädigung bei Besuch von berufsorientierten
Weiterbildungskursen durch Lehrpersonen
1 Bei Vorweisen der vom Arbeitgeber ausgestellten Erwerbsausfallbestätigung wird den Mitgliedern des Lehrkörpers, die einen vom Berufsbildungszentrum erlaubten Weiterbildungskurs besuchen, der von einer vom Bund anerkannten Institution organisiert wird, eine Entschädigung von 175 Franken
pro Tag ausgezahlt.
6) SGF 427.1
2 Bei Nachweis der Unterkunftskosten wird für mehrtägige Weiterbildungskurse eine Entschädigung von höchstens 120 Franken pro Übernachtung ausgezahlt.
Art. 11
Entschädigungen für die Leistungen der Expertinnen und Experten sowie der Kursleiterinnen und Kursleiter
1 Die Leistungen der Expertinnen und Experten im Rahmen der Qualifikationsverfahren werden wie folgt entschädigt:
a) 36 Franken pro Stunde bis höchstens 288 Franken pro Tag für Vorbereitungs-, Expertise- und Korrekturarbeiten;
b) 18 Franken pro Stunde bis höchstens 144 Franken pro Tag für eine Aufsichtstätigkeit;
c) 36 Franken pro Stunde bis höchstens 288 Franken pro Tag für alle Tätigkeiten im Rahmen eines anderen Auftrags.
2 Bei bestimmten Ausbildungen stellt das Amt eine Übersichtstabelle der Tarife für Vorbereitungs-, Expertise- und Korrekturarbeiten auf. Diese Tarife
werden in Form von Pauschalen oder Punkten ausgedrückt, wobei ein Punkt
60 Rappen entspricht.
3 Die Reise- und Verpflegungskostenentschädigungen richten sich nach der
Gesetzgebung über das Staatspersonal. Die Expertinnen und Experten, die
gleichzeitig zum Lehrkörper gehören, haben keinen Anspruch auf diese Entschädigungen, wenn das Qualifikationsverfahren in ihre Unterrichtszeit fällt.
4 Eine Entschädigung von höchstens 120 Franken pro Übernachtung wird den
Expertinnen und Experten ausgezahlt, die aus organisatorischen Gründen
zwischen zwei Prüfungstagen nicht nach Hause gehen können.
5 Eine Entschädigung von 120 Franken pro Lektion wird den Leiterinnen und
Leitern von Kursen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner im Betrieb ausgezahlt.
Art. 12
Entschädigungen für den Besuch von berufsorientierten Weiterbildungskursen durch Expertinnen und Experten
1 Den Expertinnen und Experten, die einen vom Amt erlaubten Weiterbildungskurs besuchen, der von einer vom Bund anerkannten Institution organisiert wird, wird eine Entschädigung von 120 Franken pro Tag ausgezahlt.
2 Bei Vorweisen der vom Arbeitgeber ausgestellten Erwerbsausfallbestätigung wird den Expertinnen und Experten, die einen Weiterbildungskurs besuchen, eine Entschädigung von 250 Franken pro Tag ausgezahlt.
3 Bei Nachweis der Unterkunftskosten wird für mehrtägige Weiterbildungskurse eine Entschädigung von höchstens 120 Franken pro Übernachtung ausgezahlt.
Art. 13
Entschädigung für die Leistungen der Lehraufsichtskommissionen (Art. 47 BBiR 7))
1 Die Leistungen der Lehraufsichtskommissionen werden gestützt auf die Statistik der Lernenden mit Lehrvertrag am 15. November des laufenden Jahres
wie folgt entschädigt:
a) 180 Franken pro lernende Person für Lehraufsichtskommissionen, die
mindestens 85 % aller Lernenden im betreffenden Beruf im ersten
Lehrjahr besuchen;
b) 100 Franken pro lernende Person für Lehraufsichtskommissionen, die
51 bis 84 % aller Lernenden im betreffenden Beruf im ersten Lehrjahr
besuchen;
c) 50 Franken pro lernende Person für Lehraufsichtskommissionen, die 0
bis 50 % aller Lernenden im betreffenden Beruf im ersten Lehrjahr besuchen.
2 Jedes Mitglied einer Lehraufsichtskommission hat Anspruch auf eine Entschädigung von:
a) 60 Franken pro Kommissionssitzung im Auftrag des Amts;
b) 60 Franken pro Besuch, der im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung
einer Bildungsbewilligung im Auftrag des Amts durchgeführt wird;
c) 36 Franken pro Stunde, höchstens aber 288 Franken pro Tag für alle besonderen Aufträge, die im Stundentarif entschädigt werden müssen.
Art. 14
Rückerstattung und Überprüfung der Gebühren und Entschädigungen
1 Die Gebühren werden nicht zurückerstattet; ausserordentliche Umstände
und anderslautende Bestimmungen dieses Reglements bleiben vorbehalten.
2 Die Höhe der Gebühren und Entschädigungen werden namentlich im Rahmen der Voranschlagsverfahren periodisch überprüft.
Art. 15
Sozialversicherungsbeiträge
1 Auf den Entschädigungen nach Artikel 11 Abs. 1, 2 und 5 werden Sozialversicherungsbeiträge erhoben, ausser bei Personen, die im betreffenden
Beruf von der Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbende eingestuft werden.
Art. 16
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 15. März 2004 über die Schulgelder und Ausbildungskosten in der Berufslehre (SGF 420.15) wird aufgehoben.
7) SGF 420.11
Art. 17
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
02.07.2012 Erlass Grunderlass 01.08.2012 2012_057
27.08.2013 Art. 1 geändert 01.01.2014 2013_067
27.08.2013 Art. 3 geändert 01.01.2014 2013_067
23.09.2014 Art. 1 geändert 01.01.2014 2014_073
23.09.2014 Art. 6 geändert 01.01.2014 2014_073
23.09.2014 Art. 7 geändert 01.01.2014 2014_073
23.09.2014 Art. 8 geändert 01.01.2014 2014_073
23.09.2014 Art. 11 geändert 01.01.2014 2014_073
23.09.2014 Art. 13 geändert 01.01.2014 2014_073
23.09.2014 Art. 15 geändert 01.01.2014 2014_073
23.08.2016 Art. 1 geändert 01.09.2016 2016_101
23.08.2016 Art. 1a eingefügt 01.09.2016 2016_101
23.08.2016 Art. 4 geändert 01.09.2016 2016_101
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 02.07.2012 01.08.2012 2012_057
Art. 1 geändert 27.08.2013 01.01.2014 2013_067
Art. 1 geändert 23.09.2014 01.01.2014 2014_073
Art. 1 geändert 23.08.2016 01.09.2016 2016_101
Art. 1a eingefügt 23.08.2016 01.09.2016 2016_101
Art. 3 geändert 27.08.2013 01.01.2014 2013_067
Art. 4 geändert 23.08.2016 01.09.2016 2016_101
Art. 6 geändert 23.09.2014 01.01.2014 2014_073
Art. 7 geändert 23.09.2014 01.01.2014 2014_073
Art. 8 geändert 23.09.2014 01.01.2014 2014_073
Art. 11 geändert 23.09.2014 01.01.2014 2014_073
Art. 13 geändert 23.09.2014 01.01.2014 2014_073
Art. 15 geändert 23.09.2014 01.01.2014 2014_073