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Reglement über die Abfallbeseitigung (Abfallreglement)

Glarus Nord · 7.4.4-1 · communal act

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Grundsätze der Abfallwirtschaft
  3. Art. 3 Sammlungen und Dienste
  4. Art. 4 Information
  5. Art. 5 Spezialfälle
  6. Art. 6 Unterflur-Sammelbehälter
  7. Art. 7 Umgang mit Abfällen
  8. Art. 8 Hundekot
  9. Art. 9 Grundsatz
  10. Art. 10 Vollzug
  11. Art. 11 Kontrollen und Kostenüberbindung
  12. Art. 12 Erfüllung von Aufgaben der Gemeinde durch Dritte
  13. Art. 13 Strafbestimmungen
  14. Art. 14 Rechtsmittelverfahren

14 provisions

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Dieses Reglement regelt die kommunale Abfallwirtschaft der Gemeinde Glarus Nord, nachfolgend Gemeinde genannt, im Bereich der Siedlungsabfälle nach Art. 3 lit. a der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) und der gemäss Art. 33 Abs. 4 EG USG den Gemeinden zur Entsorgung zugewiesenen Sonderabfälle. 2 Es gilt im ganzen Gemeindegebiet. 3 Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen für bestimmte Ortsteile, Gebiete oder Veranstaltungen abweichende Regelungen erlassen. 4 Die Reglementierung der Abfallbewirtschaftung hat zum Ziel, die durch Abfälle entstehende Umweltbelastung so gering wie möglich zu halten und Ressourcen zu schonen.

Art. 2 Grundsätze der Abfallwirtschaft

1 Abfälle sind nach Möglichkeit zu vermeiden, zu vermindern und zu verwerten. 2 Abfälle, welche verwertet werden können, werden nach Massgabe dieses Reglements separat gesammelt und entsorgt. Kompostierbare Abfälle sind wenn möglich selber zu kompostieren. 3 Abfälle aus Haushaltungen und Betrieben dürfen nicht in öffentlichen Abfallbehältern entsorgt werden.

Art. 3 Sammlungen und Dienste

1 Die Gemeinde sorgt dafür, dass Siedlungsabfälle fach- und umweltgerecht gesammelt, abgeführt und verwertet oder in öffentlichen Anlagen behandelt werden. Sie kann auf vertraglicher Basis auch Siedlungsabfälle von Betrieben mit mehr als 250 Vollzeitstellen entsorgen. 2 Sie bietet für Kehricht (inkl. Sperrgut) regelmässige Abfuhren an. 3 Sie sorgt dafür, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen wie Glas, Papier, Karton, Metalle, Grünabfälle, Textilien sowie Batterien und Altöl aus Haushalten so weit wie möglich getrennt gesammelt und stofflich verwertet werden. Sie kann diese Sammlung und Verwertung selbst durchführen oder an Dritte Konzessionen nach dem Bundesrecht erteilen. 4 Sie kann Abfuhren oder Sammelstellen für weitere verwertbare Abfälle (Separatabfälle) anbieten. 5 Sie stellt an geeigneten Orten Abfallbehältnisse zur Verfügung und entleert diese regelmässig. 6 Die Gemeinde betreibt eine Sammelstelle für Sonderabfälle aus Haushaltungen oder kann sich an der Sammelstelle anderer Gemeinden beteiligen. *

Art. 4 Information

1 Die Gemeinde informiert die Bevölkerung und Unternehmen a) wie sie Abfälle vermeiden oder umweltgerecht entsorgen können; b) wie sie invasive gebietsfremde Organismen oder Teile davon entsorgen müssen. 2 Sie koordiniert ihre Informationstätigkeit mit dem Kanton. 3 Die Gemeinde informiert mittels Recyclingkalender. 4 Die Gemeinde erhebt Daten über die Abfallwirtschaft wie Angaben über Abfallmengen, Abfallarten, Entsorgungswege, Kosten und Gebühren. Die Daten sind öffentlich zugänglich und werden dem Kanton jährlich zur Verfügung gestellt.

Art. 5 Spezialfälle

1 Für eine umweltverträgliche Entsorgung kann der Gemeinderat mit Unternehmen, welche grosse Mengen von Siedlungsabfällen erzeugen, Vereinbarungen zur Abfallvermeidung oder Abfallbehandlung abschliessen. 2 Bei der Nutzung von öffentlichem Grund kann der Gemeinderat Beschränkungen sowie weitere Massnahmen zur Abfallbewirtschaftung gegenüber jedem Nutzer, insbesondere auch gegenüber Veranstaltern anordnen. 3 Einkaufsläden und Betriebe der Unterwegsverpflegung haben ihrer Kundschaft genügend Sammelbehältnisse für Kehricht und Separatabfälle zur Verfügung zu stellen. Sie können verpflichtet werden, liegen gelassene Abfälle einzusammeln und zu entsorgen.

Art. 6 Unterflur-Sammelbehälter

1 Falls in der Gemeinde neue Unterflur-Sammelbehälter für Haushaltkehricht und Separatabfälle erstellt werden, müssen diese gemäss den technischen Vorgaben der Gemeinde eingebaut werden. Für bestehende Systeme kann der Gemeinderat eine Anpassung anordnen. 2 Der Gemeinderat kann bei Bauvorhaben oder Überbauungsplänen vorschreiben, dass zentrale ober- oder unterirdische Sammelbehälter für Haushaltkehricht und Separatabfälle für die Sammlung des Siedlungsabfalles aus den zu errichtenden Bauten und deren Umgebung errichtet werden. Sie kann den Benutzerkreis und die Verantwortlichkeit für den Unterhalt und die Reinigung der Sammelbehälter festlegen und entsprechende Verträge abschliessen. 3 Der Gemeinderat kann einen Bauherrn verpflichten, sich finanziell am Bau und Unterhalt eines externen Unterflur-Sammelbehälters zu beteiligen, wenn damit eine effiziente Kehrichtabfuhr erreicht werden kann. 4 Die Gemeinde zahlt für neue Unterflur-Sammelbehälter, welche die Bedingungen nach Abs. 1 erfüllen und einem weiteren Benutzerkreis als den Bewohnern der Neubauten zur Verfügung stehen, einen Beitrag. Die Beitragshöhe bemisst sich an der relativen Grösse des externen Benutzerkreises. Der Gemeinderat entscheidet im Einzelfall über die Beitragsberechtigung.

Art. 7 Umgang mit Abfällen

1 Siedlungsabfälle müssen den von der Gemeinde bezeichneten Sammlungen oder Sammelstellen übergeben werden. Die getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle (Separatabfälle) sind nach den Vorschriften der Gemeinde im Recyclingkalender der entsprechenden Sammlung zuzuführen. 2 Für die Übergabe der Siedlungsabfälle an die Sammlungen kann die Gemeinde Sammelpunkte bestimmen. 3 Die Sammelstellen für Separatabfälle dürfen nur zu den angegebenen Zeiten und ausschliesslich zur Entsorgung der bezeichneten Separatabfälle in Mengen und Zusammensetzung, welche mit Haushalten vergleichbar sind, benutzt werden. 4 Öffentliche Abfallbehältnisse dienen der Aufnahme von Kleinabfällen. Sie dürfen nicht zur Entsorgung von Kehrichtsäcken oder grösseren Mengen von Abfällen benutzt werden. 5 Es ist verboten, Abfälle im Freien oder in Öfen, Cheminées oder dergleichen zu verbrennen. 6 Natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle müssen primär kompostiert oder verrottet werden. Sie dürfen ausserhalb von Anlagen nur verbrannt werden, wenn sie so trocken sind, dass nur wenig Rauch entsteht. 7 Es ist verboten, Abfälle im Freien auf öffentlichem oder privatem Grund abzulagern oder stehen zu lassen. 8 Abfälle dürfen nicht der Kanalisation zugeführt werden. 9 Sonderabfälle aus Haushalten sind dem Handel, der Sonderabfall-Sammelstelle oder einem Betrieb zuzuführen, der über eine Bewilligung zur Entgegennahme von Sonderabfällen verfügt. 10 Invasive gebietsfremde Organismen oder Teile davon müssen so entsorgt werden, dass keine Weiterverbreitung erfolgt.

Art. 8 Hundekot

1 Hundehalter sind verpflichtet, auf dem gesamten Gemeindegebiet, insbesondere auf Strassen, Wegen, Plätzen, öffentlichen Grünanlagen, Wiesen und Äckern, den Kot ihrer Hunde aufzunehmen und ordnungsgemäss (z.B. in den Robidog-Behältern) zu entsorgen.

Art. 9 Grundsatz

1 Die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle werden den Verursachern oder Inhabern mittels verursachergerechten und kostendeckenden Gebühren überbunden. 2 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: a) einer Abfall-Grundgebühr (Infrastrukturgebühr); und b) mengenabhängigen Abfall-Gebühren 3 Die Grundgebühren (Infrastrukturgebühren) werden pro Wohneinheit oder Betrieb jährlich erhoben. Zur Entrichtung der Grundgebühr ist verpflichtet, wer Eigentümer eines Gebäudes oder einer Anlage ist. Wer am 01. Januar eines Gebührenjahres Eigentümer ist, ist zur vollumfänglichen Zahlung der Jahres-Grundgebühr verpflichtet. Bei Miteigentum oder Gesamteigentum haften die Eigentümer solidarisch. Rückerstattungen von definitiv geschuldeten und bezahlten Grundgebühren sind ausgeschlossen. * 4 Die Verursacher sowie die Eigentümer sind verpflichtet, der Gemeindeverwaltung sowie den beigezogenen Dritten alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. * 5 Die Verursacher sowie die Eigentümer sind verpflichtet, der Gemeindeverwaltung und den beigezogenen Dritten zum Erfüllen der Aufgaben und Vorschriften gemäss diesem Reglement jederzeit freien Zutritt zu den entsprechenden Bauten und Anlagen zu gewähren. Sie haben bei Bedarf bei den Kontrollen mitzuwirken und diese zu erleichtern. * 6 Die Grundgebühr ist auch zu entrichten, wenn keine Dienstleistungen der Gemeinde im Abfallbereich beansprucht werden. Die Grundgebühr deckt die Kosten für die Separatsammlung, Information und Bereitstellung der Separatsammlungs-Infrastruktur. Für leerstehende Räume oder Wohnungen und unbenützte Anlagen, welche nicht vermietet oder verpachtet sind oder während Umbauten, wird kein Gebührenerlass gewährt. * 7 Die mengenabhängigen Gebühren bemessen sich nach Gewicht oder Volumen des Kehrichts. Sie können auch für einzelne separat gesammelte Abfälle wie insbesondere Grüngut erhoben werden. 8 Die Gebühren sind so zu bemessen, dass sie gesamthaft die Kosten der Entsorgung der Siedlungsabfälle und die weiteren Aufwendungen der kommunalen Abfallbewirtschaftung einschliesslich einer angemessenen Abschreibung und Verzinsung decken. 9 Die Gebühren sind 30 Tage nach der Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Auf nicht beglichene Gebühren wird ab der Zustellung der Mahnung ein Verzugszins verrechnet. Für Mahnungen wird eine Gebühr erhoben. Der Gemeinderat setzt die Höhe der Gebühren fest.

Art. 10 Vollzug

1 Das zuständige Ressort vollzieht dieses Reglement und erlässt die darauf oder auf die Abfallgesetzgebung des Bundes oder Kantons gestützten Anordnungen (Verfügungen, Bussen, Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Budgets), soweit nichts Anderes geregelt ist. 2 Die Gemeindeversammlung erlässt auf Antrag des Gemeinderates einen Gebührentarif, in welchem insbesondere die Ausgestaltung und Höhe der Abfallgebühren sowie die Art der Gebührenerhebung festgelegt werden. 3 Der Gemeinderat ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des Ressorts. * 4 Einzelne Zuständigkeiten zum Erlass von Anordnungen können einer untergeordneten Stelle übertragen werden.

Art. 11 Kontrollen und Kostenüberbindung

1 Wenn Abfall unsachgemäss oder widerrechtlich abgelagert oder entsorgt wurde oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen, können Abfallgebinde durch Beauftragte des Gemeinderates geöffnet, kontrolliert und fachgerecht entsorgt werden. 2 Die Kosten für die vorschriftsgemässe Entsorgung von unsachgemäss beseitigten oder illegal abgelagerten Abfällen und die damit verbundenen Umtriebe werden dem Verursacher unabhängig von einem Strafverfahren und zusätzlich zu einer allfälligen Busse in Rechnung gestellt.

Art. 12 Erfüllung von Aufgaben der Gemeinde durch Dritte

1 Der Gemeinderat kann Aufgaben im Abfallwesen wie Sammeldienste oder Entsorgung von gesammelten Abfällen ganz oder teilweise von Privaten oder öffentlich-rechtlichen Organisationen erfüllen lassen. Für Aufgaben im Bereich des Entsorgungsmonopols der Gemeinde wird eine Konzession nach dem Bundesrecht erteilt (Art. 3 Abs. 3). 2 Die Gemeinde kann sich für solche Zwecke mit anderen Gemeinden zusammenschliessen.

Art. 13 Strafbestimmungen

1 Bei Verstössen gegen Bestimmungen dieses Reglements können durch Gemeindeorgane Verzeigungen bei der Kantonspolizei eingereicht werden. Massgebend sind die Strafbestimmungen des übergeordneten Rechts, insbesondere Art. 40 EG USG, Art. 15 Abs. 3 EG StGB und Art. 60 & 61 USG. 2 Die Gemeinde kann gestützt auf Art. 89 des Gemeindegesetzes im Rahmen eines Erlasses mit den dazu notwendigen Vorgaben Ordnungsbussen für einzelne Verstösse gegen Bestimmungen dieses Reglements einführen.

Art. 14 Rechtsmittelverfahren

1 Gegen Verfügungen, welche das zuständige Ressort in Anwendung dieses Reglements erlässt, kann innerhalb von 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Beschwerde beim Gemeinderat erhoben werden. * 2 Gegen Verfügungen oder Entscheide, welche der Gemeinderat in Anwendung dieses Reglements erlässt, kann innerhalb von 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Beschwerde beim kantonalen Departement Bau und Umwelt erhoben werden. * 3 Im Übrigen gelten die Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung.

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