Artikel 1
Zweck 1 Diese Verordnung bezweckt die dauerhafte Etablierung und Führung des Urner Forschungsinstituts Kulturen der Alpen als Hochschule mithilfe von jährlich wiederkehrenden Unterstützungsleistungen des Kantons Uri.
Uri · 10.2923 · ordinance
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Zweck 1 Diese Verordnung bezweckt die dauerhafte Etablierung und Führung des Urner Forschungsinstituts Kulturen der Alpen als Hochschule mithilfe von jährlich wiederkehrenden Unterstützungsleistungen des Kantons Uri.
Grundsatz der Unterstützung 1 Der Kanton unterstützt den Betrieb des Instituts über eine Stiftung mit jährlichen Beiträgen.
Stiftung 1 Der Kanton errichtet eine Stiftung zur Finanzierung des Betriebs des Instituts. 2 Er kann die Stiftung zusammen mit Dritten errichten.
Jährliche Beiträge 1 Der Kanton leistet der Stiftung jährlich einen Beitrag an die Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) des Instituts. Dieser Beitrag beträgt höchstens 500'000 Franken pro Jahr. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 10.2923 Kanton Uri 2 Der Regierungsrat hat das Budget der Stiftung vorgängig zu genehmigen. Er genehmigt es, sofern es dem Zweck der Stiftung sowie den Grundsätzen der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht.
Programmvereinbarung 1 Der Regierungsrat schliesst mit der Stiftung eine Programmvereinbarung ab, um die Finanzierung des Betriebs des Instituts sicherzustellen.
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Sie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Kanton Uri 10.2923 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 16.11.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung AB 25.11.2022 10.2923 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 16.11.2022 01.01.2023 Erstfassung AB 25.11.2022