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15 provisions
Artikel 1
Buchstabe h der Interkantonalen
Vereinbarung vom 26. September 2005 über die Ostschweizer BVG- und
Stiftungsaufsicht1),
erlässt folgende Bestimmungen:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieser Erlass gilt für:
a. Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in den Kantonen Glarus, Appenzell
Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden und
Thurgau;
b. Stiftungen im Sinn der Artikel 80–89 ZGB (klassische Stiftungen)
mit Sitz in den Kantonen St. Gallen und Thurgau.
2 Er ist nicht anwendbar auf Vorsorgeeinrichtungen und klassische Stiftungen, die der Aufsicht des Bundes oder einer Gemeinde des Kantons Thurgau unterstehen, sowie auf kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen.
Art. 2
Zuständigkeit
1 Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist Aufsichtsbehörde.
2 Für die ihrer Aufsicht unterstellten klassischen Stiftungen ist sie zudem Änderungs- und Umwandlungsbehörde. Das gilt auch für die einer Gemeindeaufsicht unterstehenden klassischen Stiftungen. *
2. Aufgaben der Vorsorgeeinrichtung und der klassischen Stiftung2.1. Einreichung von Unterlagen
Art. 3
Reglemente
1 Die Vorsorgeeinrichtung oder die klassische Stiftung reicht der Aufsichtsbehörde unaufgefordert neue oder geänderte Reglemente ein.
1) GS III B/4/2
SBE XII/1 3 1
Art. 4 III B/4/2/2
Berichte von Vorsorgeeinrichtungen
1 Die Vorsorgeeinrichtung reicht der Aufsichtsbehörde die jährlichen Berichte unaufgefordert innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres ein.
2 Sie stellt zu:
a. die genehmigte und rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung;
b. den Bericht über die Geschäftstätigkeit;
c. den Bericht der Revisionsstelle;
d. den Bericht des Experten für berufliche Vorsorge über die periodische Überprüfung.
Art. 5
Berichte von klassischen Stiftungen
1 Die klassische Stiftung reicht der Aufsichtsbehörde die jährlichen Berichte
unaufgefordert innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres
ein.
2 Sie stellt zu:
a. die genehmigte und rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung;
b. den Bericht über die Geschäftstätigkeit;
c. den Bericht der Revisionsstelle, wenn nicht eine Befreiung nach
Artikel 83b Absatz 2 ZGB vorliegt.
Art. 6
Weitere Unterlagen
1 Die Vorsorgeeinrichtung oder die klassische Stiftung reicht auf Verlangen
weitere Unterlagen ein.
2.2. Informationspflichten
Art. 7
Informationspflicht gegenüber den Versicherten
1 Die Vorsorgeeinrichtung:
a. stellt den Destinatären die das Vorsorgeverhältnis regelnden Erlasse in geeigneter Form zur Verfügung und informiert sie in gleicher Weise über deren Änderung und Aufhebung;
b. erteilt den Destinatären jährlich die sie betreffenden Auskünfte
über Beiträge und Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen;
c. informiert die Destinatäre jährlich in geeigneter Form über den Geschäftsgang;
d. gewährt Destinatären auf Anfrage Einblick in die Jahresrechnung
und in den Bericht der Revisionsstelle.
Art. 8 III B/4/2/2
Informationspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde
1 Die Vorsorgeeinrichtung oder die klassische Stiftung benachrichtigt die
Aufsichtsbehörde unverzüglich über Vorgänge, die auf ihr Vermögen oder
auf ihre weitere Tätigkeit wesentlichen Einfluss haben.
3. Aufgaben der Aufsichtsbehörde
Art. 9
Grundsatz
1 Die Aufsichtsbehörde:
a. erfüllt die ihr von der Gesetzgebung übertragenen Aufgaben;
b. führt das Register über die berufliche Vorsorge;
c. trifft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Anordnungen.
Art. 10
Einsichtnahme
1 Die Aufsichtsbehörde nimmt Einsicht in die eingereichten Unterlagen.
2 Die Einsichtnahme bewirkt keine Entlastung der verantwortlichen Organe
der Vorsorgeeinrichtung oder der klassischen Stiftung.
Art. 11
Gegenstände
1 Die Aufsichtsbehörde erlässt Verfügungen insbesondere über:
a. Unterstellung der Vorsorgeeinrichtung oder der klassischen Stiftung unter ihre Aufsicht;
b. Registrierung der Vorsorgeeinrichtung;
c. Änderung oder Löschung im Register für die berufliche Vorsorge;
d. Änderung oder Neuschrift der Stiftungsurkunde oder anderer
Rechtsgrundlagen einer Vorsorgeeinrichtung oder klassischen
Stiftung;
e. Genehmigung von Vermögensübertragungen oder -aufteilungen
zwischen Vorsorgeeinrichtungen;
f. Zusammenschluss oder Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen;
g. Genehmigung der Gesamt- und Teilliquidationsreglemente von
Vorsorgeeinrichtungen.
Art. 12
Massnahmen zur Behebung von Mängeln
1 Die Aufsichtsbehörde verfügt die zur Behebung von Mängeln geeigneten
Massnahmen, indem sie insbesondere:
a.
* der Vorsorgeeinrichtung, der klassischen Stiftung, der Revisionsstelle oder dem Experten für die berufliche Vorsorge Weisungen
erteilt;
b. Organe der Vorsorgeeinrichtung oder der klassischen Stiftung abberuft und interimistische Verwaltungen einsetzt;
III B/4/2/2
c. Beschlüsse der Vorsorgeeinrichtung oder der klassischen Stiftung
ändert oder aufhebt;
d. Expertisen einholt;
e. die Geschäftsführung und das Rechnungswesen am Sitz der Vorsorgeeinrichtung oder der klassischen Stiftung prüft;
f. Ersatzvornahmen anordnet;
g. Ordnungsbussen verhängt.
4. Rechtsschutz
Art. 13
1 Verfügungen der Aufsichtsbehörde, welche die berufliche Vorsorge betreffen, können angefochten werden.
2 Das zuständige kantonale Gericht beurteilt im Klageverfahren Streitigkeiten
zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Destinatären.
3 Gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde, die klassische Stiftungen
betreffen, kann bei Stiftungen mit Sitz im Kanton St. Gallen Rekurs beim
Finanzdepartement des Kantons St. Gallen, bei Stiftungen mit Sitz im
Kanton Thurgau Beschwerde beim Departement für Finanzen und Soziales
des Kantons Thurgau und bei den Stiftungen mit Sitz im Kanton Tessin
beim Tribunale d'appello in Lugano Rekurs erhoben werden. *
5. Schlussbestimmungen
Art. 14
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verfahrensrechtlichen Bestimmungen vom 19. April 2007 betreffend die
Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen werden aufgehoben.
Art. 15
Vollzugsbeginn
1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 20112) angewendet. *
2 Er wird nach Artikel 7 der Interkantonalen Vereinbarung vom 26. September 2005 über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht in den Vereinbarungskantonen publiziert.
2) Neu: ab 17. November 2015.
III B/4/2/2
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
16.11.2015 17.11.2015 Art. 2 Abs. 2 geändert SBE 2015 51
16.11.2015 17.11.2015 Art. 12 Abs. 1, a. geändert SBE 2015 51
16.11.2015 17.11.2015 Art. 13 Abs. 3 geändert SBE 2015 51
16.11.2015 17.11.2015 Art. 15 Abs. 1 geändert SBE 2015 51
III B/4/2/2
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 2 Abs. 2 16.11.2015 17.11.2015 geändert SBE 2015 51
Art. 12 Abs. 1, a. 16.11.2015 17.11.2015 geändert SBE 2015 51
Art. 13 Abs. 3 16.11.2015 17.11.2015 geändert SBE 2015 51
Art. 15 Abs. 1 16.11.2015 17.11.2015 geändert SBE 2015 51