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10 provisions
§ 1 (I.) 1. Begnadigungskommission des Grossen Rates 2)
1 Für die Begnadigung gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches; sie sind auch für Strafen des
kantonalen Rechtes anwendbar.
2 Der Grosse Rat entscheidet über Begnadigungsgesuche nach den Vorschriften dieses Gesetzes auf
den Antrag der Begnadigungskommission. Für die Behandlung von Begnadigungsanträgen des Regierungsrates gelten die Vorschriften von § 8.
§ 2 (I.) 2. Die Begnadigungskommission insbesondere
1 Die Begnadigungskommission besteht aus neun Mitgliedern des Grossen Rates.
2 Der Grosse Rat wählt sie und ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten jeweils nach seiner Konstituierung für seine Amtsperiode; dabei sind die einzelnen Fraktionen nach Möglichkeit im Verhältnis zu
ihrer Stärke zu berücksichtigen. Ersatzwahlen gelten für den Rest der Amtsperiode und sind mit mög -
lichster Beförderung zu treffen.
3 Die Wahlen in die Kommission können nicht dem Büro übertragen werden.
4 Die Kommission ist nur beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.
5 Mitglieder, die im Einzelfall als Richterin oder Richter, Staatsanwältin oder Staatsanwalt oder Advo -
katin oder Advokat tätig gewesen sind oder anderweitig in der Strafverfolgung oder im Strafvollzug
massgeblich mitgewirkt haben, befinden sich im Ausstand. *
II. Begnadigungsverfahren im Allgemeinen
§ 3 (II.) 1. Vor der Begnadigungskommission
a) Einleitung und Vorbereitung
1 Begnadigungsgesuche sind schriftlich an den Grossen Rat zu richten. Die Präsidentin oder der Präsident des Grossen Rates weist ein eingegangenes Gesuch der Begnadigungskommission zu.
1) SR 311.0.
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
Begnadigungsgesetz 258.100
2 Hält die Präsidentin oder der Präsident der Kommission ein Begnadigungsgesuch formell nicht für
unzulässig, so überweist sie oder er es der urteilenden Behörde zur Stellungnahme. *
3 Die urteilende Behörde hat sich darüber auszusprechen, ob sie eine Begnadigung empfehle oder
nicht. Empfiehlt sie die Begnadigung, so hat sie der Kommission einen Begnadigungsvorschlag einzureichen. *
§ 4 * b) Zulässigkeit des Gesuches
1 Hält die Präsidentin oder der Präsident der Kommission ein Begnadigungsgesuch formell für unzulässig, so legt sie oder er es der Kommission ohne Einholung einer Stellungnahme der urteilenden Behörde zur Beschlussfassung vor. Wird das Gesuch als zulässig erklärt, so weist es die Kommission an
die urteilende Behörde zur Stellungnahme. Wird es als unzulässig erklärt, so tritt die Kommission
nicht darauf ein.
§ 5
c) Begnadigungsentscheid
1 Für einen Begnadigungsbeschluss der Kommission sind fünf Stimmen erforderlich. Werden in der
materiellen Beratung über das Gesuch verschiedene Begnadigungsanträge gestellt, so ist zuerst der
mildeste dieser Anträge ins Mehr zu setzen und nach dessen Ablehnung stufenweise fortzufahren, bis
ein Antrag fünf Stimmen auf sich vereinigt. Geschieht das bei keinem Antrag, so gilt Ablehnung als
beschlossen.
2 Entscheidet sich die Kommission für Ablehnung des Gesuches, so beschliesst sie darüber, ob es vor
Ablauf eines gewissen Zeitraumes nicht erneuert werden darf.
§ 6 (II.) 2. Vor dem Grossen Rat
1 Über ihre Beschlüsse erstattet die Kommission dem Grossen Rat Bericht.
1. Bezieht sich das Gesuch auf ein Urteil, das eine Freiheitsstrafe von wenigstens einem
Jahr verhängt hat, so beschliesst der Grosse Rat über die Begnadigung aufgrund der Anträge, die von der Kommission oder aus seiner Mitte gestellt werden. Liegen verschiedene Begnadigungsanträge vor, so wird hinsichtlich der Abstimmung auch im Grossen Rat
nach § 5 verfahren. Wird das Gesuch abgewiesen, so beschliesst der Grosse Rat, ob es
vor Ablauf eines gewissen Zeitraumes nicht erneuert werden darf.
2. Bezieht sich das Gesuch auf ein Urteil, das nicht eine in Ziff. 1 bezeichnete Strafe verhängt hat, und hat die Kommission Ablehnung beschlossen, so nimmt der Grosse Rat von
dem Beschluss Kenntnis und tritt auf das Gesuch nicht ein. Hat die Kommission Begnadigung beschlossen, so entscheidet der Grosse Rat, ob er diesen Beschluss genehmigen
oder die Begnadigung ablehnen will.
3. Hat die Kommission ein Gesuch als unzulässig erklärt, so tritt der Grosse Rat darauf nicht
ein.
2 Ein Begnadigungsgesuch nach Ziff. 1 oder 2 gilt als angenommen, wenn die Mehrheit, die sich dar -
auf vereinigt, wenigstens 40 Stimmen erreicht und mindestens 60 Ratsmitglieder an der Abstimmung
teilgenommen haben.
Begnadigungsgesetz 258.100
III. Verfahren bei politischen Straftaten
§ 7 (III.) 1. Begnadigungsgesuche
1 Bei politischen Straftaten steht es der urteilenden Behörde frei, sich über ein Begnadigungsgesuch
auszusprechen. Hält sie die Berufung auf die politische Natur einer Straftat für ungerechtfertigt, so hat
sie dies zu begründen und ihre Stellungnahme zu erstatten. *
2 Die Begnadigungskommission entscheidet über die politische Natur der Straftat, bevor über die materielle Behandlung des Gesuches entschieden wird.
3 Erkennt sie die Straftat als eine politische an, so tritt der Grosse Rat in jedem Falle auf das Gesuch
ein, und es sind gegenüber ihrem Antrag auf Begnadigung oder Abweisung andere Anträge unbeschränkt zulässig.
§ 8 (III.) 2. Begnadigungsanträge des Regierungsrates
1 Beabsichtigt der Regierungsrat nach Art. 382 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, das Begnadigungsverfahren einzuleiten, so hat er der urteilenden Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Er ist an eine solche Stellungnahme nicht gebunden. *
2 Der Grosse Rat beschliesst, ob er den Antrag des Regierungsrates an die Begnadigungskommission
weisen oder darüber sogleich entscheiden will.
3 Bei der Entscheidung über den Antrag des Regierungsrates oder der Begnadigungskommission ist im
Grossen Rate die Antragstellung nicht beschränkt.
§ 9 IV. Widerruf
1 In Fällen, in denen der Grosse Rat als Begnadigungsinstanz in Bezug auf eine Strafe den bedingten
oder teilbedingten Strafvollzug gewährt hat, und in Fällen, in denen der Grosse Rat die bedingte Entlassung gewährt hat, ist die für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Behörde zum Entscheid über
einen allfälligen Widerruf zuständig. *
2 Beim Entscheid sind die in Art. 46 und Art. 89 des Schweizerischen Strafgesetzbuches enthaltenen
Grundsätze anzuwenden.
3 In Fällen des Widerrufs der bedingten oder teilbedingten Strafe und der bedingten Entlassung trifft
die zuständige Behörde die erforderlichen vorsorglichen Verfügungen. *
§ 10 V. Schlussbestimmungen
Änderung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz über Strafvollzug und Begnadigung vom 30. Oktober 1941 3) wird wie folgt geändert: 4)
§ 11
Übergangsbestimmung
1 Bis zum Ende der laufenden Amtsperiode muss gemäss § 6 Abs. 2 die Mehrheit, die sich auf ein Be -
gnadigungsgesuch vereinigt, wenigstens 50 Stimmen erreichen und es müssen mindestens 80 Ratsmitglieder an der Abstimmung teilgenommen haben.
3) SG 258.100.
4) § 10: Die Änderungen werden hier nicht abgedruckt.
Begnadigungsgesetz 258.100
Publikation, Rechtskraft und Wirksamkeit
Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit. 5)
5) Wirksam seit 1. 3. 2008.
Begnadigungsgesetz 258.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.12.2007 01.03.2008 Erlass Erstfassung KB 15.12.2007
10.04.2013 26.05.2013 § 2 Abs. 5 geändert -
10.04.2013 26.05.2013 § 3 Abs. 2 geändert -
10.04.2013 26.05.2013 § 3 Abs. 3 geändert -
10.04.2013 26.05.2013 § 4 totalrevidiert -
10.04.2013 26.05.2013 § 7 Abs. 1 geändert -
10.04.2013 26.05.2013 § 8 Abs. 1 geändert -
10.04.2013 26.05.2013 § 9 Abs. 1 geändert -
10.04.2013 26.05.2013 § 9 Abs. 3 geändert -
Begnadigungsgesetz 258.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.12.2007 01.03.2008 Erstfassung KB 15.12.2007
§ 2 Abs. 5 10.04.2013 26.05.2013 geändert -
§ 3 Abs. 2 10.04.2013 26.05.2013 geändert -
§ 3 Abs. 3 10.04.2013 26.05.2013 geändert -
§ 4 10.04.2013 26.05.2013 totalrevidiert -
§ 7 Abs. 1 10.04.2013 26.05.2013 geändert -
§ 8 Abs. 1 10.04.2013 26.05.2013 geändert -
§ 9 Abs. 1 10.04.2013 26.05.2013 geändert -
§ 9 Abs. 3 10.04.2013 26.05.2013 geändert -