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12 provisions
Art. 1 als Vereinbarung:4
1 Die politischen Gemeinden St.Peterzell und Hemberg5, die Dorfkorporation
St.Peterzell, die Wasserkorporationen Wald-Landscheide-Stafel6 und Brunnadern-
Spreitenbach-Furt7 sowie die Einwohnergemeinde Schwellbrunn sind ermächtigt,
durch ihre Mitgliedschaft im Zweckverband Gruppenwasserversorgung Oberes
Neckertal eine gemeinsame Wasserversorgung zu betreiben.8
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten
Mitgliedern vertraglich festzulegen. Die Verträge unterliegen der Genehmigung
durch die zuständigen Behörden9 der Vertragskantone und treten nach beidseitiger
Genehmigung in Kraft.
1 Aufgehoben; nGS 16–52 (sGS 151.1).
2 sGS 751.1.
3 sGS 871.1.
4 nGS 14–16. In Vollzug ab 23. März 1979.
5 Die politische Gemeinde Hemberg ist im März/April 1986 aus dem Zweckverband ausgetreten.
6 Nunmehr Wasserkorporation Wald.
7 Nunmehr Wasserkorporation Brunnadern und Umgebung.
8 Die politische Gemeinde Brunnadern sowie die Wasserkorporationen Bächli und Oberhelfenschwil sind dem Zweckverband auf 1. Oktober 1988 beigetreten.
9 Im Kanton St.Gallen das Departement des Innern; Art. 22 lit. c GeschR, sGS 141.3.
nGS 23–58
751.53
Art. 2
1 Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich am jeweiligen Wohnort des Verbandspräsidenten.
Art. 3
1 Dem Verband können weitere Gemeinden, Korporationen und Zweckverbände
beitreten.
2 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten werden, weitere Partner aufzunehmen.
Art. 4
1 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, die einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen des Kantons St.Gallen10 massgebend.
Art. 5
1 Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der
gelegenen Sache Anwendung, soweit der Zweckverbandsvertrag keine Vorschriften
enthält.
Art. 6
1 Über öffentlich-rechtliche Anstände zwischen dem Verband oder einzelnen Verbandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits entscheiden die zuständigen ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone.
Art. 7
1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen beteiligten Verbandsgemeinden oder zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheidet ein Schiedsgericht. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der Abgeordnetenversammlung vorauszugehen.
10 Insbesondere Verantwortlichkeitsgesetz, sGS 161.1.
751.53
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder eine Verbandsgemeinde je
einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter innert Frist nicht einigen, so wird die Wahl
durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes getroffen. Im übrigen
richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des st.gallischen Gesetzes über
die Zivilrechtspflege.11
3 Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen Rechtsmittels gemäss Bundesrecht endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone
mitzuteilen.
Art. 8
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde
oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in
die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone.
Art. 9
1 Die Regierungen der Vertragskantone verpflichten sich, den vom Schiedsgericht
oder von den zuständigen Behörden des andern Kantons gefällten Entscheiden
Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind gemäss Art. 80 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs12 vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
Art. 10
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung13 dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 11
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes
oder der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Kantone setzen sich darüber ins
Einvernehmen.
11 nGS 22–56 (sGS 961.1).
12 BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1.
13 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.
751.53
Art. 12
1 Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von beiden Vertragskantonen
unterzeichnet ist.
751.53
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 23–58 23.03.1979 23.03.1979
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
23.03.1979 23.03.1979 Erlass Grunderlass 23–58