St. Gallen · 914.5 · ordinance
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25 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
1 Dieser Erlass regelt die Erhebung der Gebühren für Amtshandlungen der Grundbuchämter sowie für die Durchführung von Grundstückschätzungen.
2 Er wird sachgemäss für Rechtsgeschäfte über selbständige Anteilrechte an privatrechtlichen Korporationen und die darauf bezogenen Amtshandlungen des Grundbuchamtes nach Art. 187 und 188 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen
Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 19115 sowie nach der Verordnung über die selbständigen Anteilrechte und das Alpbuch vom 2. Juli 20196 angewendet.7
Art. 2
Richtlinien über die Gebührenbemessung
1 Die Abteilung Grundbuchaufsicht erlässt ergänzende Richtlinien über die Bemessung der Gebühren für Amtshandlungen der Grundbuchämter.8
1 SR 210; abgekürzt ZGB.
2 sGS 814.1.
3 sGS 951.1.
4 Abgekürzt GB-GebV; in Vollzug ab 1. April 2016.
5 sGS 911.1.
6 sGS 914.41.
7 Geändert durch Abschnitt II der V über die selbständigen Anteilrechte und das Alpbuch vom
2. Juli 2019, nGS 2019-053 (sGS 914.41).
8 Geändert durch Abschnitt II Ziff. 8 des XII. Nachtrags zur Ermächtigungsverordnung vom
24. März 2020, nGS 2020-017 (sGS 141.41).
Art. 3 nGS 2016-035
Mehrwertsteuer
1 Soweit die Gebühren der Mehrwertsteuer unterliegen, wird diese hinzugerechnet.
Art. 4
Steuerwert
1 Als Steuerwert nach diesem Erlass gilt der nach Art. 8 Bst. a der Verordnung über
die Durchführung der Grundstückschätzung vom 5. Dezember 20009 ermittelte
rechtskräftige Verkehrswert des Grundstücks, bei landwirtschaftlichen Grundstücken der landwirtschaftliche Ertragswert.
II. Gebühren für Amtshandlungen der Grundbuchämter
1 Öffentliche Beurkundung
Art. 5
Grundsätze
1 Für ein Rechtsgeschäft, das durch die Grundbuchverwalterin oder den Grundbuchverwalter öffentlich beurkundet wird, werden die Gebührenansätze dieses Erlasses über Eintragungen verdoppelt.
2 Für die öffentliche Beurkundung eines Rechtsgeschäfts, das nicht zu einem Grundbucheintrag führt, oder eines Vorvertrags werden die Gebührenansätze dieses Erlasses über Eintragungen einfach erhoben.
Art. 6
Besondere Gebühren
1 Für die öffentliche Beurkundung werden zusätzlich besondere Gebühren nach
folgendem Tarif erhoben:
1.01 Zuschlag für jede zusätzliche Beurkundung,
wenn die Parteien nicht gleichzeitig zur öffentlichen Beurkundung erscheinen . . . . . . . . . . . . 50.– bis 200.–
1.02 Zuschlag für eine öffentliche Beurkundung
ausserhalb der Amtsräume . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– bis 300.–
1.03 Nachtrag zu einem öffentlich beurkundeten
Rechtsgeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 1000.–
1.04 Öffentliche Beurkundung eines nicht beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäfts auf Parteibegehren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 2000.–
1.05 Vorausverzicht auf ein gesetzliches Vorkaufsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– bis 300.–
9 sGS 814.11.
2 Eintragungen
20 Eigentum
Art. 7
Grundsätze
1 Haben die Parteien keinen Erwerbspreis vereinbart oder liegt dieser unter dem
Verkehrswert, werden die Gebühren nach Massgabe des Verkehrswerts erhoben.
2 Beim Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben zur Selbstbewirtschaftung werden die Gebühren nach Massgabe des Ertragswerts erhoben, wenn der Erwerbspreis unter dem Ertragswert liegt oder kein Erwerbspreis vereinbart wurde. Entspricht der Erwerbspreis beim Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben zur
Selbstbewirtschaftung dem Ertragswert oder ist er höher, so werden die Gebühren
nach Massgabe des Erwerbspreises erhoben.
3 Beim Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken zur Selbstbewirtschaftung
werden die Gebühren nach Massgabe des doppelten Ertragswerts erhoben, wenn
der Erwerbspreis unter dem doppelten Ertragswert liegt oder kein Erwerbspreis
vereinbart wurde. Entspricht der Erwerbspreis beim Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken zur Selbstbewirtschaftung dem doppelten Ertragswert oder
ist er höher, so werden die Gebühren nach Massgabe des Erwerbspreises erhoben.
4 Beim Kauf unter Miterben sowie bei Untererbgang, Erbteilung, Einbringung in
eine Personengesellschaft, Ein- und Austritt von Mitgliedern einer Gemeinschaft
zur gesamten Hand oder bei Liquidation einer Personengesellschaft wird die Gebühr nach Massgabe der anwachsenden Anteilsberechtigung erhoben.
5 Die Gebühr entfällt bei Eintragungen im Zusammenhang mit Bodenverbesserungen oder Bodenaustausch zum Zweck der Abrundung landwirtschaftlicher Betriebe
nach Art. 954 Abs. 2 ZGB10 oder mit Umlegungen und Grenzbereinigungen nach
dem Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 29. April 199811. Die Erhebung der
Gebühr für die öffentliche Beurkundung bleibt vorbehalten.
Art. 8
Gebührentarif
1 Für die Eintragung oder Änderung von Eigentum werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben:
20.01 2 Promille des Erwerbspreises bis Fr. 2 000 000.–
zuzüglich 0,5 Promille des darüber liegenden
Erwerbspreises, ausgenommen in Fällen der
Nr. 20.02 dieses Erlasses, im Rahmen von . . . . 200.– bis 10 000.–
10 SR 210.
11 SR 910.1.
20.02 in Fällen von:
20.02.01 Erbgang oder Untererbgang:
1 Promille des Steuerwerts im Rahmen von . . . 200.– bis 1000.–
20.02.02 Erbteilung:
2 Promille des Erwerbspreises, zuzüglich 1 Promille des Erwerbspreises bei Vorbereitung des
Vertrags, im Rahmen von . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 10000.–
20.02.03 Ein- und Austritt von Mitgliedern einer Gemeinschaft zur gesamten Hand:
2 Promille des Erwerbspreises im Rahmen von 200.– bis 3000.–
20.02.04 Vereinigung, Inkorporation und Abtrennung
von Gemeindeteilen nach dem Gemeindevereinigungsgesetz vom 17. April 200712:
1 Promille des Steuerwerts im Rahmen von . . 200.– bis 2000.–
20.02.05 Fusion, Spaltung und Vermögensübertragung
nach dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung,
Umwandlung und Vermögensübertragung vom
3. Oktober 200313:
2 Promille des Erwerbspreises im Rahmen von 200.– bis 3000.–
20.02.06 Urteil:
2 Promille des Erwerbspreises im Rahmen von 200.– bis 3000.–
Vorbehalten bleibt Nr. 3.15 dieses Erlasses.
20.02.07 Enteignung:
2 Promille der Enteignungsentschädigung im
Rahmen von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 3000.–
20.02.08 Zwangsversteigerung und freiwillige öffentliche
Versteigerung:
2 Promille des Erwerbspreises im Rahmen von 200.– bis 3000.–
20.02.09 Ehevertrag mit Änderung des Güterstandes:
2 Promille des anteiligen Verkehrswerts im
Rahmen von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 2000.–
20.03 Realzuteilung von Grundstücken bei ganzer
oder teilweiser Aufhebung einer Gesamt- oder
Miteigentümergemeinschaft, zuzüglich Gebühr
gemäss Nr. 20.01 oder 20.02 dieses Erlasses auf
einen allfälligen Aufpreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 2000.–
12 sGS 151.3.
13 SR 221.301.
20.04 Umwandlung von Gesamteigentum in Miteigentum oder umgekehrt, zuzüglich Gebühr
gemäss Nr. 20.01 oder 20.02 dieses Erlasses bei
Änderung der Beteiligung . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 2000.–
20.05 Begründung, Änderung oder Aufhebung von
subjektiv-dinglichem Eigentum oder Miteigentum, zuzüglich Gebühr gemäss Nr. 20.01 oder
20.02 dieses Erlasses bei Änderung der Beteiligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 2000.–
21 Grundpfandrechte
Art. 9
Grundsätze
1 In der Gebühr für die Errichtung oder die Erhöhung eines Grundpfandrechts ist
der Grundbuchauszug als Bestätigung für den Eintrag des Register-Schuldbriefs
oder der Grundpfandverschreibung inbegriffen.
2 Die Eintragungsgebühr, nicht jedoch die Gebühr für die allfällige Beurkundung
nach Art. 5 und 6 dieses Erlasses, entfällt bei Eintragung eines Bodenverbesserungspfandrechts nach Art. 820 ZGB14.
Art. 10
Gebührentarif
1 Für die Eintragung und Änderung von Grundpfandrechten werden Gebühren
nach folgendem Tarif erhoben:
21.01 Errichtung oder Erhöhung eines Pfandrechts:
1 Promille der Pfandsumme bzw. des Erhöhungsbetrags, je Pfandrecht im Rahmen von . . 100.– bis 2000.–
Wird ein einziges Pfandrecht anstelle eines oder
mehrerer gleichentags gelöschter Pfandrechte,
welche auf dem gleichen Grundstück oder den
gleichen Grundstücken lasteten, errichtet, ist
die Pfandsumme der gelöschten Pfandrechte
anzurechnen. Die Minimalgebühr darf nicht
unterschritten werden.
21.02 Ausfertigung des Papier-Schuldbriefs bei Errichtung, Umwandlung oder Zerlegung . . . . . . 300.–
14 SR 210.
21.03 Neuausfertigung oder Nachführung eines
Papier-Schuldbriefs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.–
21.04 Herabsetzung der Pfandsumme, je Pfandrecht 100.–
21.05 Änderung der Nebenbestimmungen, je Pfandrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.–
21.06 Auswechslung der Forderung oder Pfandrechtserneuerung:
0,5 Promille der Pfandsumme, je Pfandrecht im
Rahmen von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 1000.–
21.07 Eintragung einer leeren Pfandstelle oder eines
vorbehaltenen Vorgangs . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.–
21.08 Pfandstellen- und/oder Vorgangsänderung, je
Pfandrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.–
21.09 Rangänderung eines Pfandrechts . . . . . . . . . . . 50.–
21.10 Umwandlung aller Pfandrechtsarten, je Pfandrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.–
21.11 Zerlegung eines Pfandrechts, für jedes neue
Pfandrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 500.–
21.12 Pfandvermehrung ganzer Grundstücke oder
Pfandobjektsauswechslung, je Pfandrecht . . . . 100.– bis 1000.–
Die Gebühr übersteigt die Gebühr nach
Nr. 21.01 nicht.
21.13 Pfandvermehrung von Grundstückteilen, Stockwerkeigentumswertquoten und Miteigentumsquoten, je Pfandrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.–
21.14 Pfandentlassung, je Pfandrecht . . . . . . . . . . . . . 50.–
21.15 Eintrag Gläubiger, Nutzniesser, Bevollmächtigter oder Vertreter nach Art. 144 Abs. 2 Bst. j
der eidg Grundbuchverordnung vom 23. September 201115, je Pfandrecht . . . . . . . . . . . . . . . 50.–
15 SR 211.432.1.
22 Dienstbarkeiten und Grundlasten
Art. 11
Gebührentarif
1 Für die Eintragung und Änderung von Dienstbarkeiten und Grundlasten werden
Gebühren nach folgendem Tarif erhoben:
22.01 Begründung eines selbstständigen und dauernden Baurechts oder einer Grundlast:
2 Promille des Kapitalwerts des Rechts im Rahmen von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 10000.–
22.02 Aufnahme neuer Grundstücke, je Grundstück 50.–
22.03 Änderung eines selbstständigen und dauernden Baurechts oder einer Grundlast . . . . . . . . . 150.– bis 2000.–
22.04 Begründung oder Änderung einer anderen
Dienstbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.– bis 2000.–
22.05 Übertragung einer Personaldienstbarkeit . . . . . 100.– bis 500.–
22.06 Rangänderung einer Dienstbarkeit oder Grundlast . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.–
23 Vormerkungen
Art. 12
Grundsätze
1 Die Gebühren werden nach Massgabe des Verkehrswerts erhoben, wenn der Erwerbspreis unter diesem liegt.
2 Bei der Einräumung von persönlichen Rechten an landwirtschaftlichen Gewerben zur Selbstbewirtschaftung werden die Gebühren nach Massgabe des Ertragswerts erhoben, wenn der Erwerbspreis unter dem Ertragswert liegt oder kein
Erwerbspreis vereinbart wurde. Entspricht der Erwerbspreis beim Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben zur Selbstbewirtschaftung dem Ertragswert oder ist er
höher, so werden die Gebühren nach Massgabe des Erwerbspreises erhoben.
3 Bei der Einräumung von persönlichen Rechten an landwirtschaftlichen Grundstücken zur Selbstbewirtschaftung werden die Gebühren nach Massgabe des doppelten Ertragswerts erhoben, wenn der Erwerbspreis unter dem doppelten Ertragswert liegt oder kein Erwerbspreis vereinbart wurde. Entspricht der Erwerbspreis
beim Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken zur Selbstbewirtschaftung
dem doppelten Ertragswert oder ist er höher, so werden die Gebühren nach Massgabe des Erwerbspreises erhoben.
Art. 13
Gebührentarif
1 Für die Eintragung und Änderung von Vormerkungen werden Gebühren nach
folgendem Tarif erhoben:
23.01 Kaufsrecht:
1,5 Promille des Erwerbspreises bis Fr. 2 000 000.–
zuzüglich 0,25 Promille des darüber liegenden
Erwerbspreises, im Rahmen von . . . . . . . . . . . . 250.– bis 5000.–
23.02 Rückkaufsrecht:
1 Promille des Erwerbspreises im Rahmen von 100.– bis 1000.–
23.03 limitiertes Vorkaufsrecht:
1 Promille des Erwerbspreises im Rahmen von 100.– bis 1000.–
23.04 unlimitiertes Vorkaufsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 1000.–
23.05 Aufhebung oder Änderung eines gesetzlichen
Vorkaufsrechts (Art. 681b Abs. 1 ZGB16) . . . . . 100.– bis 500.–
23.06 Ausschluss des Aufhebungsanspruchs der Miteigentümer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.–
23.07 Vormerkung eines anderen persönlichen Rechts 50.– bis 1000.–
23.08 Änderung oder Übertragung eines persönlichen
Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 500.–
23.09 Verfügungsbeschränkung oder deren Änderung 50.–
23.10 vorläufige Eintragung oder deren Änderung . . 100.–
23.11 Rangänderung einer Vormerkung . . . . . . . . . . . 50.–
24 Anmerkungen
Art. 14
Gebührenfreie Anmerkungen
1 Es wird keine Gebühr erhoben für:
a) die Eintragung und Änderung von Anmerkungen öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen, ausgenommen Anmerkungen, für die eine Gebühr gemäss Nr. 24.01 erhoben wird, sowie von Grundlasten;
b) Anmerkungen, die von Amtes wegen vorzunehmen sind, und deren Änderung.
16 SR 210.
Art. 15
Gebührentarif
1 Für die Eintragung und Änderung von Anmerkungen werden Gebühren nach
folgendem Tarif erhoben:
24.01 Veräusserungsbeschränkung nach Art. 30e Abs. 1
des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom
25. Juni 198217 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.–
24.02 andere Anmerkungen oder Änderung einer
Anmerkung, ausgenommen Nrn. 25.07 bis
25.10 dieses Erlasses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.–
25 Stockwerkeigentum und Miteigentum
Art. 16
Gebührentarif
1 Für Eintragungen und Änderungen bei Stockwerkeigentum und Miteigentum
werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben:
25.01 Begründung von Stockwerkeigentum, je Stammgrundstück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 3000.–
25.02 Begründung von selbstständigem Miteigentum
durch den oder die Eigentümer, je Stammgrundstück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250.– bis 1000.–
25.03 Aufnahme neuer Grundstücke, je Grundstück 50.–
25.04 Aufhebung von Stockwerkeigentum oder selbständigem Miteigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250.– bis 2000.–
25.05 Änderung von Wertquoten zuzüglich Gebühr
gemäss Nr. 20.01 bei Erhöhung von Wertquoten, Berichtigung unrichtiger Wertquoten,
Änderung im Sonderrecht, Änderung der
Zweckbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.– bis 2000.–
25.06 Verlegung eines Pfandrechts vom Stammgrundstück auf Stockwerkeigentum oder Miteigentumsanteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 500.–
Die Gebühr übersteigt die Gebühr gemäss
Nr. 21.01 nicht.
25.07 Anmerkung Reglement . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 500.–
17 SR 831.40.
25.08 Anmerkung Nutzungs- und Verwaltungsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 500.–
25.09 Anmerkung Nachtrag zu Reglement oder Nutzungs- und Verwaltungsordnung . . . . . . . . . . . 100.– bis 250.–
25.10 Anmerkung Verwaltungsbeschlüsse, Gerichtsurteile und Verfügungen nach Art. 649a ZGB18 100.–
2 Für andere Eintragungen und Änderungen an Stockwerkeigentum und Miteigentumsanteilen werden Gebühren nach den übrigen Bestimmungen dieses Erlasses
erhoben.
26 Grenzänderung, Grundstückteilung und Grundstückvereinigung
Art. 17 sowie Aufnahme neuer Grundstücke
Gebührentarif
1 Für Grenzänderungen, Grundstückteilungen und Grundstückvereinigungen
sowie die Aufnahme neuer Grundstücke werden Gebühren nach folgendem Tarif
erhoben:
26.01 Grenzänderung, Grundstückteilung, Grundstückvereinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 2000.–
Bei Eigentumsübertragung wird zusätzlich die
Gebühr nach Art. 7 und 8 dieses Erlasses erhoben.
26.02 Aufnahme neuer Grundstücke, je Grundstück 50.–
27 Miteintragungen
Art. 18
Aufteilung Eintragungsgebühr
1 Bei Miteintragung von Eigentum sowie bei Miteintragung der Errichtung und
Erhöhung eines Pfandrechts teilt das ersteintragende Grundbuchamt die Gebühren nach Nrn. 20.01 bis 20.06 und Nr. 21.01 dieses Erlasses im Verhältnis der auf die
beteiligten Gemeinden entfallenden Steuerwerte auf. Die Mindestgebühr je Grundbuchkreis beträgt Fr. 30.–. Die Eintragungsgebühr wird, wenn der Anteil für einen
Grundbuchkreis kleiner ist, entsprechend erhöht.
18 SR 210.
Art. 19
Gebührentarif
1 Für die Miteintragung werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben:
27.01 Anmeldung zur Miteintragung, je Tagebucheintrag beim ersteintragenden Grundbuchamt, ausgenommen Löschungen . . . . . . . . . . . . 50.– bis 500.–
27.02 Miteintragung oder Gegenbuchung eines Rechts,
für welche keine Aufteilung der Eintragungsgebühr gemäss Art. 18 erfolgt, je Grundstück . . 30.–
3 Anzeigen, Auszüge, Auskünfte und Personendatenergänzungen
Art. 20 sowie Verschiedenes
Gebührenfreie Amtshandlungen
1 Es wird keine Gebühr erhoben für:
a) die Bescheinigung des Tagebucheintrags nach Art. 81 Abs. 3 der Grundbuchverordnung vom 23. September 201119 und der Grundbucheintragung;
b) andere als die in Art. 21 dieses Erlasses bezeichneten Anzeigen, einschliesslich
Anzeigen nach Art. 969 Abs. 1 ZGB20;
c) die Ergänzung von Personendaten nach Art. 90 der Grundbuchverordnung vom
23. September 201121 bei Personen, die vor dem 1. Januar 2012 im Grundbuch
eingetragen worden sind.
Art. 21
Gebührentarif
1 Für Anzeigen, Auszüge und Auskünfte sowie Verschiedenes werden Gebühren
nach folgendem Tarif erhoben:
3.01 Schuldübernahmeanzeige (Art. 834 Abs. 1 ZGB22)
und Anzeige an Grundpfandgläubiger infolge
Erbgang und Untererbgang . . . . . . . . . . . . . . . . 30.–
3.02 Anzeigen im Rahmen des Vorkaufsrechtsverfahrens im Auftrag des Veräusserers . . . . . . . . . 30.– bis 300.–
3.03 Grundbuchauszug auf Papier oder elektronisch
signiert, zuzüglich Fr. 10.– je weiteres Grundstück mit Ausnahme von Stammgrundstücken
und Anmerkungsgrundstücken . . . . . . . . . . . . 30.–
19 SR 211.432.1.
20 SR 210.
21 SR 211.432.1.
22 SR 210.
3.04 Elektronische Auskunft nach Art. 27 ff. GBV,
je Grundstück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9.–
3.05 Vorbereitung eines Rechtsgeschäfts, das nicht
zustande kommt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 1500.–
3.06 Abweisung oder Teilabweisung einer Anmeldung oder andere Verfügung . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 500.–
3.07 Veröffentlichung des Eigentumserwerbs an
einem Grundstück (einschliesslich Publikationskosten), je Rechtsgeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.–
3.08 besondere Aufwendungen, wie Vorbereitung von
Vollmachten und Erklärungen . . . . . . . . . . . . . 20.– bis 300.–
3.09 Auskünfte, Beratungen oder andere Verrichtungen, die nicht zu einem gebührenpflichtigen
Geschäft führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis 500.–
3.10 Feststellung der vorkaufsberechtigten Personen
auf Verlangen des Veräusserers (Art. 42, 47 und
49 des Bundesgesetzes über das bäuerliche
Bodenrecht vom 4. Oktober 199123), ohne Auslagen für Dokumentenbeschaffung . . . . . . . . . 50.– bis 300.–
3.11 Anwesenheit der Grundbuchverwalterin oder
des Grundbuchverwalters bei einer freiwilligen öffentlichen Grundstücksversteigerung
(Art. 189a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911 /
22. Juni 1942 24) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 1000.–
3.12 Verfahren nach Art. 976a und 976b ZGB25, einschliesslich Erlass von Verfügungen. . . . . . . . . . 100.– bis 1000.–
3.13 Änderung der Gesellschafts- oder Gemeinschaftsform, des Namens, eines Vornamens, des
Geschlechts, des Heimatorts, der Staatsangehörigkeit, der Firma, des Sitzes oder der Unternehmens-Identifikationsnummer (UID), je Person 50.–
23 SR 211.412.11.
24 sGS 911.1.
25 SR 210.
3.14 Änderungen nach dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom 3. Oktober 200326 und dem Gemeindevereinigungsgesetz vom 17. April 200727
bei Berechtigten von Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vormerkungen und Grundpfandrechten 50.– bis 500.–
3.15 Berichtigung eines Eintrags wegen Nichtigkeit
des Rechtsgrundausweises . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 500.–
4 Löschungen und Grundbuchbereinigung
Art. 22
Gebührenfreie Amtshandlungen
1 Es wird keine Gebühr erhoben für:
a) die Löschung sämtlicher Einträge im Grundbuch;
b) das öffentliche Bereinigungsverfahren nach Art. 976c ZGB28 sowie Eintragungen
und Änderungen im Rahmen dieses Verfahrens.
Art. 23
Gebührentarif der Gemeinde
1 Der Gemeinderat erlässt einen Tarif über die Gebühren für die Grundbuchbereinigung.
26 SR 221.301.
27 sGS 151.3.
28 SR 210.
Art. 24 III. Gebühren für die Durchführung von Grundstückschätzungen
Gebührentarif
1 Für Grundstückschätzungen nach Art. 12 des Gesetzes über die Durchführung
der Grundstückschätzung vom 9. November 200029 werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben:
5.01 Wenn ein Grundstück nicht besichtigt werden
kann (Art. 12 Abs. 1 Bst. b GGS30) . . . . . . . . . . . 200.– bis 500.–
5.02 Beantragte Neubeurteilung ohne Änderung der
Schätzungswerte:
1 Promille des Steuerwerts bis Fr. 1 000 000.–
zuzüglich 0,2 Promille des darüber liegenden
Steuerwerts (Art. 12 Abs. 1 Bst. c GGS31) im Rahmen von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 3000.–
5.03 Vorläufige Schätzung eines landwirtschaftlichen
Gewerbes oder Grundstücks (Art. 87 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht
vom 4. Oktober 199132) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.– bis 1500.–
5.04 Genehmigung einer durch einen Schätzungsexperten vorgenommenen Ertragswertschätzung nach Art. 87 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 199133 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 1500.–
5.05 Schätzungskopie und Schätzungsunterlagen,
je Grundstück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20.–
Art. 25
Übergangsbestimmung
1 Auf gebührenpflichtige Amtshandlungen, die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses
vorgenommen wurden, wird das neue Recht angewendet, wenn die Anmeldung zur
Grundbucheintragung nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses erfolgt.
29 sGS 814.1; abgekürzt GGS.
30 sGS 814.1.
31 sGS 814.1.
32 SR 211.412.11.
33 SR 211.412.11.