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Vereinbarung vom 15. Februar 2019 über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule

Liechtenstein · 0.412.22 · treaty

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Contents: 57 provisions
  1. Art. 1 Rechtsnatur und Sitz
  2. Art. 2 Trägerschaft
  3. Art. 3 Zweck
  4. Art. 4 Zusammenarbeit
  5. Art. 5 Freiheit von Lehre und Forschung
  6. Art. 6 Akademische Grade und Diplome
  7. Art. 7 Hochschulstatut
  8. Art. 8 Steuerbefreiung
  9. Art. 9 Anwendbares Recht
  10. Art. 10 Innerkantonale oder innerstaatliche Kompetenzordnung
  11. Art. 11 Kantonsrat St. Gallen
  12. Art. 12 Regierungen aller Träger
  13. Art. 13 Trägerkonferenz
  14. Art. 14 Regierung des Kantons St. Gallen
  15. Art. 15 Regierungen der Kantone Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Thurgau sowie des Fürstentums Liechtenstein
  16. Art. 16 Vertretung der Trägerschaft gegen aussen
  17. Art. 17 Organe
  18. Art. 19 b) Stellung und Aufgaben
  19. Art. 21 b) Stellung und Aufgaben
  20. Art. 22 Amtsdauer und Amtszeitbeschränkung für den Hochschulrat und die Standortbeiräte
  21. Art. 23 Hochschulleitung
  22. Art. 24 Revisionsstelle
  23. Art. 26 b) Beschränkung
  24. Art. 27 Studienreglement
  25. Art. 29 b) Höchstbeträge
  26. Art. 30 Titel und Titelschutz
  27. Art. 31 Studierendenschaft
  28. Art. 32 Disziplinarordnung für Teilnehmende an Lehrveranstaltungen sowie für Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zur Hochschule
  29. Art. 33 Leistungsauftrag
  30. Art. 35 b) Trägerbeiträge der Kantone Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Thurgau sowie des Fürstentums Liechtenstein
  31. Art. 36 c) Anpassung des Zuschlags nach Art. 35 dieses Erlasses
  32. Art. 37 d) Trägerbeitrag des Kantons St. Gallen
  33. Art. 39 b) unternehmerisches Handeln
  34. Art. 40 Personalrecht und Personalreglement
  35. Art. 41 Mitwirkung
  36. Art. 42 Haftung und Verantwortlichkeit der Organe und des Personals
  37. Art. 44 b) Mietobjekte
  38. Art. 45 Steuerung und Berichterstattung
  39. Art. 46 Informationsrecht der Träger
  40. Art. 47 Anwendbares Recht
  41. Art. 49 b) Aufgaben
  42. Art. 50 Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen
  43. Art. 51 Kündigungsfrist
  44. Art. 52 Anschlusskündigung
  45. Art. 53 Wirkung
  46. Art. 54 Bisherige Trägervereinbarungen
  47. Art. 55 Rechtsnachfolge
  48. Art. 56 Übergang von Eigentum an Immobilien
  49. Art. 57 Übergang der Arbeitsverhältnisse
  50. Art. 58 Finanzierung eines Fehlbetrags beim Wechsel der Vorsorgeeinrichtung
  51. Art. 59 Finanzierung durch die Träger und Rechnungsabschluss
  52. Art. 60 Leistungsauftrag und Trägerbeitrag des Kantons St. Gallen
  53. Art. 61 Tätigkeit der Trägerkonferenz in der Gründungsphase der Hochschule
  54. Art. 62 Amtsantritt und erste Amtsdauer des Hochschulrates
  55. Art. 63 Amtsdauer der Mitglieder der Organe der Rechtspflege der bisherigen Hochschulen und Umgang mit hängigen Verfahren
  56. Art. 64 Rechtsgültigkeit
  57. Art. 65 Vollzugsbeginn

57 provisions

Art. 49 b) Aufgaben

Die Rekurskommission entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen der Hochschulleitung oder der Hochschulleitung nachgeordneter Stellen, die sich auf Zulassungs-, Studien- und Prüfungsvorschriften sowie auf Disziplinarvorschriften nach Art. 32 dieses Erlasses stützen.

Art. 50 Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen

Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen beurteilt: a) Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Organe der Hochschule; b) nach vorgängigem Schlichtungsverfahren personalrechtliche Klagen.

Art. 51 Kündigungsfrist

Die Regierungen der Träger können die Mitgliedschaft unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf das Ende einer Leistungsauftragsperiode durch schriftliche Mitteilung an die Regierungen der übrigen Träger kündigen.

Art. 52 Anschlusskündigung

Die übrigen Träger können innert drei Monaten ab Erhalt der Kündigungserklärung die Mitgliedschaft auf den gleichen Kündigungstermin kündigen.

Art. 53 Wirkung

1) Verbleiben der Kanton St. Gallen und wenigstens zwei weitere Träger, gilt die Vereinbarung unter diesen weiter. Die austretenden Träger haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vermögen der Hochschule. 2) Verbleiben nur der Kanton St. Gallen und ein weiterer Träger, kann der Kanton St. Gallen die Hochschule: a) mit dem verbleibenden Träger und allenfalls neuen Trägern unter Weitergeltung dieser Vereinbarung weiterführen. Die austretenden Träger haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vermögen der Hochschule; b) mit dem verbleibenden Träger und allenfalls neuen Trägern unter Abschluss einer neuen Vereinbarung weiterführen. Sämtliche Aktiven und Passiven der Hochschule sowie die Rechte an deren Namen werden entschädigungslos auf die neue Trägerschaft übertragen; c) allein weiterführen. Sämtliche Aktiven und Passiven der Hochschule sowie die Rechte an deren Namen werden entschädigungslos auf die neue Trägerschaft übertragen.

Art. 54 Bisherige Trägervereinbarungen

1) Die folgenden Vereinbarungen werden aufgehoben: a) Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St. Gallen vom 16. März 1999; b) Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil vom 26. Mai 2015. 2) Die Aufhebung der Vereinbarung über die Hochschule für Technik Buchs vom 20. Juni 1968 ist Gegenstand einer separaten Vereinbarung. 3) Die in Ausführung der Vereinbarungen nach Abs. 1 und Abs. 2 dieser Bestimmung erlassenen Vorschriften behalten bis zu ihrer Aufhebung durch den Hochschulrat Gültigkeit, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.

Art. 55 Rechtsnachfolge

Die Hochschule ist Rechtsnachfolgerin der Interkantonalen Fachhochschule St. Gallen, der Hochschule Rapperswil und der Hochschule für Technik Buchs.

Art. 56 Übergang von Eigentum an Immobilien

1) Die bei Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung im Eigentum der Interkantonalen Fachhochschule St. Gallen und der Hochschule Rapperswil stehenden Immobilien gehen in das Eigentum des Kantons St. Gallen über. 2) Der Umgang mit den bei Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung im Eigentum der Hochschule für Technik Buchs stehenden Immobilien ist Gegenstand einer separaten Vereinbarung.

Art. 57 Übergang der Arbeitsverhältnisse

1) Die neue Hochschule übernimmt auf Vollzugsbeginn dieses Erlasses das Personal der Interkantonalen Fachhochschule St. Gallen, der Hochschule Rapperswil und der Hochschule für Technik Buchs. 2) Soweit nicht bereits personalrechtliche Bestimmungen der neuen Hochschule zur Anwendung kommen, werden die Arbeitsverhältnisse nach dem Personalrecht der bisherigen Hochschulen weitergeführt. 3) Der Hochschulrat regelt die Einzelheiten, unter Vorbehalt der Genehmigung der Regierung des Kantons St. Gallen.

Art. 58 Finanzierung eines Fehlbetrags beim Wechsel der Vorsorgeeinrichtung

1) Der Kanton St. Gallen begleicht auf den Zeitpunkt des Übertritts in eine andere Vorsorgeeinrichtung einen allfälligen Fehlbetrag aus dem Anschlussvertrag mit der "BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich" für das nach Art. 57 dieses Erlasses von der Hochschule Rapperswil übernommene Personal, soweit nicht die Hochschule diese Ausfinanzierung aus eigenen Mitteln leistet. 2) Enthält der geleistete Ausfinanzierungsbeitrag die Vorfinanzierung einer Versichertenbeteiligung, so kann die Hochschule das im Zeitpunkt des Übertritts bei der "BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich" versicherte Personal der Hochschule an der Finanzierung beteiligen. 3) Die Regierung des Kantons St. Gallen regelt Bemessung und Erstattung der Versichertenbeteiligung.

Art. 59 Finanzierung durch die Träger und Rechnungsabschluss

1) Tritt diese Vereinbarung nicht zu Beginn eines Kalenderjahres in Vollzug, wird das Jahr des Vollzugsbeginns als Übergangsjahr bezeichnet. 2) Die Vereinbarungspartner leisten im Übergangsjahr ihren Anteil an die nicht gedeckten Kosten der Interkantonalen Fachhochschule St. Gallen, der Hochschule Rapperswil und der Hochschule für Technik Buchs nach Massgabe der bisherigen Trägervereinbarungen für das ganze Rechnungsjahr (1. Januar bis 31. Dezember). 3) Die Erstellung der Jahresrechnung und die Ermittlung der Trägerbeiträge für das Übergangsjahr erfolgen vorbehältlich von Abs. 4 dieser Bestimmung nach Massgabe der bisherigen Trägervereinbarungen der Interkantonalen Fachhochschule St. Gallen, der Hochschule Rapperswil und der Hochschule für Technik Buchs. 4) Die Beschlussfassung der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts zuhanden der Regierungen für das Übergangsjahr erfolgt gemeinsam durch das je zuständige Regierungsmitglied der Träger. 5) Tritt diese Vereinbarung zu Beginn eines Kalenderjahres in Vollzug, werden Abs. 3 und 4 dieser Bestimmung für die Jahresrechnung und den Tätigkeitsbericht des vorangehenden Jahres sachgemäss angewendet.

Art. 60 Leistungsauftrag und Trägerbeitrag des Kantons St. Gallen

Der erste Leistungsauftrag und der erste Trägerbeitrag des Kantons St. Gallen nach diesem Erlass gelten für die Jahre 2021 bis 2022.

Art. 61 Tätigkeit der Trägerkonferenz in der Gründungsphase der Hochschule

1) Die Trägerkonferenz nach Art. 13 dieses Erlasses nimmt ihre Tätigkeit auf den 1. Januar 2020 auf. 2) In der Gründungsphase der Hochschule bis zum Vollzugsbeginn sämtlicher Bestimmungen dieses Erlasses ist die Trägerkonferenz zusätzlich zu den Aufgaben nach Art. 13 Abs. 2 dieses Erlasses zuständig für: a) Festlegung der Gründungsorganisation der Hochschule (bis und mit Stufe Departemente); b) Begründung der Arbeitsverhältnisse der Mitglieder der Hochschulleitung; c) Festlegung von Corporate Identity und Design der Hochschule.

Art. 62 Amtsantritt und erste Amtsdauer des Hochschulrates

1) Wahl und Amtsantritt des Hochschulrates nach Art. 18 dieses Erlasses erfolgen auf den 1. Januar 2020. 2) Die erstmalige Wahl erfolgt für eine verlängerte erste Amtsdauer vom 1. Januar 2020 bis 31. Mai 2024.

Art. 63 Amtsdauer der Mitglieder der Organe der Rechtspflege der bisherigen Hochschulen und Umgang mit hängigen Verfahren

1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Organe der Rechtspflege der Interkantonalen Fachhochschule St. Gallen, der Hochschule Rapperswil und der Hochschule für Technik Buchs verlängert sich bis zur Aufnahme der Tätigkeit der Organe der Rechtspflege nach Abschnitt VI dieses Erlasses. 2) Die Rekurskommission nach Art. 48 dieses Erlasses übernimmt bei ihrem Amtsantritt die hängigen Verfahren von den hochschulinternen Beschwerdeinstanzen der bisherigen Hochschulen. Sie führt die Verfahren in den Strukturen der neuen Hochschule weiter und beurteilt die Streitsachen nach bisherigem Recht. 3) Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen übernimmt bei Amtsantritt der Rekurskommission nach Art. 48 dieses Erlasses die hängigen Verfahren von den hochschulexternen unabhängigen richterlichen Beschwerdeinstanzen der bisherigen Hochschulen. Es führt die Verfahren in den Strukturen der neuen Hochschule weiter und beurteilt die Streitsachen nach bisherigem Recht.

Art. 64 Rechtsgültigkeit

Diese Vereinbarung wird rechtsgültig, wenn wenigstens der Kanton St. Gallen und zwei weitere Träger beigetreten sind.

Art. 65 Vollzugsbeginn

Die Regierung des Kantons St. Gallen entscheidet über den Vollzugsbeginn.

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