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32 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt
a. das Verfahren für die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern in einen
Weiterbildungsstudiengang an der Pädagogischen Hochschule Luzern (im Folgenden: PH Luzern) sowie die Voraussetzungen für das Bestehen von Studienleistungen und für den Abschluss eines Studiengangs,
b. die Aufnahme in einen Weiterbildungskurs und dessen Abschluss,
c. die Aufgaben der für die Weiterbildung zuständigen Organe,
d. * das Disziplinarwesen,
1 SRL Nr. 515
2 SRL Nr. 544
3 SRL Nr. 516
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2013 468
2 Nr. 516b
e. * die Erhebung von Gebühren und Kosten für Weiterbildungsangebote.
Art. 2
Weiterbildungsangebot
1 Als Weiterbildungsangebot im Sinne dieses Reglements gelten Weiterbildungsstudiengänge und übrige Weiterbildungsangebote (z. B. Weiterbildungskurse). *
2 Die PH Luzern bietet folgende Arten von Weiterbildungsstudiengängen an:
a. Master of Advanced Studies (MAS),
b. Diploma of Advanced Studies (DAS),
c. Certificate of Advanced Studies (CAS).
2 Weiterbildungsstudiengänge
2.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 3
Studiengänge
1 Die Studiengänge umfassen
a. als MAS-Studiengang mindestens 60 ECTS-Punkte,
b. als DAS-Studiengang mindestens 30 ECTS-Punkte,
c. als CAS-Studiengang mindestens 10 ECTS-Punkte.
2 Die Studiengänge sind in Module gegliedert.
Art. 4
Ausführungsbestimmungen zu den Studiengängen
1 Die Ausführungsbestimmungen legen das Nähere zu den einzelnen Studiengängen fest.
Insbesondere
a. legen sie den Umfang der zu erreichenden ECTS-Punkte eines Studiengangs fest,
b. legen sie die Lernziele beziehungsweise die angestrebten Kompetenzen eines Studiengangs fest,
c. legen sie die Pflicht- und Wahlpflichtmodule eines Studiengangs fest,
d. regeln sie den Inhalt und den Umfang der einzelnen Module,
e. legen sie die Lehrveranstaltungsformen der einzelnen Module fest,
f. legen sie die zu erbringenden Studienleistungen pro Modul und die zu erbringende
Abschlussarbeit sowie die Form und den Umfang ihrer Überprüfung fest.
Nr. 516b 3
2.2 Aufnahme in einen Weiterbildungsstudiengang
Art. 5
Grundsätze
1 Die Aufnahme in einen Weiterbildungsstudiengang der PH Luzern, der von der
Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkannt ist
(Zusatzausbildung), richtet sich nach dem massgebenden Anerkennungsreglement sowie
nach den massgebenden Richtlinien und Profilen der EDK4, sofern diese in den Ausführungsbestimmungen nicht ergänzt werden.
2 Die Aufnahme in einen Weiterbildungsstudiengang der PH Luzern, der nicht von der
EDK anerkannt werden muss, wird in den Ausführungsbestimmungen geregelt. Die
Ausführungsbestimmungen können die Aufnahme «sur dossier» vorsehen. Im Übrigen
sind die Bestimmungen der EDK zur Aufnahme analog anwendbar.
2.3 Studienleistungen
Art. 6
Anerkennung von Vorleistungen
1 Vorleistungen können anerkannt werden, wenn sie gleichwertig zu erforderlichen Studienleistungen an der PH Luzern sind.
2 Der Mindestumfang an ECTS-Punkten, der an der PH Luzern erbracht werden muss,
wird in den Ausführungsbestimmungen festgelegt.
Art. 7
Leistungsbewertungen
1 Leistungsnachweise werden mit «erfüllt» oder «nicht erfüllt» bewertet.
2 Abschlussarbeiten können mit der Bewertungsskala bewertet werden. Sie sieht folgende Bewertungen vor:
a. A = hervorragend
b. B = sehr gut
c. C = gut
d. D = befriedigend
e. E = ausreichend
f. FX = nicht bestanden
4 Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Zusatzausbildungen für den Lehrberuf vom
17. Juni 2004 (Ziff. 4.2.2.7. Erlasssammlung der EDK); Profil für die Zusatzausbildungen für Ausbildende im Bereich Medienpädagogik/ICT vom 10. Dezember 2004 (Ziff. 4.2.2.7.1. Erlasssammlung der EDK); Profil für die Zusatzausbildung «Fachlehrerin/Fachlehrer Berufswahlunterricht» vom
25. Oktober 2007 (Ziff. 4.2.2.7.2. Erlasssammlung der EDK); Profil für Zusatzausbildungen Schulleitung vom 29. Oktober 2009 (Ziff. 4.2.2.7.3. Erlasssammlung der EDK); Richtlinien für Weiterbildungsmaster (MAS) in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung vom 15. Dezember 2005 (Ziff. 4.2.2.8.
Erlasssammlung der EDK). Auf diese Erlasse wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 Nr. 516b
Art. 8 g. F = nicht bestanden (mit erheblichen Mängeln)
Bestehen von Modulen
1 Jedes Modul innerhalb eines Studiengangs muss bestanden werden. Ein Modul ist bestanden, wenn die festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
Art. 9
Präsenzpflicht und Absenzen
1 Für jedes Modul wird festgelegt, in welchem Umfang eine Präsenzpflicht besteht.
2 Wird die Präsenzpflicht in einem Modul verletzt, gilt das Modul als nicht bestanden.
Die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter kann Ausnahmen von der Präsenzpflicht bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
3 Das Nähere wird in den Ausführungsbestimmungen festgelegt.
Art. 10
Wiederholung
1 Ein nicht bestandener Leistungsnachweis kann zweimal wiederholt werden. Module,
die aufgrund verletzter Präsenzpflicht nicht bestanden werden, können einmal wiederholt werden. *
2 Studierende, welche einen Leistungsnachweis oder ein Modul auch im Rahmen der
letzten Wiederholungsmöglichkeit nicht bestehen, können das Studium nicht weiterführen. *
2.4 Abschluss eines Weiterbildungsstudiengangs
Art. 11
Grundsatz
1 Der Abschluss von EDK-anerkannten Weiterbildungsstudiengängen richtet sich nach
dem massgebenden Anerkennungsreglement sowie nach den massgebenden Richtlinien
und Profilen der EDK, sofern diese in den Ausführungsbestimmungen nicht ergänzt
werden.
Art. 12
Bestehen
1 Ein Studiengang ist bestanden, wenn die erforderlichen Module erfolgreich abgeschlossen sind.
Art. 13
Abschlussarbeit
1 MAS-Studiengänge werden mit einer Masterarbeit abgeschlossen. Sie umfasst mindestens 10 ECTS-Punkte. Sie kann als Einzel- oder als Gruppenarbeit verfasst werden.
Nr. 516b 5
2 DAS-Studiengänge werden mit einer Diplomarbeit abgeschlossen. Sie umfasst mindestens 5 ECTS-Punkte. Sie ist als Einzelarbeit zu verfassen.
3 CAS-Studiengänge können mit einer Zertifikatsarbeit abgeschlossen werden. Bei
EDK-anerkannten CAS-Studiengängen ist eine Abschlussarbeit zwingend. Der Umfang
der Zertifikatsarbeit wird in den Ausführungsbestimmungen festgelegt.
Art. 14
Wiederholung
1 Eine nicht bestandene Masterarbeit kann innerhalb von 12 Monaten gegen eine Gebühr
einmal wiederholt werden. Studierende, welche die Abschlussarbeit auch im Rahmen
der Wiederholung nicht bestehen, können das Studium nicht weiterführen.
2 Eine nicht bestandene Diplom- oder Zertifikatsarbeit kann innerhalb von 6 Monaten
gegen eine Gebühr einmal wiederholt werden. Studierende, welche die Abschlussarbeit
auch im Rahmen der Wiederholung nicht bestehen, können das Studium nicht weiterführen.
Art. 15
Abschlussprüfung
1 Bei MAS- oder DAS-Studiengängen kann eine Abschlussprüfung verlangt werden.
Form und Umfang der Abschlussprüfung werden in den Ausführungsbestimmungen geregelt.
2 Die Bestimmungen über die Leistungsbewertungen und die Wiederholung von Leistungsnachweisen sind sinngemäss anwendbar.
Art. 16
Diplom
1 Das Diplom gilt als Ausweis über den bestandenen Studienabschluss und enthält den
mit dem Studiengang verbundenen Titel.
2 Das Diplom wird von der Prorektorin oder vom Prorektor Weiterbildung und Dienstleistungen und von der Studiengangsleiterin oder dem Studiengangsleiter unterzeichnet.
Sind andere anerkannte Hochschulen oder Bildungsinstitutionen an der Organisation
und Durchführung eines Weiterbildungsstudiengangs beteiligt, kann ein gemeinsames
Diplom ausgestellt werden. Es wird von der Prorektorin oder vom Prorektor Weiterbildung und Dienstleistungen und der Studiengangsleiterin oder dem Studiengangsleiter
der PH Luzern sowie von den zuständigen Organen der beteiligten Hochschulen unterzeichnet. *
3 Zusätzlich zum Diplom wird folgendes Dokument ausgestellt: *
a. * …
b. * eine Zusammenstellung der Studienleistungen, welche die Lern- und Leistungsdokumentation enthält.
6 Nr. 516b
Art. 17
Titel
1 Der mit dem Diplom verliehene Titel richtet sich nach dem massgebenden Anerkennungsreglement, nach den massgebenden Richtlinien und Profilen sowie nach dem Titelreglement5 der EDK, sofern diese im Folgenden nicht ergänzt werden. *
2 Die verliehenen Titel lauten
a. für ein MAS: «Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Luzern in
(Bezeichnung der Richtung)» (Abkürzung: MAS PH Luzern)
b. für ein DAS: «Diploma of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Luzern in
(Bezeichnung der Richtung)» (Abkürzung: DAS PH Luzern)
c. für ein CAS: «Certificate of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Luzern
in (Bezeichnung der Richtung)» (Abkürzung: CAS PH Luzern)
3 Sind an einem Weiterbildungsstudiengang, der nicht von der EDK anerkannt werden
muss, andere anerkannte Hochschulen beteiligt und soll ein gemeinsamer Titel verliehen
werden, können diese im Titel gemäss Absatz 2 zusätzlich zur PH Luzern genannt werden. *
3 Weiterbildungskurse
Art. 18
Zulassung
1 Die Voraussetzungen für die Zulassung zu den einzelnen Weiterbildungskursen werden in den Ausführungsbestimmungen geregelt. Die Zulassung kann voraussetzungslos
erfolgen.
Art. 19
Ausführungsbestimmungen zu den Weiterbildungskursen
1 Das Nähere zu den Weiterbildungskursen wird in den Ausführungsbestimmungen festgelegt. Insbesondere legen sie die Zulassungsvoraussetzungen und die Lernveranstaltungsformen fest.
4 Organe
Art. 20
Rektorin oder Rektor
1 Im Rahmen der operativen Leitung der PH Luzern trägt die Rektorin oder der Rektor
die Gesamtverantwortung über die angebotene Weiterbildung.
5 Reglement über die Benennung der Diplome der schulischen Berufe der Sonderpädagogik im Rahmen der Bologna-Reform und der Weiterbildungsabschlüsse im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung (Titelreglement) vom 28. Oktober 2005 (Ziff. 4.2.2.6 Erlasssammlung der EDK). Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Art. 21 Nr. 516b 7
Prorektorin oder Prorektor Weiterbildung und Dienstleistungen *
1 Die Prorektorin oder der Prorektor Weiterbildung und Dienstleistungen ist für sämtliche Belange zuständig, welche die Weiterbildung als Ganzes betreffen. *
2 Sie oder er hat insbesondere folgende Aufgaben. Sie oder er *
a. * legt die Gebühren und Kosten für Weiterbildungsangebote nach Massgabe der
Schulgeldverordnung6 fest,
b. * erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement.
Art. 22
Programmleitung
1 Die Programmleitung ist für sämtliche Belange zuständig, welche ein Weiterbildungsprogramm betreffen, soweit dieses Reglement keine anderen Zuständigkeiten vorsieht.
Insbesondere legt sie oder er das Anspruchsniveau der Weiterbildungsangebote fest.
Art. 23
Studiengangsleiterin oder Studiengangsleiter
1 Die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter
a. entscheidet über die Aufnahme in einen Studiengang,
b. entscheidet über Gesuche um Anerkennung von Vorleistungen,
c. entscheidet über das Bestehen eines Studiengangs.
Art. 24
Modulverantwortliche Person
1 Die für das Modul verantwortliche Person entscheidet über das Bestehen eines Moduls.
Art. 25
Dozentinnen und Dozenten sowie Fachexpertinnen und Fachexperten
1 Die Dozentinnen oder Dozenten beurteilen die von den Studierenden erbrachten Leistungsnachweise.
2 In den Ausführungsbestimmungen wird festgelegt, ob die Studiengangsleiterin oder der
Studiengangsleiter Fachexpertinnen und Fachexperten einsetzen kann, die zusammen
mit der Dozentin oder dem Dozenten die von den Studierenden erbrachten Leistungen
beurteilt und bewertet. Bei Uneinigkeit entscheidet die Dozentin oder der Dozent.
3 Das Nähere wird in den Ausführungsbestimmungen geregelt.
5 Disziplinarwesen
Art. 26
Disziplinartatbestände
1 Die Studierenden haben sich an die Hausordnung zu halten.
6 SRL Nr. 544. Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
8 Nr. 516b
2 Studierende, die gegen Erlasse der PH Luzern oder gegen Anordnungen der zuständigen Organe oder der Dozentinnen und Dozenten verstossen oder die sich unredlich verhalten, insbesondere durch den Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel bei Leistungsnachweisen und Abschlussarbeiten, können disziplinarisch bestraft werden.
3 Studierende, die Gegenstände der Hochschule entwenden oder mutwillig beschädigen,
können disziplinarisch bestraft werden und haben für den entstandenen Schaden aufzukommen.
4 Studierende können aus der PH Luzern ausgeschlossen werden, wenn sie ihren Zahlungspflichten trotz Mahnung nicht nachgekommen sind.
Art. 27
Disziplinarmassnahmen
1 Disziplinarmassnahmen sind:
a. mündliche Verwarnung,
b. schriftlicher Verweis,
c. Androhung des Ausschlusses von einzelnen Veranstaltungen oder von einzelnen
Leistungsnachweisen,
d. Ausschluss von einzelnen Veranstaltungen oder von einzelnen Leistungsnachweisen,
e. Androhung des Ausschlusses aus der PH Luzern,
f. Ausschluss aus der PH Luzern.
2 Der oder dem betroffenen Studierenden ist vor Anordnung einer Disziplinarmassnahme das rechtliche Gehör zu gewähren.
3 Art und Dauer der Disziplinarmassnahme richtet sich nach der Bedeutung der beeinträchtigten oder gefährdeten Interessen der PH Luzern sowie nach dem Verschulden,
den Beweggründen und dem bisherigen Verhalten der oder des Studierenden.
Art. 28
Disziplinarkompetenz
1 Die Programmleitung und die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter sind
befugt, die Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel 27 Absatz 1a bis d zu erteilen. *
2 Der Prorektorin oder dem Prorektor Weiterbildung und Dienstleistungen stehen alle
Disziplinarkompetenzen zu. *
5a Gebühren und Kosten *
Art. 28a * Grundsatz
1 Auf Gebühren und Kosten für Weiterbildungsangebote ist die Schulgeldverordnung
anwendbar, sofern diese im Folgenden nicht ergänzt wird.
Nr. 516b 9
Art. 28b * Anmeldung zu einem Weiterbildungsangebot
1 Für die Teilnahme an einem Weiterbildungsangebot ist eine Anmeldung erforderlich.
Das Nähere kann in Ausführungsbestimmungen festgelegt werden.
2 Die Anmeldung ist verbindlich.
Art. 28c * Rechnungstellung
1 Die Gebühren und Kosten für ein Weiterbildungsangebot werden in der Ausschreibung
ausgewiesen. Sie werden mit der Rechnungstellung fällig.
2 Für Weiterbildungsstudiengänge werden die Gebühren und Kosten in der Regel zu Beginn und nach Ablauf der halben Studiendauer je hälftig in Rechnung gestellt.
3 Bei Holkursen und massgeschneiderten Angeboten werden die Kursgebühren für die
gesamte Kursgruppe der Antragstellerin oder dem Antragsteller in Rechnung gestellt.
4 Die Gebühr für ein Aufnahmeverfahren ist separat in Rechnung zu stellen.
Art. 28d * Kostenfolgen bei Beendigung eines Weiterbildungsstudiengangs
1 Die Abmeldung von einem Weiterbildungsstudiengang oder dessen Abbruch sind der
Studiengangsleiterin oder dem Studiengangsleiter schriftlich mitzuteilen.
2 Die Abmeldung von einem Weiterbildungsstudiengang ist bis spätestens 60 Tage vor
Studienbeginn ohne Kostenfolge möglich. Wer die Anmeldung weniger als 60 Tage vor
Studienbeginn zurückzieht oder das Studium bis 30 Tage nach Studienbeginn abbricht,
hat 50 Prozent der Studiengebühren zu entrichten.
3 Wer einen Weiterbildungsstudiengang später als 30 Tage nach Studienbeginn abbricht,
hat die gesamten Gebühren und Kosten zu entrichten.
4 Über Ausnahmen aus wichtigen Gründen hinsichtlich der Kostenfolge entscheidet die
Prorektorin oder der Prorektor Weiterbildung und Dienstleistungen.
5 Im Falle einer Abmeldung von einer Studienleistung (z. B. Abschlussarbeit) nach Ablauf der Anmeldefrist wird die Gebühr nicht rückerstattet.
6 Gebühren für Aufnahmeverfahren werden nicht rückerstattet.
Art. 28e * Kostenfolgen bei Beendigung von übrigen Weiterbildungsangeboten
1 Die Abmeldung ist der PH Luzern schriftlich mitzuteilen. Sie ist bis spätestens 30 Tage
vor Beginn des Weiterbildungsangebots ohne Kostenfolge möglich.
10 Nr. 516b
2 Wer sich innerhalb von 30 Tagen vor Beginn abmeldet oder ein Weiterbildungsangebot nach Beginn abbricht, hat die gesamten Gebühren und Kosten gemäss Kursausschreibung zu entrichten. Über Ausnahmen aus wichtigen Gründen entscheidet die Prorektorin oder der Prorektor Weiterbildung und Dienstleistungen.
3 Gebühren für Aufnahmeverfahren werden nicht rückerstattet.
6 Schlussbestimmungen
Art. 30 Art. 29 * …
Verhinderung
1 Wer den Abgabetermin der Abschlussarbeit aus wichtigen Gründen nicht einhalten
kann oder wer einen Leistungsnachweis aus wichtigen Gründen nicht antreten oder
vollenden kann, hat das zuständige Organ umgehend zu informieren und gegebenenfalls
ein Arztzeugnis beizubringen.
2 Ist die Verhinderung unentschuldigt oder liegen keine wichtigen Gründe für die Verhinderung vor, so gilt der entsprechende Leistungsnachweis als nicht bestanden.
Art. 31
Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 19727 beim Bildungs-
und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.
3 Die Rechtsmittelbefugnis gegen Entscheide über das Bestehen von Modulen, welche
die PH Luzern für andere Hochschulen zuhanden der Gesamtausbildung durchführt,
richtet sich nach den massgebenden Bestimmungen der jeweiligen Hochschule.
Art. 32
Übergangsbestimmung
1 Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieses Reglements aufgenommen haben,
schliessen ihr Studium nach bisherigem Recht ab.
2 Studierende, die unter dem Konkordatsrecht an die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz Luzern aufgenommen wurden, gelten auch unter neuem Recht als aufgenommen.
7 SRL Nr. 40
Art. 33 Nr. 516b 11
Inkrafttreten
1 Das Weiterbildungsreglement tritt rückwirkend auf den 1. August 2013 in Kraft. Es ist
durch das Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern zu genehmigen.8
2 Das Weiterbildungsreglement ist zu veröffentlichen.
8 Vom Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern genehmigt am 20. September 2013.
12 Nr. 516b
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 20.09.2013 01.08.2013 Erstfassung G 2013 468
Ingress 01.07.2026 01.08.2026 geändert 2026-047
Art. 1 Abs. 1, d. 01.07.2026 01.08.2026 geändert 2026-047
Art. 1 Abs. 1, e. 01.07.2026 01.08.2026 eingefügt 2026-047
Art. 2 Abs. 1 01.07.2026 01.08.2026 geändert 2026-047
Art. 10 Abs. 1 01.07.2026 01.08.2026 geändert 2026-047
Art. 10 Abs. 2 01.07.2026 01.08.2026 geändert 2026-047
Art. 16 Abs. 2 01.07.2026 01.08.2026 geändert 2026-047
Art. 16 Abs. 3 01.07.2026 01.08.2026 geändert 2026-047
Art. 16 Abs. 3, a. 01.07.2026 01.08.2026 aufgehoben 2026-047
Art. 16 Abs. 3, b. 01.07.2026 01.08.2026 geändert 2026-047
Art. 17 Abs. 1 28.02.2024 01.08.2024 geändert G 2024-005
Art. 17 Abs. 1 01.07.2026 01.08.2026 geändert 2026-047
Art. 17 Abs. 3 28.02.2024 01.08.2024 eingefügt G 2024-005
Art. 21 01.07.2026 01.08.2026 Titel geändert 2026-047
Art. 21 Abs. 1 01.07.2026 01.08.2026 geändert 2026-047
Art. 21 Abs. 2 01.07.2026 01.08.2026 geändert 2026-047
Art. 21 Abs. 2, a. 01.07.2026 01.08.2026 eingefügt 2026-047
Art. 21 Abs. 2, b. 01.07.2026 01.08.2026 eingefügt 2026-047
Art. 28 Abs. 1 01.06.2021 01.08.2021 geändert G 2021-050
Art. 28 Abs. 2 01.06.2021 01.08.2021 geändert G 2021-050
Art. 28 Abs. 2 01.07.2026 01.08.2026 geändert 2026-047
Titel 5a 01.07.2026 01.08.2026 eingefügt 2026-047
Art. 28a 01.07.2026 01.08.2026 eingefügt 2026-047
Art. 28b 01.07.2026 01.08.2026 eingefügt 2026-047
Art. 28c 01.07.2026 01.08.2026 eingefügt 2026-047
Art. 28d 01.07.2026 01.08.2026 eingefügt 2026-047
Art. 28e 01.07.2026 01.08.2026 eingefügt 2026-047
Art. 29 01.07.2026 01.08.2026 aufgehoben 2026-047
Nr. 516b 13
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
20.09.2013 01.08.2013 Erlass Erstfassung G 2013 468
01.06.2021 01.08.2021 Art. 28 Abs. 1 geändert G 2021-050
01.06.2021 01.08.2021 Art. 28 Abs. 2 geändert G 2021-050
28.02.2024 01.08.2024 Art. 17 Abs. 1 geändert G 2024-005
28.02.2024 01.08.2024 Art. 17 Abs. 3 eingefügt G 2024-005
01.07.2026 01.08.2026 Ingress geändert 2026-047
01.07.2026 01.08.2026 Art. 1 Abs. 1, d. geändert 2026-047
01.07.2026 01.08.2026 Art. 1 Abs. 1, e. eingefügt 2026-047
01.07.2026 01.08.2026 Art. 2 Abs. 1 geändert 2026-047
01.07.2026 01.08.2026 Art. 10 Abs. 1 geändert 2026-047
01.07.2026 01.08.2026 Art. 10 Abs. 2 geändert 2026-047
01.07.2026 01.08.2026 Art. 16 Abs. 2 geändert 2026-047
01.07.2026 01.08.2026 Art. 16 Abs. 3 geändert 2026-047
01.07.2026 01.08.2026 Art. 16 Abs. 3, a. aufgehoben 2026-047
01.07.2026 01.08.2026 Art. 16 Abs. 3, b. geändert 2026-047
01.07.2026 01.08.2026 Art. 17 Abs. 1 geändert 2026-047
01.07.2026 01.08.2026 Art. 21 Titel geändert 2026-047
01.07.2026 01.08.2026 Art. 21 Abs. 1 geändert 2026-047
01.07.2026 01.08.2026 Art. 21 Abs. 2 geändert 2026-047
01.07.2026 01.08.2026 Art. 21 Abs. 2, a. eingefügt 2026-047
01.07.2026 01.08.2026 Art. 21 Abs. 2, b. eingefügt 2026-047
01.07.2026 01.08.2026 Art. 28 Abs. 2 geändert 2026-047
01.07.2026 01.08.2026 Titel 5a eingefügt 2026-047
01.07.2026 01.08.2026 Art. 28a eingefügt 2026-047
01.07.2026 01.08.2026 Art. 28b eingefügt 2026-047
01.07.2026 01.08.2026 Art. 28c eingefügt 2026-047
01.07.2026 01.08.2026 Art. 28d eingefügt 2026-047
01.07.2026 01.08.2026 Art. 28e eingefügt 2026-047
01.07.2026 01.08.2026 Art. 29 aufgehoben 2026-047