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Kompetenzordnung der Sozialbehörde

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1 provision

Art. 2

1 Sozialbehörde – Entscheid über erstmalige Bewilligung und Weiterfüh rung der Bewilligung der selbstständigen Erwerbs tätigkeit im Vollpensum6 – Entscheid über die Finanzierung einer Betriebsanalyse bei selbstständiger Erwerbstätigkeit7 – Entscheid über Bewilligung und Weiterführung der Be willigung der selbstständigen Erwerbstätigkeit bei Personen, die aufgrund ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes oder anderer besonderer Umstände nicht in den 1. Arbeitsmarkt vermittelbar und deshalb von der Teilnahmepflicht an einer Arbeitsintegrationsmassnahme ausgenommen sind8 – Entscheid über Übernahme von Aus und Weiterbildungs kosten inkl. der für die jeweilige Bildungsmassnahme notwendigen Abklärungs- und Vorbereitungsangebote gemäss «Richtlinie zur Finanzierung von Aus- und Weiterbildungen durch die Sozialhilfe (SKOS Kap. C)»9 – Entscheid über den Verzicht auf Rückerstattung sowie Erlass oder Teilerlass von rechtskräftigen Rückerstattungsforderungen – Entscheid über Leistungen, die eine Ausnahme zu bestehenden Richtlinien der Sozialbehörde bedeuten – Fälle in Kompetenz der Sozialen Dienste, die auf Antrag der Abteilungsleitung Wirtschaftliche Hilfe von der Sozialbehörde zu entscheiden sind. Das Antragsrecht steht für Fälle in Kompetenz der AOZ auch der Bereichsleitung AOZ zu, sofern diese von der AOZ die entsprechende Kompetenz erhalten hat.10 6 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 10. November 2011; Inkrafttreten 1. Februar 2012. 7 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 10. November 2011; Inkrafttreten 1. Februar 2012. 8 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 10. November 2011; Inkrafttreten 1. Februar 2012. 9 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 30. Januar 2025; Inkrafttreten 1. Juni 2025. 10 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 18. September 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. Übersicht finanzielle Kompetenzen 3Kompetenzordnung der Sozialbehörde 851.115 – Leistungskürzungen (Sanktionen und Verrechnungen) bei Kürzungen von mehr als 15 % bis maximal 30 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL)11 2 Abteilungsleitung Wirtschaftliche Hilfe12 – Leistungseinstellungen (Teil- und Volleinstellung) – Entscheid über Einberechnung mutmasslich erzielbares Einkommen bei Einberechnung von Einkommen von mehr als 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL)13 – Rückerstattungen bei unrechtmässigem Leistungsbe zug oder Zweckentfremdung ab CHF 10 000.– – Entscheid über Weiterführung der Bewilligung der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Nebenerwerb ab 5. Jahr der Unterstützung als Selbstständigerwerbende/r14 – Entscheid über Finanzierung von ergänzenden Hilfen zur Erziehung, sofern keine Finanzierung über das kantonale Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG) möglich ist, bei Gesamtkosten der ergänzenden Hilfe ab monatlich CHF 12 000.–15 – Entscheid über Leistungen, die eine Ausnahme zu Verein barungen mit Anbietern sowie Ausnahmen zu Vereinbarungen kantonaler Stellen bedeuten16 – Erlass oder Reduktion von im Rahmen der Richtlinie der Sozialbehörde festgelegten Unterhaltsbeiträgen, der Haushaltsführungsentschädigung, von Konkubinats beiträgen oder Verzicht auf Geltendmachung von Ver wandtenunterstützungsbeiträgen – Leistungen gemäss Handlungsanweisungen DirektorIn SOD17 11 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 26. November 2015; Inkrafttreten 1. Mai 2016. 12 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 18. September 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 13 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 26. November 2015; Inkrafttreten 1. Mai 2016. 14 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 10. November 2011; Inkrafttreten 1. Februar 2012. 15 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 15. September 2022; Inkrafttreten 1. Juli 2022. 16 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 30. September 2021; 17 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 30. September 2021; 4Kompetenzordnung der Sozialbehörde 851.115 – Leistungen, die in Handlungsanweisungen nicht konkret geregelt sind, jedoch innerhalb von SHG/SKOS bzw. der Asylfürsorgeverordnung liegen18 3 Leitung Beratung Wirtschaftliche Hilfe19 – Entscheid über Weiterführung Unterstützung in allen Fäl len ab 2. Jahr der Unterstützung – Entscheid über Weiterführung der Bewilligung der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Nebenerwerb ab 2. Jahr der Unterstützung als Selbstständigerwerbende/r20 – Entscheid über Finanzierung von ergänzenden Hilfen zur Erziehung, sofern keine Finanzierung über das kantonale Kinder- und Jugendheimgesetz möglich ist, bei Gesamtkos ten der ergänzenden Hilfe bis monatlich CHF 12 000.–21 – Leistungskürzungen (Sanktionen und Verrechnungen) bei Kürzungen von 5 % bis maximal 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL)22 – Rückerstattungen gem. SKOS E und Weiterführung von Verrechnungen von Rückerstattungen – Rückerstattungen bei unrechtmässigem Leistungsbe zug oder Zweckentfremdung bis CHF 10 000.– – Leistungen gemäss Handlungsanweisungen DirektorIn SOD23 – Übernahme von Schulden bei Neuaufnahmen gemäss Handlungsanweisung (z. B. Ausstände KVG, Mietzinsausstände) 18 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 30. September 2021; 19 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 18. September 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 20 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 10. November 2011; Inkrafttreten 1. Februar 2012. 21 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 15. September 2022; Inkrafttreten 1. Juli 2022. 22 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 26. November 2015; Inkrafttreten 1. Mai 2016. 23 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 30. September 2021; 5Kompetenzordnung der Sozialbehörde 851.115 4 Stellenleitung / Gruppenleitende Alimentenstelle24 Für die nachfolgend aufgeführten Entscheide gilt: Werden die Fälle von der Sachbearbeitung geführt, ist die Gruppenleitung zuständig. Werden die Fälle von der Gruppenleitung geführt, ist die Stellenleitung zuständig. – Entscheid über Neuaufnahmen – Entscheid über Veränderungen infolge neuem Rechts titel: Verfügung von Anspruchsveränderungen – Einstellungen: Verfügung von Einstellungen infolge Änderungen der Einkommens- oder Vermögenssituation, die den Verlust des Anspruchs auf Alimentenbevorschussung bewirken – Rückerstattungen: Verfügung von Rückerstattungen 5 Sozialarbeitende wirtschaftliche Hilfe25 – Leistungen zur materiellen Grundsicherung gemäss SKOS-Richtlinien (GBL, Wohnkosten, medizinische Grundversorgung, verbindlich zu erbringende SIL etc.) bzw. für den Asylbereich gemäss Richtlinien der Sozialbehörde zur Unterstützung nach Asylfürsorgeverordnung26 – Leistungen zur Integration und Betreuung von Kindern und Jugendlichen – Entscheid über Neuaufnahmen zur Existenzsicherung in allen Fällen im 1. Jahr der Unterstützung27 – Entscheid über Übernahme von Aus und Weiterbildungs kosten inkl. der für die jeweilige Bildungsmassnahme notwendigen Abklärungs- und Vorbereitungsangebote gemäss «Richtlinie zur Finanzierung von Aus- und Weiterbildungen durch die Sozialhilfe (SKOS Kap. C)»28 24 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 15. September 2022; Inkrafttreten 1. Juli 2022. 25 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 15. September 2022; Inkrafttreten 1. Juli 2022. 26 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 30. September 2021; 27 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 30. Januar 2025; Inkrafttreten 1. Juni 2025. 28 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 30. Januar 2025; Inkrafttreten 1. Juni 2025. 6Kompetenzordnung der Sozialbehörde 851.115 – Entscheid über erstmalige Bewilligung der selbstständi gen Erwerbstätigkeit im Nebenerwerb29 – Kurzfristige Überbrückung für einmalige Notlagen zur Verhinderung von Anhängigkeit – Leistungen gemäss Handlungsanweisungen DirektorIn SOD30 – Bewilligung von Schlussabrechnungen 6 Sachbearbeitende Alimentenstelle31 – Jährliche Überprüfungen: Verfügung aufgrund der jährlichen Überprüfung, die keine Änderungen in der Anspruchshöhe zur Folge haben. – Einstellungen: Verfügung von Einstellungen infolge Volljährigkeit, Wegzug aus der Stadt Zürich, Ausbildungsende der unterhaltsberechtigen Person oder Tod der unterhaltspflichtigen Person. Übergangsbestimmungen zur Teilrevision der Kompetenzordnung der Sozialbehörde vom 30. September 202132 Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens werden diese Änderungen auf alle neuen und bereits anhängigen Unterstützungsfälle angewendet. 29 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 10. November 2011; Inkrafttreten 1. Februar 2012. 30 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 30. September 2021; 31 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 15. September 2022; Inkrafttreten 1. Juli 2022. 32 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 30. September 2021;

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