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Musikschulreglement

Oberägeri · 4.3-1 · communal act

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Teilnahmeberechtigung
  3. Art. 3 Schulpflicht
  4. Art. 4 Gemeinderat
  5. Art. 5 Musikschulleitung
  6. Art. 6 Musikschullehrpersonen
  7. Art. 7 Unterricht
  8. Art. 8 Rechte und Pflichten
  9. Art. 9 Schulgeld

9 provisions

Art. 1 Zweck

1 Die Musikschule erteilt Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen nach zeitgemässen musikpädagogischen Grundsätzen musikalische Bildung in angemessener Qualität. 2 Sie fördert das Entfalten der musikalischen Anlagen und das Musizieren in Familie und Öffentlichkeit. 3 Im Weiteren ermöglicht sie die vorberufliche Fachausbildung für den Einstieg in eine musikalische Berufsbildung.

Art. 2 Teilnahmeberechtigung

1 Am Unterricht der Musikschule können Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr teilnehmen. 2 Sofern der Unterricht der Kinder und Jugendlichen nicht beeinträchtigt wird, steht das Unterrichtsangebot auch Erwachsenen ab 20 Jahren offen.

Art. 3 Schulpflicht

1 Der Besuch der Musikschule ist freiwillig. 2 Das Schuljahr der Musikschule entspricht dem Schuljahr der gemeindlichen Schule.

Art. 4 Gemeinderat

1 Der Gemeinderat übt die oberste gemeindliche Aufsicht über die Musikschule aus. 2 Er erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen (Verordnungen) zu diesem Reglement. 3 Der Gemeinderat erlässt eine Leistungsvereinbarung und sorgt für die notwendigen Mittel.

Art. 5 Musikschulleitung

1 Die Musikschulleitung ist für die personelle, musikpädagogische, organisatorische sowie administrative Führung (operative Führung) zuständig und der Abteilung Bildung angegliedert. 2 Die Aufgaben sind in einer Stellenbeschreibung festgehalten. 3 Für administrative und organisatorische Aufgaben steht ihr ein Sekretariat zur Verfügung. 4 Die Musikschulleitung ernennt eine Begleitgruppe Musikschule, welche ihr beratend zur Seite steht. Die Aufgaben der Begleitgruppe Musikschule werden in der Verordnung zum Reglement festgelegt.

Art. 6 Musikschullehrpersonen

1 Als Lehrperson kann angestellt werden, wer über eine musikpädagogische und fachspezifische Ausbildung mit einem entsprechenden Diplomabschluss verfügt. 2 Das Arbeitsverhältnis wird durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrages begründet. 3 Die Aufgaben, Rechte und Pflichten sind in der Verordnung zum Reglement festgehalten.

Art. 7 Unterricht

1 Die Schülerinnen und Schüler der Musikalischen Grundschule werden in Gruppen oder Halbklassen unterrichtet, die Instrumental- und Vokalschülerinnen und ‑schüler grundsätzlich im Einzelunterricht. 2 Der Besuch einer stufengerechten Ensembleschulung wird erwartet. 3 Aus wichtigen Gründen können Musikschülerinnen oder Musikschüler von der Musikschule ausgeschlossen werden.

Art. 8 Rechte und Pflichten

1 An- und Abmeldefristen, sowie Rechte und Pflichten der Musikschülerinnen und ‑schüler sind in der Verordnung zum Reglement festgehalten.

Art. 9 Schulgeld

1 Für den Besuch des Unterrichts an der Musikschule Oberägeri wird ein Schulgeld erhoben. Der Besuch der musikalischen Grundschule und der Ensembles ist kostenlos. 2 Für den Erwachsenenunterricht erhebt die Musikschule kostendeckende Beiträge. 3 Die Schulgelder und die Mietkosten für die von der Musikschule zur Verfügung gestellten Instrumente werden in der Verordnung zum Reglement geregelt. 4 Das Unterrichtsmaterial ist nicht im Schulgeld inbegriffen.

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