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9 provisions
Art. 1 Zweck
1
Die Musikschule erteilt Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen nach zeitgemässen musikpädagogischen Grundsätzen musikalische Bildung in angemessener Qualität.
2
Sie fördert das Entfalten der musikalischen Anlagen und das Musizieren in Familie und Öffentlichkeit.
3
Im Weiteren ermöglicht sie die vorberufliche Fachausbildung für den Einstieg in eine musikalische Berufsbildung.
Art. 2 Teilnahmeberechtigung
1
Am Unterricht der Musikschule können Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr teilnehmen.
2
Sofern der Unterricht der Kinder und Jugendlichen nicht beeinträchtigt wird, steht das Unterrichtsangebot auch Erwachsenen ab 20 Jahren offen.
Art. 3 Schulpflicht
1
Der Besuch der Musikschule ist freiwillig.
2
Das Schuljahr der Musikschule entspricht dem Schuljahr der gemeindlichen Schule.
Art. 4 Gemeinderat
1
Der Gemeinderat übt die oberste gemeindliche Aufsicht über die Musikschule aus.
2
Er erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen (Verordnungen) zu diesem Reglement.
3
Der Gemeinderat erlässt eine Leistungsvereinbarung und sorgt für die notwendigen Mittel.
Art. 5 Musikschulleitung
1
Die Musikschulleitung ist für die personelle, musikpädagogische, organisatorische sowie administrative Führung (operative Führung) zuständig und der Abteilung Bildung angegliedert.
2
Die Aufgaben sind in einer Stellenbeschreibung festgehalten.
3
Für administrative und organisatorische Aufgaben steht ihr ein Sekretariat zur Verfügung.
4
Die Musikschulleitung ernennt eine Begleitgruppe Musikschule, welche ihr beratend zur Seite steht. Die Aufgaben der Begleitgruppe Musikschule werden in der Verordnung zum Reglement festgelegt.
Art. 6 Musikschullehrpersonen
1
Als Lehrperson kann angestellt werden, wer über eine musikpädagogische und fachspezifische Ausbildung mit einem entsprechenden Diplomabschluss verfügt.
2
Das Arbeitsverhältnis wird durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrages begründet.
3
Die Aufgaben, Rechte und Pflichten sind in der Verordnung zum Reglement festgehalten.
Art. 7 Unterricht
1
Die Schülerinnen und Schüler der Musikalischen Grundschule werden in Gruppen oder Halbklassen unterrichtet, die Instrumental- und Vokalschülerinnen und ‑schüler grundsätzlich im Einzelunterricht.
2
Der Besuch einer stufengerechten Ensembleschulung wird erwartet.
3
Aus wichtigen Gründen können Musikschülerinnen oder Musikschüler von der Musikschule ausgeschlossen werden.
Art. 8 Rechte und Pflichten
1
An- und Abmeldefristen, sowie Rechte und Pflichten der Musikschülerinnen und ‑schüler sind in der Verordnung zum Reglement festgehalten.
Art. 9 Schulgeld
1
Für den Besuch des Unterrichts an der Musikschule Oberägeri wird ein Schulgeld erhoben. Der Besuch der musikalischen Grundschule und der Ensembles ist kostenlos.
2
Für den Erwachsenenunterricht erhebt die Musikschule kostendeckende Beiträge.
3
Die Schulgelder und die Mietkosten für die von der Musikschule zur Verfügung gestellten Instrumente werden in der Verordnung zum Reglement geregelt.
4
Das Unterrichtsmaterial ist nicht im Schulgeld inbegriffen.