Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 063d1816555153bc569dd253b0a22781809fbd361d84691c5199706f510610b5
17 provisions
Art. 1 I. Gegenstand
Die Polizei des Kantons Basel-Landschaft übt in dem im Gebiet der
Gemeinde Kaiseraugst gelegenen Verzweigungsbereich der A2 und A3,
auf der A2 ab der Kantonsgrenze bis zum km 15.550 (Kilometrierung des
Baudepartementes 2) des Kantons Aargau km 16.750), auf den Überführungsstrecken zwischen A2 und A3 sowie auf der A3, Fahrbahn Zürich,
ab der Kantonsgrenze bis km 15.190 (Kilometrierung des Baudepartementes 3) des Kantons Aargau km 16.400), Werkausfahrt Wurmisweg, respektive auf der Fahrbahn Basel bis km 15.075 (Kilometrierung des
Baudepartementes 4) des Kantons Aargau km 16.270), Werkeinfahrt
Wurmisweg, den Kriminal-, Sicherheits- und Ordnungsdienst zu Gunsten
des Kantons Aargau aus.
Po
T
lizeiliche
ätigkeit
AGS 1999 S. 35
1) SR 741.01
2) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
3) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
4) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
991.020 Autobahnpolizei A2 und A3
Art. 2 II. Zuständigkeit
Auf den in Artikel 1 erwähnten Autobahnstrecken auf dem Gebiet des
Kantons Aargau hat die Polizei des Kantons Basel-Landschaft die gleichen
Rechte und Pflichten wie die Polizei des Kantons Aargau. Dies gilt auch
für allfällig beigezogene Polizeiverstärkungen.
Örtliche
Zuständigkeit
Art. 3 a) Grundsatz
1 Die Zuständigkeit der Polizei des Kantons Basel-Landschaft beschränkt
sich auf die in Artikel 1 erwähnten Autobahnstrecken. Dazu gehören
Fahrbahn, Mittelstreifen, Strassenböschung, Kunstbauten und alle übrigen
Nebenanlagen.
b) Räumlicher
Umfang
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches 1)).
Art. 4
Die Polizei des Kantons Basel-Landschaft hat auf den erwähnten Strecken
folgende Aufgaben:
Sachliche
Zuständigkeit
a) Im Strassenverkehr 1. die Aufsicht über den Verkehr;
2. die Anordnung aller Massnahmen, die zur Wahrung der Vekehrssicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind,
wie Verkehrsumleitungen und Verkehrsbeschränkungen;
3. die Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen und das Erstellen der
Strafanzeigen und Meldungen zuhanden der zuständigen Behörden;
4. die Ausfällung von Bussen gestützt auf die Gesetzgebung des Kantons
Aargau oder des Bundes.
Art. 5
Personen, die bei strafbaren Handlungen auf frischer Tat ertappt werden
oder die von eidgenössischen oder kantonalen Behörden zur Verhaftung
ausgeschrieben sind, werden von der Polizei des Kantons Basel-Landschaft zuhanden der zuständigen Gerichts- oder Polizeibehörde festgenommen; ebenso Verdächtige, deren Verhältnisse überprüft werden
müssen.
b) In anderen
Bereichen
1) SR 311.0
Art. 6 Autobahnpolizei A2 und A3 991.020
1 Bei ihren Amtshandlungen auf aargauischem Gebiet hat die Polizei des
Kantons Basel-Landschaft die Verfahrensvorschriften des Kantons Aargau anzuwenden. Sie verwendet jedoch ihre eigenen Formula
Verfahren
re.
2 Anzeigen und Meldungen aus der Tätigkeit auf aargauischem Gebiet
richtet die Polizei des Kantons Basel-Landschaft direkt an das Polizeikommando des Kantons Aargau; dieses ist für die Weiterleitung an die
zuständigen Behörden besorgt.
Art. 7
Die auf aargauischem Gebiet begangenen strafbaren Handlungen werden
von den zuständigen Behörden des Kantons Aargau untersucht und abgeurteilt.
Gerichtsstand
III. Rechtsverhältnisse der Polizei des
Art. 8 Kantons Basel-Landschaft
Die Angehörigen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft unterstehen
hinsichtlich ihres Dienstverhältnisses der Gesetzgebung ihres Stammkantons und tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen.
Art. 9 Unterstellung
1 Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Polizei des Kantons Basel-
Landschaft auf den erwähnten Strecken sind von den ordentlichen Vorgesetzten nach Kontaktnahme mit dem Polizeikommando des Kantons
Aargau zu erlassen.
Befehlsgewalt
2 Die Polizei des Kantons Basel-Landschaft führt gerichtspolizeiliche
Handlungen entsprechend den von Fall zu Fall erteilten Anordnungen der
Justizbehörden oder des Polizeikommandos des Kantons Aargau aus.
Art. 10
1 Die Angehörigen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft unterstehen
der Disziplinargewalt der Behörden ihres Stammkantons.
Disziplinargewalt
2 Disziplinarvergehen, welche von Angehörigen der Polizei des Kantons
Basel-Landschaft in Ausübung der Polizeitätigkeit gemäss dieser Vereinbarung begangen werden, sind durch die Behörden des Kantons Aargau
dem Polizeikommandanten bzw. der Polizeikommandantin des Kantons
Basel-Landschaft zu melden.
991.020 Autobahnpolizei A2 und A3
Art. 11
1 Für die Schäden, die Angehörige der Polizei des Kantons Basel-Landschaft bei ihrem Dienst im Kanton Aargau Dritten zufügen, haftet der
Kanton Aargau, soweit nach dessen Recht den Geschädigten gegenüber
dem Staat oder den Angehörigen der Polizei Ersatzansprüche zustehen.
Allfällige Regressrechte gegenüber dem Kanton Basel-Landschaft bleiben
vorbehalten.
Amts- und
Beamtenhaftung
2 Der Kanton Aargau kann auf die Angehörigen der Polizei des Kantons
Basel-Landschaft Rückgriff nehmen, soweit diese gegenüber den
Geschädigten oder dem Staat nach dem Recht des Kantons Basel-Landschaft ersatzpflichtig sind; doch gilt hierfür das Recht des Kantons Aargau,
falls dieses für die Angehörigen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft
günstiger ist.
3 Vorbehalten bleibt gemäss Bundesrecht die Haftung des Kantons Basel-
Landschaft als Halter seiner Motorfahrzeuge.
Art. 12
Haben sich Angehörige der Polizei des Kantons Basel-Landschaft für ihre
dienstlichen Handlungen im Kanton Aargau in straf- oder zivilrechtlichen
Verfahren zu verantworten, so leisten ihnen die Behörden des Kantons
Aargau so viel Beistand, wie diese Polizeiangehörigen im Kanton Basel-
Landschaft erhalten würden, und nicht weniger, als es den Angehörigen
der eigenen Polizei zusteht.
Art. 13 Beistand
Die Angehörigen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft sind durch den
Kanton Basel-Landschaft gegen die Folgen von Unfällen, die sie beim
Dienst im Kanton Aargau erleiden, zu versichern.
Unfallversicherung
Art. 14 IV. Kosten
1 Für die Aufwendungen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft entrichtet der Kanton Aargau eine jährliche Pauschale von Fr. 50'000.–.
Pauschale
2 Die Pauschale wird indexiert; der Ansatz gemäss Absatz 1 basiert auf
dem Indexstand vom 1. Januar 1997 (Landesindex der Konsumentenpreise,
Basis 1993).
3 Verändert sich der Index um mehr als 5 Punkte, wird die Vergütung nach
oben oder unten angepasst.
4 Die Bezahlung erfolgt gegen Rechnungstellung bis am 31. Januar des
folgenden Jahres.
Autobahnpolizei A2 und A3 991.020
Art. 15 V. Schlussbestimmungen
Die Polizeikommandos der Kantone Basel-Landschaft und Aargau erlassen für ihre Kantone die jeweils notwendigen Vollzugsvorschriften.
Art. 16 Vollzug
Anstände zwischen den beiden Kantonen aus der Anwendung dieser
Vereinbarung werden einem Schiedsgericht unterbreitet. Die Polizeikommandanten und Polizeikommandantinnen der beiden Kantone
bezeichnen je einen Vertreter oder eine Vertreterin und diese einen Präsidenten oder eine Präsidentin. Können sie sich nicht einigen, so wird der
Präsident oder die Präsidentin durch die Polizeidirektoren und Polizeidirektorinnen der beiden Kantone bestimmt.
Art. 17 Beschwerden
Diese Vereinbarung tritt nach Zustimmung der zuständigen kantonalen
Organe und der Genehmigung durch den Bund rückwirkend auf den
1. November 1996 in Kraft und gilt für die Dauer von 5 Jahren. Sie gilt
stillschweigend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer Partei 6
Monate zuvor auf Ende des Jahres schriftlich gekündigt wird.
In
V
krafttreten und
ertragsdauer
Aarau, 30. April 1997 Regierungsrat Aargau
Landammann:
MÖRIKOFER
Staatsschreiber:
PFIRTER
Liestal, 19. Mai 1998 Regierungsrat
Basel-Landschaft
Präsident:
SCHMID
Landschreiber:
MUNDSCHIN
Vom Bundesrat genehmigt am 30. Oktober 1998.
991.020 Autobahnpolizei A2 und A3