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32 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Grundsätze der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltungen im Kanton und ihres Verkehrs mit Privaten.
2 Es regelt dabei insbesondere:
a die Pflichten der Behörden und von Privaten,
b eine gemeinsame Infrastruktur der Behörden für die Digitalisierung,
c die Zusammenarbeit der kantonalen und kommunalen Behörden untereinander sowie mit den Behörden anderer Kantone und des Bundes.
Art. 2
Ziele
1 Dieses Gesetz hat folgende Ziele:
a Die Abläufe der Behörden im Kanton werden schrittweise und möglichst
vollständig digitalisiert.
b Die Digitalisierung erfolgt wirtschaftlich und effizient. Sie erleichtert die behörden- und staatsebenenübergreifende Zusammenarbeit.
c Die Daten werden von den zuständigen Behörden einheitlich, koordiniert
und gemeinsam bearbeitet.
d Digitale Leistungen sind einfach, sicher, interoperabel und von allen nutzbar.
e Digitale Leistungen schaffen für Bevölkerung, Wirtschaft und Verwaltung
einen Mehrwert und reduzieren deren Aufwand.
f Die Digitalisierung fördert die Attraktivität des Kantons als Lebensraum
und Wirtschaftsstandort.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
23-004
109.1 2
Art. 3
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die Behörden sowie für deren digitalen Verkehr mit den
Privaten gemäss Artikel 8 Absatz 1.
2 Es gilt nicht für die gewerblichen Tätigkeiten der Behörden gemäss Artikel 4
Absatz 1.
Art. 4
Begriffe
1 Als Behörden im Sinne dieses Gesetzes gelten die kantonalen Behörden, die
Gemeindebehörden sowie die Träger öffentlicher Aufgaben des Kantons und
der Gemeinden unabhängig von ihrer Rechtsform.
2 Als kantonale Behörden im Sinne dieses Gesetzes gelten der Grosse Rat, der
Regierungsrat und die Organisationseinheiten der Kantonsverwaltung, die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft.
3 In diesem Gesetz bedeuten weiter:
a ICT-Mittel: Güter und Dienstleistungen der Informations- und Telekommunikationstechnik (ICT), einschliesslich Hardware und Software.
b Digitalisierung: die Form der Erfüllung von Aufgaben mit ICT-Mitteln.
c digitale Leistungen: ICT-Mittel, die von Behörden beschafft, genutzt, zur
Verfügung gestellt oder zur Nutzung vorgeschrieben werden, sowie die
damit vermittelten Dienstleistungen.
d Basisdienste: ICT-Mittel für digitale Abläufe und für die digitale Erfüllung
von Aufgaben durch unbestimmt viele Behörden.
2 Grundsätze
Art. 5
Digitales Primat
1 Die Behörden handeln, informieren und kommunizieren digital, ausser wenn
sie ihre Aufgaben in dieser Form nicht wirksam erfüllen können.
2 Rechtlich massgebend ist die digitale Form von Dokumenten.
3 Die besondere Gesetzgebung, namentlich die Verfahrensgesetzgebung,
bleibt vorbehalten.
Art. 6
Rechtsanspruch
1 Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, Informationen der Behörden, die sich
an eine unbestimmte Vielzahl von Personen richten, in anderer als in digitaler
Form zu erhalten.
3 109.1
2 Für staatliches Handeln gegenüber bestimmten Personen gilt Artikel 8 Absatz
1.
3 Die besondere Gesetzgebung bleibt vorbehalten.
Art. 7
Einsichtsrecht und Kopien
1 Jede Person kann Informationen gemäss Artikel 6 Absatz 1 bei den zuständigen Behörden einsehen.
2 Sie kann eine Kopie auf Papier verlangen, wenn sie glaubhaft macht, dass ihr
die Einsicht in die digitale Form der Informationen nicht möglich oder zumutbar
ist.
3 Für die Kopie auf Papier wird höchstens dieselbe Gebühr erhoben wie für die
digitalen Informationen.
4 Die besondere Gesetzgebung bleibt vorbehalten.
Art. 8
Pflicht zum digitalen Verkehr mit Behörden
1 Zum digitalen Verkehr mit Behörden sind verpflichtet:
a juristische Personen,
b natürliche Personen, die mit Behörden im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verkehren,
c natürliche Personen, die Staatsbeiträge beantragen oder empfangen.
2 Die Behörden sind zum digitalen Verkehr untereinander und mit den Personen gemäss Absatz 1 verpflichtet.
3 Die Pflicht zum digitalen Verkehr gilt, soweit die Gesetzgebung oder die Behörden die dafür zu verwendenden Mittel bezeichnen. Diese Mittel müssen eine ihrem Verwendungszweck angemessene Sicherheit gewährleisten und in
der Regel gebührenfrei genutzt werden können.
4 Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen die Pflicht zum digitalen Verkehr durch Verordnung erweitern oder einschränken.
5 Die Pflicht zum digitalen Verkehr gilt nicht für die Ausübung des Petitionsrechts gemäss Artikel 20 der Kantonsverfassung vom 6. Juni 1993 (KV)1).
6 Die besondere Gesetzgebung bleibt vorbehalten.
1) BSG 101.1
109.1 4
Art. 9
Förderung der Digitalisierung
1 Die Behörden fördern die Digitalisierung ihrer Abläufe, indem sie namentlich
a die mit ihnen verkehrenden Personen und die Öffentlichkeit über die digitalen Leistungen und die Methoden zum digitalen Verkehr mit der Verwaltung informieren,
b ihr Personal im Vorgehen und an den Mitteln der Digitalisierung ausbilden
und es in Bezug auf die Chancen und Risiken der Digitalisierung sensibilisieren,
c Anreize zum freiwilligen digitalen Verkehr mit Behörden schaffen.
2 Sie können namentlich
a digital eingereichte Gesuche prioritär behandeln oder
b bei gebührenpflichtigen Leistungen die Gebühren für nichtdigitalen Verkehr höher als für digitalen Verkehr ansetzen, jedoch unter Beachtung
des Grundsatzes der Kostendeckung.
Art. 10
Digitale Inklusion
1 Digitale Leistungen müssen von allen diskriminierungsfrei genutzt werden
können.
2 Sie müssen namentlich möglichst einfach, unabhängig von einer Behinderung
sowie mit allen dafür geeigneten und allgemein üblichen ICT-Mitteln genutzt
werden können.
3 Verhältnismässige Einschränkungen sind zulässig, namentlich aus Gründen
der Wirtschaftlichkeit, der technischen Machbarkeit oder der Sicherheit.
Art. 11
Sprachen
1 Digitale Leistungen werden mindestens in den Amtssprachen nach Massgabe
von Artikel 6 KV erbracht.
2 Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen durch Verordnung.
Art. 12
Daten
1 Daten, namentlich Personendaten, werden, soweit möglich, behördenübergreifend nur einmal erhoben und geführt.
2 Die Behörden stellen sicher, dass sie die Kontrolle darüber ausüben können,
wer Daten einsehen oder verändern kann, die nicht allen Personen zugänglich
sein sollen.
5 109.1
3 Die Behörden bewahren Daten gemäss Absatz 1 nicht im Ausland auf, wenn
das ausländische Recht oder vertragliche, technische oder organisatorische
Massnahmen eine solche Kontrolle nicht ermöglichen.
Art. 13
Steuerung
1 Der Regierungsrat steuert die Digitalisierung und den Einsatz der ICT.
2 Er erlässt dazu namentlich eine Strategie mit einer Umsetzungsplanung und
aktualisiert diese regelmässig.
3 Er sorgt für eine geeignete Organisation für die Digitalisierung unter Einbezug
aller betroffener Behörden.
Art. 14
Standards und Prozesse
1 Der Regierungsrat legt die Standards und Prozesse für die Digitalisierung
fest.
2 Er stützt sich dabei nach Möglichkeit auf nationale und internationale Standards.
Art. 15
Identifikationsverfahren
1 Der Regierungsrat regelt die Verfahren zur Identifikation bei der Nutzung digitaler Leistungen durch Verordnung.
2 Er sieht vor, dass Identifikationsverfahren, deren Einsatz das Bundesrecht für
den Vollzug des Bundesrechts vorschreibt, auch für den Vollzug des kantonalen und kommunalen Rechts eingesetzt werden müssen, soweit sie sich dazu
eignen.
3 Basisdienste
Art. 16
Grundsatz
1 Der Kanton beschafft die Basisdienste und stellt sie den Behörden zur Verfügung.
2 Die Basisdienste werden schrittweise aufgebaut.
Art. 17
Nutzungspflicht und -recht
1 Zur Nutzung der Basisdienste sind die kantonalen Behörden verpflichtet (Nutzungspflicht) und die übrigen Behörden berechtigt (Nutzungsrecht).
2 Der Regierungsrat kann die Nutzungspflicht oder das Nutzungsrecht erweitern oder einschränken.
109.1 6
3 Eine Erweiterung der Nutzungspflicht hat mittels Verordnung zu erfolgen. Die
Verordnung
a sieht eine angemessene Übergangsfrist vor,
b kann vorsehen, dass sich der Kanton für eine bestimmte Zeit an den
Mehrkosten beteiligt, die den betroffenen Behörden aus der Nutzungspflicht entstehen.
4 Hat eine Erweiterung der Nutzungspflicht erhebliche Auswirkungen auf die
Einwohnergemeinden und gemischten Gemeinden, bedarf sie
a entweder einer Grundlage in einem anderen Gesetz oder im übergeordneten Recht oder
b der Zustimmung
1. des Grossen Rates in Form eines Beschlusses,
2. eines Verbands, dem mehr als die Hälfte der Berner Gemeinden
angehört und der gemäss seinen Statuten die allgemeinen Interessen der Gemeinden vertritt, oder
3. der Mehrheit der betroffenen Gemeinden, wenn nicht alle Gemeinden betroffen sind.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
6 Der Grosse Rat kann die Nutzungspflicht für sich und seine Organe
einschränken.
Art. 18
Umfang
1 Die Basisdienste können namentlich umfassen:
a die ICT-Grundversorgung und Konzernapplikationen der kantonalen Behörden (Art. 32) oder Teile davon,
b Datensammlungen,
c ein Portal für Informationen und Leistungen der Behörden und für die Interaktion mit Behörden,
d Identifikations-, Authentifizierungs- und Signaturdienste,
e Dienste zum Austausch von Mitteilungen und Dokumenten mit Behörden,
f Dienste zur Abwicklung von Zahlungen an Behörden,
g andere Dienste zur digitalen Abwicklung von Abläufen der Behörden.
2 Der Regierungsrat legt den Umfang der Basisdienste unter Berücksichtigung
der Bedürfnisse der Behörden fest.
7 109.1
Art. 19
Kosten
1 Die Behörden tragen die folgenden Kosten für die Nutzung der Basisdienste:
a die durch ihre Nutzung ausgelösten variablen Kosten,
b den Anteil der Fixkosten, der ihrem Anteil der variablen Kosten entspricht.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung vorsehen, dass die Kosten erst ab
einem bestimmten Betrag getragen werden müssen.
3 Die besondere Gesetzgebung bleibt vorbehalten.
4 Zusammenarbeit
Art. 20
Grundsätze
1 Die Behörden arbeiten bei der Digitalisierung zusammen.
2 Der Kanton arbeitet mit dem Bund und den anderen Kantonen zusammen. Er
sorgt für den rechtzeitigen Einbezug der betroffenen Aufsichtsorgane.
3 Die Zusammenarbeit kann namentlich umfassen:
a die Festlegung gemeinsamer Standards und Prozesse,
b die gemeinsame Beschaffung und den gemeinsamen Einsatz von ICT-
Mitteln.
4 Für die Bekanntgabe von Personendaten an andere Behörden anlässlich des
gemeinsamen Einsatzes von ICT-Mitteln sind die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung massgeblich.
Art. 21
Organisation
1 Der Regierungsrat steuert die Zusammenarbeit, wobei er
a der Autonomie der ihm nicht unterstellten Behörden sowie der Unabhängigkeit und Selbstverwaltung der Justiz Rechnung trägt,
b sicherstellt, dass diese Behörden in die sie betreffenden Entscheide angemessen miteinbezogen werden.
2 Der Regierungsrat
a setzt für die Zusammenarbeit bei der Digitalisierung durch Verordnung Organe ein, die aus Vertretungen der Behörden bestehen,
b kann diesen Organen durch Verordnung Entscheid- und Weisungsbefugnisse übertragen, wobei die Gesamtverantwortung bei ihm bleibt.
3 Soweit der Grosse Rat oder die Justizbehörden von Entscheiden der Organe
betroffen sind, müssen sie in den Organen angemessen vertreten sein.
109.1 8
Art. 22
Mitwirkung der Gemeinden
1 Die Einwohnergemeinden und gemischten Gemeinden wirken nach Massgabe von Absatz 2 und 3 bei der Vorbereitung folgender Geschäfte nach diesem
Gesetz mit, soweit diese erhebliche Auswirkungen auf die Gemeinden haben:
a Verordnungen und Entscheide des Regierungsrates, der Direktionen und
der Staatskanzlei,
b Entscheide der Behörden oder Organe gemäss Artikel 21, die den Direktionen oder der Staatskanzlei unterstellt sind.
2 Zur Mitwirkung werden in angemessener Weise einbezogen:
a der Verband Bernischer Gemeinden (VBG),
b die Interessenverbände der Gemeinden,
c eine Vertretung der Gemeinden mit mehr als 10‘000 Einwohnerinnen und
Einwohnern.
3 Bei Vernehmlassungsverfahren und Konsultationen werden zur Stellungnahme eingeladen:
a der VBG,
b die Interessenverbände der Gemeinden,
c die Gemeinden mit mehr als 10‘000 Einwohnerinnen und Einwohnern.
Art. 23
Beteiligungen
1 Die Behörden können sich an Unternehmen beteiligen, die Folgendes bezwecken:
a Zusammenarbeit unter Behörden im Bereich der ICT und der Digitalisierung oder
b Erbringung digitaler Leistungen für Behörden.
2 Diese Unternehmen müssen von Trägern öffentlicher Aufgaben beherrscht
werden.
3 Die besondere Gesetzgebung und insbesondere das kommunale Recht bleiben vorbehalten.
Art. 24
Zusammenarbeit mit Bund und Kantonen
1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, zur Digitalisierung Vereinbarungen über die
Zusammenarbeit des Kantons mit dem Bund und anderen Kantonen abzuschliessen.
2 Die besondere Gesetzgebung und die Ausgabenkompetenzen bleiben vorbehalten.
9 109.1
Art. 25
Öffentlich-rechtliche Verträge
1 Die Behörden können die Nutzung digitaler Leistungen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln.
2 Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem solchen Vertrag erlassen sie
eine Verfügung.
Art. 26
Open-Source-Software und Open Data
1 Die Behörden veröffentlichen Software oder andere Immaterialgüter unter einer Lizenz, welche die kostenlose Nutzung, Weitergabe und Veränderung
durch alle erlaubt, wenn
a ein wesentliches öffentliches oder privates Interesse besteht und
b der mit der Veröffentlichung verbundene Aufwand verhältnismässig ist.
2 Die Lizenz kann
a die Haftung der veröffentlichenden Behörde ausschliessen,
b den nutzenden Personen die Pflicht auferlegen, abgeleitete Werke unter
den gleichen Bedingungen zu veröffentlichen.
3 Die Behörden können der Allgemeinheit Daten zur freien Nutzung zur Verfügung stellen, wenn
a die Daten sich für eine Wiederverwendung eignen und
b der mit der Zurverfügungstellung verbundene Aufwand verhältnismässig
ist.
4 Vorbehalten bleibt die besondere Gesetzgebung, namentlich über den Datenschutz, die Informationssicherheit, die Information der Öffentlichkeit und den
Geheimnisschutz.
5 … *
Art. 27–30 * …
6 Einsatz von ICT-Mitteln
Art. 31
Grundsatz
1 Die Behörden setzen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz
und der weiteren Gesetzgebung nötigen ICT-Mittel ein.
2 Die Behörden
a bearbeiten die Personendaten, die für den Einsatz der ICT-Mittel erforderlich sind,
109.1 10
b * bearbeiten auch die besonders schützenswerten Personendaten, die dafür zwingend erforderlich sind oder deren Bearbeitung die Betroffenen
ausdrücklich zugestimmt haben,
c können zur Authentifizierung von Personen biometrische Daten bearbeiten.
3 Für die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung von ICT-Mitteln
anfallen, gelten die Bestimmungen von Artikel 12a bis 12e des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG)2).
Art. 32
ICT-Mittel der kantonalen Behörden
1 Die kantonalen Behörden setzen folgende ICT-Mittel ein:
a ICT-Grundversorgung: ICT-Mittel, die grundsätzlich von allen kantonalen
Behörden benötigt werden, insbesondere in den Bereichen Arbeitsplatz,
Applikationsbetrieb, Netzwerk, Druck, Webauftritt und Geschäftsverwaltung.
b Konzernapplikationen: ICT-Mittel, die grundsätzlich von allen kantonalen
Behörden für bestimmte Aufgaben benötigt werden, insbesondere in den
Bereichen Personal, Finanzen, Logistik und zentrale Datensammlungen.
c Fachapplikationen: Alle anderen von den kantonalen Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben eingesetzten ICT-Mittel.
2 Zuständig sind
a für die ICT-Grundversorgung: die zuständige Stelle der Finanzdirektion,
b für die Konzern- und Fachapplikationen: die kantonalen Behörden, zu deren Aufgabenbereich die Applikationen gehören.
3 Die kantonalen Behörden sind verpflichtet, die ICT-Grundversorgung und die
Konzernapplikationen zu nutzen.
4 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung
a den Umfang der ICT-Grundversorgung gemäss Absatz 1 Buchstabe a,
b die Konzernapplikationen gemäss Absatz 1 Buchstabe b,
c bei Bedarf die Zuständigkeiten gemäss Absatz 2,
d die Ausnahmen in Bezug auf die Nutzung der ICT-Grundversorgung und
der Konzernapplikationen.
2) BSG 153.01
11 109.1
7 Ausführungsbestimmungen und Subdelegationen
Art. 33
Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 34
Subdelegationen
1 Der Regierungsrat kann folgende Befugnisse nach diesem Gesetz an Organe
gemäss Artikel 21, Direktionen, die Staatskanzlei oder Ämter übertragen:
a Einschränkung des Rechts auf Nutzung der Basisdienste (Art. 17),
b die nähere Bestimmung des Umfangs der Basisdienste (Art. 18), der ICT-
Grundversorgung und der Konzernapplikationen (Art. 32) innerhalb eines
vom Regierungsrat vorgegebenen Rahmens,
c Festlegung der Standards und Prozesse der Digitalisierung (Art. 14),
d Entscheide über die Zusammenarbeit mit anderen Gemeinwesen,
e weitere Befugnisse, soweit nur die kantonalen Behörden betroffen sind.
8 Schlussbestimmungen
Art. 35
Änderung eines Erlasses
1 Das Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG)3) wird geändert.
Art. 36
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern, 7. März 2022 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Gullotti
Der Generalsekretär: Trees
3) BSG 153.01
109.1 12
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 17. August 2022
Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Gesetz über
die digitale Verwaltung (DVG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch
gemacht worden ist.
Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.
Für getreuen Protokollauszug
Der Staatsschreiber: Auer
RRB Nr. 22 vom 11. Januar 2023:
Inkraftsetzung auf den 1. März 2023
13 109.1
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
07.03.2022 01.03.2023 Erlass Erstfassung 23-004
03.12.2025 01.09.2026 Titel 5 aufgehoben 26-046
03.12.2025 01.09.2026 Art. 27 aufgehoben 26-046
03.12.2025 01.09.2026 Art. 28 aufgehoben 26-046
03.12.2025 01.09.2026 Art. 29 aufgehoben 26-046
03.12.2025 01.09.2026 Art. 30 aufgehoben 26-046
03.12.2025 01.09.2026 Art. 31 Abs. 2, b geändert 26-046
109.1 14
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 07.03.2022 01.03.2023 Erstfassung 23-004
Titel 5 03.12.2025 01.09.2026 aufgehoben 26-046
Art. 27 03.12.2025 01.09.2026 aufgehoben 26-046
Art. 28 03.12.2025 01.09.2026 aufgehoben 26-046
Art. 29 03.12.2025 01.09.2026 aufgehoben 26-046
Art. 30 03.12.2025 01.09.2026 aufgehoben 26-046
Art. 31 Abs. 2, b 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046